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No. 153
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übrigens nicht vorliegenden -
privaten Aufzeichnungen über das Aus-
sagen Fesers, die mehr enthalten sollen als das Protokoll. Mit derartigen
Einwendungen kann die Beweiswürdigung des Gerichts aber nicht als
willkürlich dargelegt werden. Das Kassationsgericht muss auf das Pro-
tokoll abstellen. Sa eh e des V erteidigers wãre es gewesen, eine Protokoll-
berichtigung zu verlangen, vvenn er die Protokollierung der Aussagen
Fesers beanstanden zu müssen glaubte. Angesichts der bestimmten Aus-
sage Fesers in der Hauptverhandlung, er habe von Frau Dorflinger einen
Brief zu Rode gebracht, vermochten widersprechende Angaben über
den Zeitpunkt, wann genau dies geschehen ist, die vorinstanzliche Beweis-
würdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
(14. Mãrz 1944, Dorflinger August und Maria e. T. G. 2 B.)
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Militarischet~ Nachi·ichtendienst (A1·te 274 StGB): Der Umstanfl,
dass ein Gegenstand, der im llandel für private Zweeke erworben
we1·den kann, aucl1 in der Armee Verwendung findet, genügt nicht
zur Annahme, es komme ihm wirklich militarische Bedeutung zu.
Service de renseignements n1ilitaires (ai~t. 274 CPS): La cir-
constance qu'un objet, qu'on trouve dans le commei·ce à disposition
de l'usage privé, est aussi utilisé dans l'ar1née, ne pe1·met pas, à
elle seule, d'induire qu'il ait une importance militaire propre.
Spionaggio Inilitare (art. 274 CP): 11 fatto che un oggetto
acquistabile in commercio per scopi privati viene usato anche
nell'esercito, non basta per a1nmettere che abbia effettivamente
un' importanza militare.
Das angefochtene Urteil verletzt aber Art. 274 StGB aus einem
anderen Grunde. Das Territorialgericht hat gestützt auf die Aussagen
des Sachverstãndigen, Hauptmann Oberholzer, festgestellt, dass es sich
bei den vom Beschwerdeführer dem Maier ausgehãndigten Gegenstãnden
um ein kleines Stück der langsam brennenden Zündschnur, um eine
Leichtmetallkapsel und ein Stück sogenannten zivilen Sprengstoffs (Ched-
dit oder Altorfit) handelte. ·Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen
Urteile, dass dieser Sprengstoff bei einem Waffenhãndler gekauft worden
war (Urteil S. 15). Das Territorialgericht hat angenommen, dass es sich
bei diesen Materialien nicht um militãrische. Geheimnisse handle, dass
ihnen aber immerhin militãrische Bedeutung zukomme, weil sie nach
den Ausführungen des Sachverstãndigen und nach einem Bericht der
Kriegstechnischen Abteilung des eidgeribssischen Militãrdepartementes in
der schweizerischen Armee Verwendung finden (Urteil S. 27).
Diese