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MKGE 4 Nr. 163

MKGE 4 Nr. 163

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 351 No. 163 bis zum 7. I)ezember 1943 um 05. 00 Uhr o h ne Bewilligung vorüber- gehend von der Arb. Kp. 233 entfernte (vgl. Urteil des MKG in Sachen Crotti vom 28. Juni 1941). Für das endgültige Verlassen der Kp. am

7. Dezember 1943 kommt beim dienstfreien Beschwerdeführer auf Grund von Art. 2 und 12 des BRB vom 15. Dezember 1939 über die Bildung von Arbeitsdetachementen für die Landesverteidigung nur die admini- strative Sanktion in Betracht, wonach gegenüber Arbeitslosen, die sich weigern, zu einem Arbeitsdetachement einzürücken oder darin zu ver- bleiben und zu arbeiten, eine Kürzung der Bezugsdauer der Arbeits- losenversicherung oder der Krisenunterstützung um mindestens acht W o eh en ausgesprochen wird. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht deutlich hervor, ob das Territorialgericht angenommen hat, der BesclT\Verdeführer habe sich nur durch die vorübergehende Entfernung (am 6.j7. Dezember 1943) oder auch durch die endgültige Entfernung von der Kp. (am 7. Dezember 1943) des Ungehorsams gegen allgemeine Anordnungen schuldig gemacht. Wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch wegen des endgültigen Ver- lassens der Kp. schuldig befunden haben sollte, wãren in diesern Punkte Art. 3, Ziff. 1, und Art. 107 MStG verletzt. Aber auch in diesem Falle bestünde kein A nlass, das angefochtene Urteil zu kassieren, da an- gesichts des Sachverhaltes das gemãss Art. 194 MStGO vom Kassations- gericht zu fãllende neue Urteil weder im Schuldspruch noch im Straf- erkenntnis vom lJrteile des Territorialgerichtes abweichen konnte. (3. Mai 1944, Tschudin e. T. G. 2 B.) 163. Berücl{sichtigung der Kassationsbegründung trotz ve1·spateter Einreichung (A1·t. 189, Abs. 3, l\IStGO) (Erw. A). - Fahrlassige Kõrpe1·verletzung (Art. 124 MStG). - Die unvernünftige Aus- ' iiihrung e1·haltener Befehle ist pflichtlvidrig (Art. 15, Abs. 3, l\IIStG) (Erw. C). - Kausalzusammenhang (Erw. D). Prise en considération de la « rédaction définitive du 1·ecoui·s », bien que déposée de façon tardive (art. 189, al. 3, PPM) (cons. A).- Lésions corporelles pa1· négligenee (a1·t. 124 CPM). - L'exécution déraisonnable d'uu ordre est coupable (art. 15, al. 3, CPl\1) (cons. C). - Relation de causalité (cons. D). P1·esa in considerazione della 1·edazione definitiva del ricorso in cassazione benche inoltrata tardivamente (ai·t.189, cp. 3, OGPPM) (cons. A).- Lesioni colpose (art. 124 CPM).- L'esecuzione irra-

No. 163 - 352 gionevole di un ordine ricevuto e colpevole (art. 15~ cp. 3~ CPl\11) (cons. C). - Relazione causale (cons. D). A. Der Grossrichter hat am l. Mai 1944 durch den Gerichtsschreiber von Zürich aus dem dort wohnhaften amtlichen Verteidiger die Frist zur Kassationsbegründung « auf d en 6. Mai l 944)) ansetzen lassen, o h ne zu sagen, dass es eine dreitãgige Frist sei. Auf ein mit anderweitiger militãrischer Beanspruchung begründetes Gesuch des Verteidigers hin schob er nachtrãglich den Fristbeginn auf den 4. Mai 1944 hinaus, worauf- hin die Kassationsbegründung am 6. Mai 1944, dem Gericht eingereicht wurde. Obwohl die Erstreckung der Frist zur Beschwerdebegründung über drei Tage hinaus nach feststehender Praxis des Kassationsgerichts unzulãssig war, ist die Begründungsschrift zu berücksichtigen, da es sich nicht rechtfertigen liesse, diesen Verstoss des Grossrichters den Verurteilten entgelten zu lassen und ihn um das Rechtsmittel zu bringen. C. Nach Art. 15, Abs. 3, MStG liegt Fahrlãssigkeit vor, wenn der Tãter die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder nicht berücksichtigt hat, wobei ihn der Vorwurf der pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit trifft, wenn er die Vorsicht nicht beobachtet hat, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen persõn- lichen Verhãltnissen verpflichtet ist. Der Kassationsklãger wendet in erster Linie ein, es sei ihm nicht zugestanden, an den erhaltenen Befehlen zu rütteln, auch wenn er eine gewisse Gefãhrdung, die durch die beiden Befehle geschaffen wurde, erkannt habe. Pflicht der Vorgesetzten, welche diese Befehle erlassen hatten, wãre es gewesen, sich auch über die Art und Weise ihrer Ausfüh- rung zu vergewissern und gegebenenfalls ihre Anordnungen abzuãndern. Die Anfechtung geht fehl. Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, ist einem Offizier entsprechend seiner militãrischen Ausbildung, seiner Intelligenz und seiner Lebenserfahrung zuzumuten, die erhaltenen Be- fehle vernünftig auszuführen. Erhãlt ein Offizier, wie hier, einen Befehl, durch den eine erkennbare Gefahr geschaffen wird, so muss er alles tun, was geeignet ist, die Gefahr auszuschalten oder doch herabzumindern, ohne dass die .~.<\usführung des Befehls gefãhrdet wird. Wie er vorzugehen hat, kann naturgemãss nicht ein für allemal entschieden werden, sondern hãngt von den besondern Verumstãndungen ab. Im einen Fali wird er der Gefahr durch Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen zu begegnen haben, in einem andern wird sein Verhalten in einer Rückfrage bei den Vorgesetzten bestehen usw. Daneben wird es auch Fãlle geben, in denen der Offizier zur Behebung der Gefahr nichts tun kann, sondern den Befehl, wie er lautet, einfach auszuführen hat. So aber lagen die Ver- hãltnisse hier nicht., Ein Widerspruch zwischen den beiden Befehlen, durch den der Kassationsklãger in ein « eigentliches Dilemma)) versetzt w orden wãre,

