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- 327 - No. 150 zu melden. Die Anzeigepflicht besteht demnach nur bezüglich der Tat- sachen, die dem Pflichtigen zur Kenntnis gelangt sind, nicht auch be- züglich solcher, von d en en er bei gehoriger Aufmerksamkeit hãtte Kenntnis erhalten konnen. Das gleiche gilt, wenn der Tãter zwar die nicht an- gezeigten Tatsachen kennt, aber nicht weiss, dass sie die Landessicherheit berühren. Ein Grund dafür, pflichtwidriges Nichtkennen der Bedeutung, welche eine Tatsache für die Landessicherheit hat, anders zu behandeln, als pflichtwidriges Nichtkennen der Tatsache selbst, lãsst sich nicht finden. Ist aber nach dem Sinn des Art. 7, Abs. 1, der Verordnung vom
22. September 1939 nur anzeigepflichtig, wer die Tatsache und ihre Be'deutung kennt, so kann er auch nur strafbar sein, wenn er diese Kenntnis hatte. Dass Art. 107, Abs. l, MStG, der die Strafdrohung enthãlt, eine auch für fahrlãssfge Begehung bestimmte Blankettnorm ist, ãndert hieran nichts. Für die Anwendung dieser Bestimmung bei fahrlãssiger Verletzung der Anzeigepflicht bleibt dann Raum, wenn der Pflichtige zwar die Tatsachen kennt und weiss, dass sie die Landessicher- heit berühren, aber dennoch die Anzeige nicht bewusst und gewollt, sondern aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, z. B. aus Vergesslichkeit, unterlãsst.
2. Die Tatsache, dass zwei Mãnner ausserhalb der Fahrstrasse die Landesgrenze überschreiten wollten, berührte an sich die Landessicherheit nicht. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, das Vor- haben von Déléaval und Gavairon anzuzeigen. Ünd zur Anzeige der · anderen Tatsachen, z. B. dass Schulthess mit bestimn1ten Personen brief- lich und mündlich verkehrte und dass er trotz bescheidener finanzieller Verhãltnisse mit einem Generalabonnement zweiter Klasse in der Schweiz herumreiste, war die Beschwerdegegnerin schon deshalb nicht ver- pflichtet, weil sie nicht wusste, dass ihr Ehemann und die Personen, mit denen er verkehrte, verbotenen Nachrichtendienst betrieben. Die Frage, ob die Anzeigepflicht auch deshalb entfiel, weil die Anzeige eine Strafverfolgung gegen den Ehemann der Beschwerdegegnerin ausgelost hãtte, stellt sich daher nicht. (15. Februar 1944, Rosa Schulthess e. T. G. 3 A.) 150. Militãrischer Nachrichtendienst (Art. 274 StGB) erfoi~dert, dass die Nachrichten militarischen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Fehlt der Nachweis dieser Zweckbestimmung des festgestellten Nachriehtendienstes, so liann dieser je nach Umstãnden als wirt- schaftlicher oder politischer (AI~t. 272, 273 StGB) in Frage kommen.
No. 150 328 - Pour que des renseignements puissent être 1·éputés de nature «militaire » au sens de Pa1·t. 274 CPS, il faut qu'ils tendent à servi1· des fins militaires. Si cela n'est pas établi, ils peuvent, selon les cir- constances, constituer des renseignements « économiques » (a1·t. 273 CPS) ou «politiques » (art. 272 CPS). Perche esista spionaggio militare (art~ 274 CP) occorre ebe le informazioni siano destinate a servire ad uno scopo militai~e. Se manca la prova (li questo scopo dello spionaggio che e stato acce1·tato, l'infor1nazione puõ, a seconda del caso, esse1·e conside1·ata quale spionaggio economico o quale spionaggio politico.
5. Militãrischer Nachrichtendienst erfordert, dass die Nachrichten militãrischen Zwecken zu dienen bestimmt sind. Dass dies bei den unter A, Ziff. 10 und 11, genannten Nachrichten zugetroffen habe, kann nun aber ohne Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung nicht angenommen werden. Die Vorinstanz führt denn au eh mit ke in em W orte aus, inwiefern die Fragen, ob im Bahnhof Genf-Cornavin im Frühjahr 1942 Kisten 1nit den Zeichen BV und MO lagerten und ob fünfzehn Wagen Kohle aus J)eutschland über Genf nach Frankreich weiterrollten, für Deutschland von militãrischem Interesse hãtten sein konnen. Ein Grund für die Bejahung eines solchen Interesses lãsst sich nicht finden. Es muss deshalb angenommen werden, dass die erwãhnten Nachrichten für Deutschland bloss ein wirtschaftliches Interesse gehabt haben, wie die Frachtgüter, auf die sie sich bezogen, nahelegen. Daher ist der Be- schwerdeführer für d en un te r A, Ziffer l o·, erwãhnten Tatbestand wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne des Art. 273 StGB zu bestrafen. Analoge Erwãgungen lassen die Meldung über sieben angeblich in Genf angekommene deutsche Flüchtlinge (A, Ziffer 11) statt als mili- tãrischen als politischen Nachrichtendienst qualifizieren (Art. 272, Ziff. l, StGB).
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Meldungen über Rauber, Graf und Monnier (A, Ziff. 15) seien nach seiner Auffassung nur kommer- zielle Auskünfte gewesen, was sich daraus ergebe, dass er die Erhebungen durch ein Informationsbureau machen liess. Es fehle daher der Vorsatz, im Interesse eines fremden Staates etwas zu tun, eventuell liege bloss wirtschaftlicher, ni eh t militãrischer N achrichtendienst v o r. Das angefochtene Urteil erklãrt, woher der Beschwerdeführer seine Auskünfte habe, sei gleichgültig, wesentlich sei, dass sich der fremde Nachrichtendienst-durch Hilfe eines Agenten um diese Berichte bemühte und dass daraus zu schliessen sei, dass sie nicht kommerzieller Natur gewesen seien. Diese Würdigung ist nicht willkürlich, lãsst aber unmog- lich den Schluss zu, die Berichte seien von militãrischem Interesse ge-