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MKGE 4 Nr. 164

MKGE 4 Nr. 164

Mkg · · Deutsch CH
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No. 164 - 354 - Nach der auch für das Strafrecht geltenden Lehre von der adãquaten Verursachung muss das Verhalten des Tãters nicht die einzige oder un- mittelbare Ursache des Erfolges sein, so dass mitwirkende Handlungen Dritter an sich unerheblich sind (vgl. MKG vom 16. November 1943

i. S. Kindhauser und Messmer und dortige Zitate). Im übrigen ist die vom Divisionsgericht bejahte Frage des faktischen Kausalzusammen- hanges zwischen dem Befehl des Kassationsklãgers, mit scharfer Munition am MG zu üben, und dem Unfall, eine Tatfrage, deren Entscheidung vom Kassationsgericht nur aus dem Gesichtspunkt der Willkür nach- geprüft werden kann. Willkür liegt aber nicht vor und wird vo1n Ver- teidiger auch nicht behauptet. (7. Juni 194·4, Oblt. E. e. D. G. 9 A.) 164. De t· « leichte Fali» eines Vergeheus ist d em Disziplinarfehler grundsatzlich gleichgestellt. - Die Verjãht·ungsfrist vou sechs 1\ilo- naten beginut mit der Begehung (\er Tat zu laufen. Ruhen det~ Verjahrung wahrend des Laufes eines get·ichtlichen Vet·fallt~ens (Art 180 uud 183, Ziff. 1, MStG). Le délit de « peu de gravité » est p ar essence assimilé à un e iaute de discipline. - Le délai de prescription de six mois commence à courir des la commission de l'acte. Suspension de la p1·escription durant une procédure judiciaire (art. 180 ct 183, eh. 1, CPM). 11 « caso poco grave » di un reato e, p er principio, assimilabile alia n1ancanza di disciplina. - 11 termine di presc1·izione di sei mesi decorre da quando venne compiuto il fatto punibile. Sospen- sione della prescrizione durante il corso di una procedura giudiziaria (art. 180 e 183, cif. 1, CPM). A. Der Kassationsklãger 1nacht unter Berufung auf den Kassations- grund des Art. 188, Ziff. 1, MStGO geltend, der ihm zur Last gelegte «leichte Fali)) von Ungehorsam sei in allen Teilen einem Disziplinarfehler im Sinne von Art. 180 MStG· gleichzustellen, also auch bezüglich der kurzen Verfolgungsverjãhrung von sechs Monaten gemãss Art. 183, Ziff.l, MStG. Diese sei lãngst vor der ersten Untersuchungshandlung ein- getreten gewesen. Die disziplinarische Bestrafung verletze daher das Gesetz.

1. Art. 160 a MStGO schreibt vor, dass, wenn das Gericht bei einem Verbrechen oder Vergehen, béi dem nach dem MStG in leichten Fãllen disziplinarische Bestrafung erfolgt, einen solchen leichten Fali annimmt,

- 355 - oder wenn es «sonst die Tat als blossen Disziplinarfehler betrachtet)), es unter Freisprechung des Angeklagten selber die Disziplinarstrafe aus- fãllt oder ihn ausnahmswéise an den militãrischen Vorgesetzten zur Verhãngung der Disziplinarstrafe überweist. Diese Bestimmung stellt den leichten Fali dem blossen Disziplinarfehler ausdrücklich gleich, einmal durch Verwendung des Umstandswortes «sonst)), weiter aber auch da- durch, dass bei der disziplinarischen Ahndung sowohl von sog. leichten Fãllen als auch von blossen Ordnungsfehlern im Sinne von Art. 180 MStG der disziplinarischen Bestrafung vorgãngig die gerichtliche Freisprechung des Angeklagten zu erfolgen hat. Denn die Freisprechung in leichten Fãllen bedeutet nichts anderes als die Verneinung des Vorliegens des dem Angeschuldigten durch die Anklage zur Last gelegten Vergehens. Das Gericht stellt mit der Freisprechung fest, dass insoweit ei:n Straf- anspruch nicht besteht. Die nachfolgende disziplinarische Bestrafung kann daher nur wegen einer andern Widerhandlung, d. h. nur wegen eines die Voraussetzungen eines Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 180 MStG erfüllenden Tatbestandes erfolgen (vgl. in diesem Sinne: Oberst Müller, Referat am Justizrapport 1940, zitiert auch bei Sulser, Der leichte Fali im schweizerischen Militãrstrafrecht. Diss. l 942, S. 77 f.). Wenn Art. 160 a MStGO verlangt, dass bei Vorliegen eines leichten Falles der Angeklagte freigesprochen werden muss, so sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die fragliche Tat mit Ausnahme der verhãngten Disziplinarstrafe für den Angeklagten keinerlei Folgen zei- tigen soll. Ein Angeklagter, der in einem blossen Disziplinarverfahren von seinem Vorgesetzten für seine Tat hãtte bestraft we1den kõnnen, soll nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil statt dessen ein gericht- liches Verfahren gegen ihn durchgeführt wurde (vgl. MKG vom 7. No- vember 1941 i. S. Maurer). Die disziplinarische Bestrafung durch das Gericht vermag daher weder an der Natur des Ordnungsfehlers, wie er von Anfang an bestanden hat, noch an der Disziplinarstrafe etwas zu ãndern.

