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MKGE 4 Nr. 146

MKGE 4 Nr. 146

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Verurteilte hat nach seiner Auffassung durch die Meldung über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel objektiv militãrischen Nach- richtendienst begangen. Er macht jedoch geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand, weil er sich der militãrischen Bedeutung der Meldung nicht bewusst gewesen sei. Di e Frage na eh d em Bewusstsein ist j edoch Tatfrage, die das Territorialgericht verbindlich entschieden hat. Das Kassations- gericht wãre daran nur dann nicht gebunden, wenn der Entscheid will- kürlich wãre. Willkürliche Beweiswürdigung aber behauptet der Be- schwerdeführer selber nicht, un d si e liegt au eh ni eh t vor. Das Terri- torialgericht stützt seine FeststellJing auf die Erwãgung, dass Walther von der Verbindung seines Auftraggebers Dr. Gutmann mit dem Leiter des deutschen Nachrichtendienstes in Donaueschingen Kenntnis hatte und dass er den Bericht über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel nicht direkt an Dr. Gutmann nach Thiengen, sondern an eine Deck- adresse in Neuhausen senden musste. Diese Überlegungen lassen sich horen; die erwãhnten Umstãnde zeigten Walther, dass der Bericht einem Z w e ek di ente, d er das Li eh t scheute, un d von ei n em anderen al s ei n em militãrischen, z. B. einem sportlichen Zweck, konnte das nicht gesagt werden. Auch der Ort, von dem die Schneeverhãltnisse in Erfahrung gebracht werden mussten, liess auf das militãrische Interesse schliessen, das die Deutschen an der Meldung hatten.

E. 3 Durch die Meldung über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel hãtte sich Walther des Verbrechens des Art. 86 MStG schuldig gemacht, wenn jene Meldung sich auf ein militãrisches Geheimnis bezogen hãtte.

- 323 - No. 14.6 An einem solchen fehlte es nicht schon deshalb, weil die Schneeverhãlt- nisse von jedermann, der sich an Ort und Stelle begibt, festgestellt werden konnen; vielmehr kommt es darauf an, ob sie mit Rücksicht auf die Landesverteidigung gegenüber dem Ausland geheimgehalten werden sollen und es somit für einen fremden Staat einer besonderen Tãtigkeit bedarf, um sie in Erfahrung zu bringen (MKGE 3, No. 89). Ent- scheidend ist daher, o b z ur Z ei t d er Ta t di e zustãndige Dienststelle willens war, die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimzuhalten. Dass, wie die Vorinstanz feststellt, zur Zeit der Tat auf Weisung des Armeestabes keine meteorologischen Bulletins mehr veroffentlicht wurden, tut diesen Willen nicht dar. · Der Zweck dieser Bulletins hatte nicht in der Bekanntgabe der Begehbarkeit der Alpenpãsse, sondern in der Wettervoraussage bestanden. Die Veroffentlichung der Sport- u.nd Wetterberichte und Lawinenbulletins war denn auch anfãnglich noch gestattet, als die meteorologischen Bulletins bereits unterdrückt worden waren. Erst am 13. Mai 1940 untersagte der Armeestab jegliche V eroffentlichung von Witterungsberichten, ein V er bot, welches zwar erstmals im Kassationsverfahren vorgelegt worden ist, als Rechts- vorschrift jedoch von Amtes wegen berücksichtigt werden muss. Walther hãtte ein militãrisches Geheimnis nur dann verletzt, wenn er seine Tat na eh d em Erlass dieses V er b o tes begangen hãtte. Dass das d er Fall gewesen sei, stellt das angefochtene Urteil nicht fest, noch lãsst es sich den Akten entnehmen. Die Anklage selbst hat es nicht behauptet, sondern als Zeitpunkt der Begehung das <<Frühjahr 1940>> genannt. Die Ausführung des àngefochtenen Urteils, Walther sei angeklagt, den Auftrag im <<Mai>> l 940 erhalten un d ausgeführt zu haben, ist ni eh t richtig. Und wenn der Angeklagte tatsãchlich <<im Mai 1940>> gehandelt hãtte, stünde nicht fest, dass er es nicht schon vor dem 13. Mai tat. Daher kommt auch nichts auf den vom Gerichtsschreiber des Territorialgerichtes im Kassationsverfahren abgegebenen Bericht an, wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung den <<Mai 1940>> als Zeitpunkt der Begehung angegeben habe. Übrigens ist unwahrscheinlich, dass der Hüttenwart auf der Grimsel nach dem 13. Mai hãtte berichten konnen, die Schnee- schmelze habe noch nicht eingesetzt.,

