Volltext (verifizierbarer Originaltext)
-
337
-
No. 155
C. Nach ·Art. 160, Abs. 2, MStGO, den der Verteidiger einzig als
verletzt geltend macht, darf eine Verurteilung des Angeklagten auf Grund
anderer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen nicht
erfolgen, o h ne dass d er Angeklagte zuvor auf di e V erãnderung des recht-
lichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur
Erorterung des letztern gegeben worden ist. Diese Belehrung des An-
geklagten hat durch den Gróssrichter zu erfolgen. Sie soll verhüten,
dass der Angeklagte verurteilt wird, ohne Gelegenheit gehabt zu haben,
sich unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt, von welchem das Gericht
ausgeht, zu verteidigen. Angesichts dieses Zweckes der Vorschrift kann
daher nichts darauf ankommen, ob die angewendete Bestimmung milder
oder hãrter ist als die in der Anklage angerufene oder, worauf der Auditor
hinweist, dass Anstifter uncl Tãter gleich bestraft werclen (vgl. MKG
vom 28. Juni 1943 i. S. Tschumi).
Im vorliegenden Fali ist de r Angeklagte auf di e V erãnderung d er
rechtlichen Lage, die nicht, wie es die Regel ist, in der Substitution,
sondern in der Zufügung neuer rechtlicher Gesichtspunkte zu denjenigen
der Anklage bestand, ausdrücklich hingewiesen wnrden. Nach dem Proto-
koll der Hauptverhandlung hat der Grossrichter in Anwesenheit der
Angeklagten Winkler, Haider und Sãgesser darauf aufmerksam gemacht,
dass für Ziff. 1 der Anklageschrift eventuell auch Art. 86 MStG zur
Anwendung kommen kõnne, >
Au eh müsse ein gewisser
Cilanzmann, Handlanger in Aegerten oder Brügg, als intimer Freund
Marschalls dessen Entschlüsse kennen. Und schliesslich habe Bundes-
polizist Frey e ine lJ nterred ung z'vischen Adam un d l{islig Initangehort.
Da Frey nicht als Belastungszeuge gegen Kislig verwendet worden sei,
müsse angenomn1en werden, dass Kislig hei Ada1n keine ihn belastenden
Aussagen gemacht habe. Frey sei als Zeuge einzuvernehmen.
Auf diese unbestim1nten Vorbringen kann das Kassationsgericht
nicht eintreten. D er Verteidiger verkennt das W esen d er Revision als
eines ausserordentlichen Rechtsmittels, durch das neue 1'atsachen und
neue Beweismittel dem Proze13stoff einverleibt werden sollen zu de1n
Zwecke, durch Neuaufrollung von Beweisfragen ein rechtskraftig ge-
worclenes Urteil umzustossen. Das neue Beweismaterial ist nach Mog-
lichkeit grundsatzlich vom Ilevisionsklager zu beschaffen. In seinem
Revisionsgesuch hat der Revisionsklãger die neuen Tatsachen genau zu
bezeichnen und anzugeben, inwiefern sie erheblich sein sollen. Ebenso
muss er die neuen Beweis1nittel und die durch sie zu beweisenden 1'at-
sachen genau angeben und dartun, welche f-..olgerungen aus dem neuen
Beweisstoff gezogen werden sollen. Art. 200 MStGC), wonach das Kassa-
tionsgericht >, womit
es sagen will, sie sei zum vornherein entschlossen gewesen, solchen Dienst
zu treiben, und habe die einzelnen Handlungen auf Grund dieses ein-