2. Dass der Gesetzgeber den leichten Fali grundsãtzlich dem Diszi- plinarfehler gleichstellen wollte, ergibt sich auch aus der Entstehungs- geschichte des Art. 180 MStG. Art. 139 des VE Hafter aus dem Jahre 1918 bestim1nte: «W egen eines Ordnungsfehlers wird disziplinarisch bestraft:

l. wer militãrische Zucht und Ordnung verletzt, sofern die Tat nicht als V ergehen strafbar ist (Disziplinarübertretung);

2. wer eines det Vergehen verübt, bei denen im ersten Buch dieses Gesetzes für leichte Fãlle disziplinarische Bestrafung vorgesehen ist (Disziplinarvergehen).)) Die zur Beratung dieses VE bestellte Kommission hat diese Fassung durch eine allgemeine begriffliche Umschreibung des militãrischen Ord-

No. 164 - 356 - nungsfehlers ersetzt, die als Art. 178 des bundesrãtlichen· Entwurfes der Bundesversammlung unterbreitet worden ist: « Einen Disziplinarfehler begeht, w er d en~ Befehlen d er Vorgesetzten, d en allgemeinen Dienstvorschriften o d er überhau p t de r militãrischen Zucht und Ordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Vergehen strafbar ist. >) Di e bundesrãtliche Boschaft vom 26. N ovember 1918 bemerkte dazu: ((Diese Bestimmung soll alles umfassen, was als,reiner Disziplinar- fehler" oder als,Disziplinarvergehen" in Frage kommen kann. D er Artikel bildet so eigentlich die materiellrechtliche Grundlage des ganzen Disziplinarstrafrechts)) (BBI 1938 5 S. 385). In der parlamentarischen Beratung führte der Berichterstatter im Stãnderat, Bolli, u. a. aus: «Di ese eine, kurze Definition so li alle Disziplinarfehler umfassen, also alle djej enigen Verfehlungen im militãrischen Leben, di e ni eh t zur kriegsgerichtlichen Bestrafung führen, sondern der Disziplinarstrafe unter- stellt sind, also sowohl die reinen Ordnungsfehler wie die Disziplinar- vergehen ...)) (Sten Bull StR 1922, S. 15). Entsprechend ãusserte sich auch der Berichterstatter im National- rat, Grünenfelder: «E s ist in Art. 178 e ine allgemeine Formel gefunden, welche alle Disziplinarfehler umfassen soll. E s fallen darunter drei Kategorien: die reinen Ordnungsfehler, welche nicht als Verbrechen oder Vergehen zu charakterisieren sind, dann diejenigen Verfehlungen, welche angesichts ihres Tatbestandes noch unter das Strafrecht fallen würden, aber von geringer Bedeutung sind und daher vom Richter oder der strafeinleiten- den Instanz zur Disziplinarahndung überwiesen werden. In dritter Linie sin d zu nennen di e militãrpolizeilichen V erfehlungen, welche aber mei- stens der Nebengesetzgebung zufallen ... » (Sten Buli NR 1925, S. 795). Art. 178 des Entwurfes ist ohne materielle Ánderung in Art. 180 MStG Gesetz geworden. Das Disziplinarvergehen kennt das geltende Recht demnach nicht. Für eine andere Unterscheidung als zwischen Verbrechen un d V ergehen einerseits un d d em Disziplinarfehler ander- seits, d er au eh de n leichten Fali umfasst, lãsst es keinen Raum. J e de andere Auffassung überschritte den Rahmen einer blossen Interpretation des geltenden Gesetzes und liefe auf eine Gesetzesãnderung hinaus, die dem Richter nicht zusteht. Auch Sulser (a. a. O. S. 103 f.) vertritt die Auffassung, dass mit Rücksicht auf den Wo1tlaut des Art. 180 MStG angenornmen werden muss, das s wenigstens di e leichten Fãlle von Ungehorsarn (Art. 61 MStG) und der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften (Art. 72 MStG) als iden- tisch mit dem reinen Ordnungsfehler im Sinne der Disziplinarstrafordnung zu betrachten sind. Dagegen bezeichnet er es als fraglich, ob der Satz «In leichten Fãllen erfolgt disziplinarische Bestrafungn bei den nicht

