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No. 165
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Dabei handelte es sich allerdings nicht bloss um eine etwas elegantere
Fassung, wie der Berichterstatter im Nationalrat, Seiler, bemerkte,
sondern um eine grundsãtzliche materielle Ãnderung, indem darnach
dem Urteil für den Fristbeginn keine konstitutive Wirkung zukommt.
Nach der auch für die Disziplinarstrafordnung massgebenden all-
gemeinen Bestimmung des Art. 52 MStG beginnt die Verfolgungsver-
jãhrung des Art. 183, Ziff. 1, Abs. 1, MStG mit der Tatbegehung. Dieser
Fristbeginn ergibt sich indirekt auch aus Art. 183, Ziff. 1, Abs. 2, MStG.
Denn gehemmt werden mit der Wirkung, dass die Verjãhrung «ruht)),
kann nur eine Frist, die zu laufen begonnen hat.
I1n vorliegenden Falle war die sechsmonatige Verjãhrungsfrist mit
Bezug auf die am 3. Juni 1941 begangene Tat lãngst abgelaufen, als der
Untersuchungsrichter dem Kassationsklãger am 8. Dezember 1942 er-
õffnete, die Voruntersuchung i. S. Rosenberger und Mitbeteiligte werde
gemãss Art. 116 MStGO auf ihn ausgedehnt. Seine disziplinarische Be-
strafung durch die Vorinstanz verletzt daher Art. 183 MStG, und es muss
das Urteil aufgehoben werden. Dem Verfahren ist wegen eingetretener
Verfolgungsverjãhrung keine weitere Folge zu geben.
(7. Juni 1944, Greiner e. D. G. 6.)
165.
Dienstversaumnis (Art. 82 1\IStG): Eventualvorsatz (Art. 15,
Abs. 1 un d 2, J\IIStG). -
Die Feststellung des Willensinlialtes be-
trifft eine Tatfrage.
Insoumission (a1·t. 82 CPl\íl) : Do l éventuel (art. 15, al. l e t 2,
CPM). -
La détei~mination de la volonté intime de Pauteur d'un
délit est une question de fait que, sous rései~ve d'arbitraire, le tribunal
<le jugement tranche sotiveraincment.
Omissione <lei servizio (art. 82 CPM) : Do lo eventuale (a1·t. 15,
cp. 1 e 2, CPM). -
E questione di fatto lo stabilire quale sia s tata
la volontà dell'autore.
Der mit Eventualvorsatz handelnde Tãter muss einerseits wissen,
dass die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale ernsthaft
mõglich ist. Anderseits muss er mit dem als mõglich vorausgesehenen
Erfolg einverstanden sein, ihn also für den Fali seines Eintritts auch
wollen (vgl. MKG vom 17. Januar 1944 i. S. Kõnig; BGE 69 4 79 f.).
Der Verteidiger behauptet nicht, dass das Divisionsgericht diesen
Rechtsbegriff des Eventualdolus verkannt hat. Au eh anerkennt er, das s
Spicher sich der Mõglichkeit der Dienstversãumnis bewusst war. Dagegen