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MKGE 4 Nr. 175

MKGE 4 Nr. 175 — Zollinger e. T. G. 3 A.

Mkg · 1944-08-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 379 No. 175 zutrinken.. Nicht einmal die Anklage hat behauptet, dass im Durch- zechen zweier Nãchte m.it Steiner ein Akt der Gehilfenschaft liege. Die U nterstützung aber, welche d er Beschwerdeführer d em S tein er- dadurch hat zuteil werden lassen, dass er ihm ein Telegramm diktierte, ihm zur telephonischen Aufgabe desselben riet und ihm nahe legte, sich ins Bett zu begeben und einen Arzt beizuziehen, sollten nicht das Nichteinrücken als solches, sonderri die Tãuschung der Dienststellen fordern, also nicht di e Dienstverweigerung, sondern de n Dienstpflich tbetrug, ·de r gemãss .Art. 96,MStG in der Anwendung auf Tãuschung berechnet~r Mittel be- steht .. Der Beschwerdeführer ist daher von der Anklage der Gehilfen- scl).aft zvr Dienstverweigerung freizusprechen. 4. Das Militãrstrafgesetz . verwendet d en Begriff d er « straflosen Nachtab) nicht. Bei einer Folge von Einzelhandlungen ist zu prüfen, ob Realkonkurrenz vorliegt oder ob die auf die eine Handlung anwend- bare Bestimmung auch die andere erfasst. 1-Iier ist ersteres der Fali. Die Gehilfenschaft zu Dienstpflichtbetrug war durch die Hilfeleistung bei d er Aufgabe eines Telegramms un d durch · d en Ra t, si eh ins Bett zu legen und einen Atzt beizuziehen, am Morgen des 7. Februar vollendet. Indem der Beschwerdeführer am Abend des gleichen Tages ·weitere IIandlungen beging, machte er sich eines neuen Vergehens schuldig. Dass sie wie die am Morgen begangenen Handlungen der Anwendung tãu- schender Mittel gegenüber Dienststellen dienen sollten und dass Steiner schon am Morgen entschlossen war, sich ein Arztzeugnis ·zu verschaffen, ist unerheblich. · Zollinger ist zu Recht der Gehilfenschaft zu untaug- lichem Versuch des Dienstpflichtbetruges schuldig erklãrt worden.

5. Durch den Ratschlag, Kola-Dulz-Tabletten einzunehmen, wollte Zollinger dem Steiner nicht helfen, sich zur Erfüllung der Militãrdienst- pflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil untauglich zu n1achen (Art. 95 MStG), sondern er wollte ihm lediglich einen Weg weisen, wie er den Arzt über seinen Gesundheitszustand tãuschen konne. Eine andere Auslegung lassen die Aussagen, welche Steiner und d er ·Beschwerdeführer gemacht haben, unmoglich zu. Zollinger ist daher von der Anklage der Gehilfenschaft bei untauglichem Versuch der Verstümmelung frei- ·zusprechen. .(21. August 1944, Zollinger e. T. G. 3 A.) 175. _Unerlaubter Grcn~übe1·tritt (Bundesratsbeschluss vom 25. Sep- t~mber 1942 über die Aban~erung des Bundesratsbeschlusses be- treffend di e teilweise Schliessung d er G1·enzen) : Art. 3, Abs. 2, le g. cit. entbalt eine selbstandige Strafbestimmung, die nicl1t akzesso- -rischer Natur ist.

No. 175 380 - Franchissement illégal de la frontiere (ACF du 25 septembre 1940 I~elatif à la fermeture pa1·tielle de la frontiet~e) : L'at~t. 3, al. 2, leg. cit. ét~ige en une infraetion indépendante, qui n'a pas un carac- tere accessoii~e, l'assistanee prêtée à une personne pour ~énétrer en Suisse ou en sorti1~ de façon illicite. 11 est pai~ eonséquerit irrele- vant que la pet·sonne à qui l'assistance a été donnée en ait fait usage ou pas. Passaggio illecito della frontiera (DCF del 25 settembre 1á42 ehe modifica quello del 13 dicembre 1940 concernente la chius-bra pat~ziale della frontiera) : L'art. 3, cp. 2, eontiene una speciaie not~ma punitiva e non una disposizione semplicemente accessorih. A. Unter Berufung auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO macht der Verteidiger geltend, das Territorialgericht habe das Strafgesetz verletzt, indem es den Beschwerdeführer der Zuwider- handlung gegen den BRB betreffend die teilweise Schliessung der Grenze schuldig erklãrte. Nach den Feststellungen des Territorialgeriqhtes habe Heidi Keller weder die Grenze überschritten noch überhaupt die Absicht gehabt, das Land zu verlassen. Sie habe somit in Wirklichkeit auch keine Anstalten zur Ausreise getroffen. Es sei daher begrifflich nicht mõglich, anzunehmen, dass de r Beschwerdeführer ihre « unerlaubte Aus- reise)) erleichtert oder vorzubereiten geholfen habe. Der Tatbestand von Art. 3, Abs. 2, des BRB sei daher objektiv nicht gegeben. B. Das Territorialgericht hat festgestellt, es sei nicht erwfesen, dass Heidi Keller den Vorsatz hatte, die Landesgrenze illeg~l zu über- schreiten; sie wurde daher von der Anklage der Zuwiderhandiung gegen den BRB betreffend die teilweise Schliessung der Grenze freigesprochen. Trotzdem nahm das Territorialgericht an, der BeschwerdefÜhrer habe durch seine Handlungen den Tatbestand von Art. 3, Abs. 2, des BRB erfüllt. Denn es handle sich dabei nicht um Gehilfenschaft, sondern um einen selbstãndigen Tatbestand, den der Beschwerdeführer durch seine Handlungen nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv verwirklicht habe. Die Einwendungen, die der Verteidiger dagegen erhebt, sind nicht stichhaltig. Art. 3, Abs. 2, des BRB umschreibt nicht einen Tatbestand der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 23 MStG zu dem in Art. 3, Abs. l, des BRB vorgesehenen Vergehen. Vielmehr· handelt es sich bei Art. 3, Abs. 2, des BRB um eine selbstãndige Strafbestimmung, die nicht akzessorischer N a tur ist. Dieser Vorschrift han deit zuwid er, w er im In- oder Ausland die unerlaubte Ein- oder Ausreise erleichtert oder vor- bereiten hilft. Dies kann in zwei Formen geschehen: entweder allgemein,

z. B. durch Einrichten einer Übergangsstelle oder einer Organisation für den unerlaubten Grenzübertritt, oder aber in einem eiD:zelnen, konkreten Fali, wobei es rechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die Person,