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MKGE 4 Nr. 153

MKGE 4 Nr. 153

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 153

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übrigens nicht vorliegenden -

privaten Aufzeichnungen über das Aus-

sagen Fesers, die mehr enthalten sollen als das Protokoll. Mit derartigen

Einwendungen kann die Beweiswürdigung des Gerichts aber nicht als

willkürlich dargelegt werden. Das Kassationsgericht muss auf das Pro-

tokoll abstellen. Sa eh e des V erteidigers wãre es gewesen, eine Protokoll-

berichtigung zu verlangen, vvenn er die Protokollierung der Aussagen

Fesers beanstanden zu müssen glaubte. Angesichts der bestimmten Aus-

sage Fesers in der Hauptverhandlung, er habe von Frau Dorflinger einen

Brief zu Rode gebracht, vermochten widersprechende Angaben über

den Zeitpunkt, wann genau dies geschehen ist, die vorinstanzliche Beweis-

würdigung nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.

(14. Mãrz 1944, Dorflinger August und Maria e. T. G. 2 B.)

153.

Militarischet~ Nachi·ichtendienst (A1·te 274 StGB): Der Umstanfl,

dass ein Gegenstand, der im llandel für private Zweeke erworben

we1·den kann, aucl1 in der Armee Verwendung findet, genügt nicht

zur Annahme, es komme ihm wirklich militarische Bedeutung zu.

Service de renseignements n1ilitaires (ai~t. 274 CPS): La cir-

constance qu'un objet, qu'on trouve dans le commei·ce à disposition

de l'usage privé, est aussi utilisé dans l'ar1née, ne pe1·met pas, à

elle seule, d'induire qu'il ait une importance militaire propre.

Spionaggio Inilitare (art. 274 CP): 11 fatto che un oggetto

acquistabile in commercio per scopi privati viene usato anche

nell'esercito, non basta per a1nmettere che abbia effettivamente

un' importanza militare.

Das angefochtene Urteil verletzt aber Art. 274 StGB aus einem

anderen Grunde. Das Territorialgericht hat gestützt auf die Aussagen

des Sachverstãndigen, Hauptmann Oberholzer, festgestellt, dass es sich

bei den vom Beschwerdeführer dem Maier ausgehãndigten Gegenstãnden

um ein kleines Stück der langsam brennenden Zündschnur, um eine

Leichtmetallkapsel und ein Stück sogenannten zivilen Sprengstoffs (Ched-

dit oder Altorfit) handelte. ·Ferner ergibt sich aus dem angefochtenen

Urteile, dass dieser Sprengstoff bei einem Waffenhãndler gekauft worden

war (Urteil S. 15). Das Territorialgericht hat angenommen, dass es sich

bei diesen Materialien nicht um militãrische. Geheimnisse handle, dass

ihnen aber immerhin militãrische Bedeutung zukomme, weil sie nach

den Ausführungen des Sachverstãndigen und nach einem Bericht der

Kriegstechnischen Abteilung des eidgeribssischen Militãrdepartementes in

der schweizerischen Armee Verwendung finden (Urteil S. 27).

Diese