353 - No. 163 bestand entgegen der Annahme der Vorinstanz · nicht. Beide Befehle konnten, wie es tatsãchlich geschehen ist, gleichzeitig befolgt werden. Dagegen wurde durch die gleichzeitige Ausführung eine Gefahr geschaffen, die für den Kassationsklãger, da er sie zugestandenermassen erkannt hat, die Pflicht begründete, ihr nach Moglichkeit zu begegnen. Dabei wãre allerdings die von der Vorinstanz in erster Linie erwãhnte Losung, die Übungen am MG nur mit supponiertem Einführen der Gurte aus- führen zu lassen, zweckwidrig gewesen. Wie das Divisionsgericht in anderem Zusammenhange selber feststellt, war nach der Auffassung des Experten das Einführen der Gurte in das MG für eine wirksame Instruk- tion unerlãsslich. Durch di e U nterlassung dieser Manipulation hãtte daher der Kassationsklãger gegen den erhaltenen Befehl und gegen seine Pflicht einer ernsthaften Ausbildung der Füsiliere am MG gehandelt. Dagegen war ihm nach den Umstãnden und nach seinen personlichen V erhãltnissen di e von d er Vorinstanz weiter erwahnte, naheliegende Schutzmassnahme zumutbar, einen Sandsack vor die Mündung des MG stellen zu lassen. Die befohlene standige Einsatzbereitschaft, deren Er- haltung naturgemass der Vorrang vor der Ausbildung der Füsiliere an1 MG zukam, ware durch diese Massnahme nicht beeintrachtigt worden, indem ein solcher, nach der tatsãchlichen Feststellung der Vorinstanz wirksamer Kugelfang notigenfalls mit geringstem Zeitaufwand hatte beseitigt werden konnen. Die Entfernung hãtte im Alarmfall, ohne irgendwelchen besondern Zeitverlust zu verursachen, 'vãhrend des eben- falls notigen Offnens der beiden Türen vor dem MG und vor der IK erfolgen konnen. Wenn dem Kassationsklãger diese Schutzmassnahme nicht ein- gefallen ist oder wenn er deren Anordnung nicht glaubte verantworten zu kõnnen, so wãre er verpflichtet gewesen, seinen Vorgesetzten auf die durch die beiden Befehle geschaffene Gefahr aufmerksam zu machen (vgl. Ziff. 35, Abs. 4, ·DR). Dies um so mehr, als ihm erkennbar war, dass dem Vorgesetzten, der den allgemeinen Ausbildungsbefehl erlassen hatte, moglicherweise die besondern Verhaltnisse des Stützpunktes Chiasso nicht bekannt oder nicht gegenwartig waren. Die Unterlassung sowohl der Anordnung einer Schutzmassnahme als auch einer Rückfrage beim Vorgesetzten trotz der erkannten Gefahr stellt eine ein strafbares Verschulden im Sinne von Art. 15, Abs. 3, MStG begründende Pflichtverletzung des Kassationsklagers dar. D. lJ nbegründet ist au eh di e weitere, au f di e Bestreitung des Kausal- zusammenhanges zwischen seinem Verschulden und dem Unfall abzielende Einwendung des Kassationsklãgers, dass, wenn man den Unfall nicht bloss auf eine Verkettung unglücklicher Umstãnde, sondern auf ein Verschulden zurückführen wolle, dieses den Mitr. Kãlin treffe, der am Unfalltage keine Instruktionen am MG zu erteilen gehabt habe.