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No. 171 - 372 - Auch Art. 19 MO ist bloss bei dienstlichem Ungenügen des Offiziers an- wendbar und lãsst die Lebensführung ausser acht. (11. Juli 1944, Oblt. H. e. D. G. 5) 171. Wachtvergehen (Art. 76 MStG): Als « Wache » ist jedes von (ler TI~uppe ausgeschiedene uud iestoi~ganisierte Detach.ement auf- zufassen, liVelches mit einei~ besondern, den übrigen Teilen der Truppe nicht obliegenden Bewachungsaufgabe betraut ist, sieh in erhõhtem · Bereitschaftsgrad befindet und pei~io{lisch abgelõst wird. Définition de la « gai~de » (art. ·76 CPl\tl) : Fai t uu « service de garde » au sens de cet article, to u t détachemeut sépa1·é de la trou·pe, ehai~gé d'une mission de sui·veillance spéciale, stJ·ictement o1·ganisé, qui doit se teuir en état particuliei' de prépa1·ation et qui est I~elevé à intervalles réguliei~s. Reati nel servizio di guardia (9I't. 76 CPM) : Deve considerarsi « gua1·dia » o g ni distaccamento specialmente organizzato, staccato dalla truppa, al quale viene affidato un particolare compito di sorveglianza, non incombente al resto della truppa, che e piu pronto ad intervenire e ebe viene pe1·iodicamente rilevato. Den Begriff der militãrischen Wache im Sinne des Art. 65 MStG hat das Kassationsgericht in einem Urteil vom 20. Dezember 1939 in Sachen Greber nach den Vorschriften der Ziffern 201 ff. des Dienst- reglementes, welche d en Wachtdienst betreffen, ausgelegt (MK GE, 3 No. 57). In einem Urteil vom 25. September 1943 in Sachen Gigandet ist es indessen bei der Auslegung des Art. 76 MStG von dieser Auffassung insofern abgewichen, als es ausgeführt hat, Art. 76 MStG beziehe sich nicht nur auf den Dienst der Schildwachen, sondern auf alle Arten des Wachtdienstes, gleichgültig. ob sie im Dienstreglement vorgesehen sind oder nicht. Der Gesetzgeber habe es absichtlich vermieden, einzelne Arten von Wachen aufzuzãhlen oder gar in ihrer strafrechtlich.en Be- handlung zu unterscheiden, weil j e d e Wache e ine erhõhte Treuepflicht habe und es dem richterlichen Ermessen überlassen bleiberi müsse, im einzelnen Fall zu würdigen, welche besondere Wichtigkeit einem Wacht- posten zugekommen sei (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des MStG, S. 34). Die Besonderheiten der neuen Bewachungsaufgaben, welche der Aktivdienst mit sich bringe, erfordere auch eine den neuen V erhãltnissen angepasste besondere Organisa tion des W a eh tdienstes.
373 No. 171 Daher ist d er Patrouillendienst von Füsilieren, die in U nteroffiziers- posten zusammengefasst waren und im Zusammenwirken mit dem Grenz- wachtkorps unerlaubte Grenzübertritte und andere Grenzverletzungen zu verhindern hatten, als Wachtdienst angesehen worden. Auch im Urteil vom 2. Mai 1944 in Sachen Studer und Mitangeklagte hat das Kassationsgericht erkannt, dass nicht nur der in den Ziffern 201 ff. DR umschriebene Dienst Wachtdienst ist; ein di e Geschütze bedienendes Alarmdetachement der Fliegerabwehrtruppe ist als Wache behandelt worden. Der Vorinstanz ist çlaher insoweit zuzustimmen, als sie in Anlehnung an die vom General im Juni 1942 als Ergãnzung zum Dienst- reglement erlassenen allgemeinen Vorschriften über den Bewachungsdienst unterscheidet zwischen dem in den Ziffern 201 ff. DR vorgesehenen Dienst der «Polizeiwachen>> zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord- nung und dem cctaktischen Bewachungsdienst>> und bei der Anwendung des Art. 76 MStG den einen Dienst dem andern gleichstellt. Das heisst aber nicht, dass jede durch die taktischen Bedürfnisse der im Aktivdienst stehenden Armee bedingte Dienstleistung, die un- mittelbar oder mittelbar immer der Bewachung im weitesten Sinne dient, Wachtdienst gemãss Art. 76 MStG sei. Diese Verallgemeinerung des Begriffes widersprãche dem Sinn der Vorschrift, denn die schãrfere Strafe, welche die unter Art. 76 MStG fallenden Dienstverletzungen gegeriüber den unter Art. 72 fallenden nach sich ziehen, entspricht der erhõhten Treuepflicht, welcher die Wache unterstellt ist. Erhõhte Treue- pflicht aber setzt voraus, dass die Wache als besonderes Detachement von der Truppe, der sie angehõrt, ausgeschieden und mit einer besonderen, den übrigen Teilen dieser Truppe nicht obliegenden Bewachungsaufgabe betraut ist, sich in erhõhtem Grade in Bereitschaft befindet und perio- disch abgelõst wird, den Wachtdienst also als Ausnahme vom übrigen Dienst versieht. Das Kassationsgericht hat denn auch bereits in Sachen Studer und Mitangeklagte erkannt, dass als Wache zu betrachten ist <Ctout détachement séparé de la troupe, chargé d'une mission de sur- veillance, strictement organisé et soumis à des prescriptions particu- lieres». Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt, denn na eh d er verbindlichen Feststellung de r Vorinstanz gibt e s bei de r Tru ppe des Flieger-Beobachtungs- und -Meldedienstes keine abgestuften Bereit- schaftsgrade, befinden sich die Flieger-Beobachtungsposten vielmehr dauernd im Alarmzustand. Wohl hat der einzelne Mann nicht ununter- brochen zu spãhen, sondern geniesst auch Ausbildung, Ausgang und R.uhe, wãhrend im allgemeinen tags drei und nachts zwei Mann als $pãher eingesetzt sind. Die zur Ablõsung antretenden Spãher werden jedoch aus der ganzen Truppe entnommen; ein von ihr ausgeschiedenes Wachtkorps, das wãhrend eines bestimmten Zeitraumes allein die Leute zur Ablõsung der Spãher zu stellen hãtte, besteht nicht.