- 357 - No. 164 militãrischen Verbrechen un d Vergehen als Verweisung auf d en Disziplinar- fehler betrachtet werden dürfe, indem beispielsweise die disziplinarische Bestrafung einem geringfügigen Diebstahl diese Rechtsnatur nicht zu nehmen und ihn zur blossen Widerhandlung gegen die militãrische Zucht und Ordnung zu stempeln vermoge. Diese Auffassung verkennt ijedoch, dass bei den leichten Fãllen nicht militãrischer Delikte das allgemeine Rechtsgut der militãrischen Disziplin geschützt werden soll, demgegenüber das durch die betreffenden Ver- brechens- und Vergehenstatbestãnde geschützte besondere Rechtsgut in den Hintergrund tritt. Auch übersieht Sulser, dass Art. 129, Ziff. 4, MStG nicht von einem sog. leichten Fali mit obligatorischer disziplina- rischer Ahndung spricht, sondern es dem richterlichen Ermessen anheim- stellt, die Entwendung von Sachen von geringem Wert aus Not, Leicht- sinn oder zur Befriedigung eines Gelüstes disziplinarisch zu bestrafen. Auf den Boden, dass der leichte Fali ins Disziplinarstrafrecht gehõrt, hat sich das Armeeauditorat in einem an die Truppenkommandanten und Militãrgerichte gerichteten Kreisschreiben vom 5. Oktober 1939 ge- stellt (zitiert bei Sulser a. a. O. S. 73), in welchem es die Anweisung erliess, dass, falls ein blosser Disziplinarfehler (Art. 180 MStG) vorliege, oder wenn der zustãndige Truppenkommandant einen leichten Fali annehme, das Disziplinarverfahren (Art. 203 MStG) durchzuführen sei. B. Ist aber der leichte Fali als Disziplinarfehler zu behandeln, so unterliegt er auch der für den Ordnungsfehler in Art. 183, Ziff. l, Abs. 1, MStG vorgesehenen kurzen Verfolgungsverjãhrung von sechs Monaten (so auch Sulser, a. a. O. S. 102). Hinsichtlich des Beginns der Verjãhrung ist in der Disziplinarstrafordnung (Art. 180 ff. MStG) keine besondere Regelung getroffen, wie sie beispielsweise der VE Hafter in Art. 144, Ziff. 1, Abs. 2, für Fãlle von Ordnungsfehlern vorsah, in denen zunãchst ein gerichtliches V erfahren eingeleitet wird. Solchenfalis sollte di e Ver- jãhrung erst nach erfolgter Einstellung des gerichtlichen Verfahrens oder Freisprechung des Tãters mit dem Tage der Überweisung zur diszipli- narischen Bestrafung beginnen. Der bundesrãtliche Entwurf übernahm diese Lõsung nicht, sondern sah in Art. 181, Ziff. 1, Abs. 2, bereits die in ftrt. 183, Ziff. 1, Abs. 2, MStG Gesetz gewordene Bestimmung vor: «Findet wegen der Tat ein gerichtliches Verfahren statt, so ruht wãhrend seiner Dauer die Ver- jãhrung.)) In der parlamentarischen Beratung wãhlte der Stãnderat für Art. 181, Ziff. 1, Abs. 2, di e Fassung: «Hat ein Militãrgericht eine disziplinarische Bestrafung ausgesprochen, so beginnt die Verjãhrung mit dem Tage der Rechtskraft des Entscheides)) (Sten Buli StR 1926, S. 251). Der National- rat entschied sich dagegen für die Fassung des bundesrãtlichen Entwurfes (Sten Buli NR 1926, S. 794 f.), welcher dann auch der Stãnderat ohne weiteres zugestimmt hat (Sten Buli StR 1927, S. 12).