E. 4 Die << Stimmungsberichte>>, die Walther nach Deutschland ab- gegeben hat, liegen nicht vor. Es darf nicht angenommen werden, dass sie etwas anderes enthalten haben, als was der Angeklagte im Verhor und in der von ihm ins Recht gelegten Wiedergabe eines der Berichte zugegeben hat. Das Territorialgericht stellt fest, Walther habe nach seinem glaubwürdigen Gestãndnis über die Einstell un g der schweize- rischen Bevolkerung zu Deutschland berichtet. Eine solche Meldung aber kann nicht als Meldung über die politische Tã tigkei t angesprochen werden, wie sie Art. 2 des BB vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 146 - 320 -

b) Art. 272 StGB sehe Zuchthausstrafe nur für schwere Fãlle des politischen N achrichtendienstes vor; das Territorialgericht habe nicht angenommen, dass ein .schwerer Fali vorliege. Auch bei Art. 301 und 274 StGB sei nach dem Sinne von Art.1, Abs. 2 und 3, des BRB vom 4. Au- gust 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft Zuchthaus- strafe nur für schwere Fãlle zulãssig. Da aus dem angefochtenen Urteile nicht hervorgehe, dass und warum es sich um schwere Fãlle handeln solle, hãtte die Vorinstanz keine Zuchthausstrafe aussprechen dürfen. D. Diese Einwendungen, die auf die Aufhebung der von der Vor- instanz ausgesprochenen Zuchthausstrafe hinzielen, sind insofern gegen- standslos, als . das Straferkenntnis im Sinne von Erwãgung B ohnehin zu kassieren ist. Die Beanstandungen des Verteidigers sind übrigens nicht stichhaltig. Das Territorialgericht hat erklãrt (Urteil S. 14), dass es im Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen einen Strafschãrfungsgrund er- blicke; es hat Art. 49 MStG im Dispositiv des Urteils erwãhnt. Der Umstand, dass es nicht gesagt hat, welche strafbare Handlung es als di e schwerste betrachtete, stellt ke ine V erletzung von Art. 161, li t. A, Ziff. 2, lit. b, MStGO dar. Übrigens handelt es sich dabei um eine Ver- fahrensvorschrift, deren Verletzung mit dem Kassationsgrund von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5, MStGO anzufechten gewesen wãre, was der Ver- teidiger nicht getan hat. Für militãrischen Nachrichtendienst gemãss Art. 274 StGB kann, gestützt auf Art. 1, Abs. 3, des zitierten BRB vom 4. August 1942, auf Zuchthaus erkannt werden. Die Auffassung des Verteidigers, dass dies nur zulãssig sei, wenn das Gericht ausdrücklich feststelle, dass es sich um einen handle, trifft nicht zu. Die gesetzliche Grund- lage für die Ausfãllung einer Zuchthausstrafe war somit auf jeden Fali gegeben. Einer Erorterung der Strafandrohungen von Art. 272 und 301 StGB bedarf es daher nicht. (18. Januar 1944, Streit e. T'. G. 2 A.) 146. Die Erklãt·ung eines Verteidigers bei der Urteilseroffnung, wo- nach sich die von ihm angemeldete Kassationsbeschwet·de «zum vorneherein » nur gegen einen bestimmten Punkt des Urteils richte, steht der spatern Er\veiterung der Antrage nicht entgegen, wenn sie in Unkenntnis der Urteilsgründe abgegeben wurde (Et·w. 1). -. Die Meldung über die Schneeverhãltnisse eines bestimmten Gebietes der Sehweiz an den Agenten eines fremden Staates ist dann als

- 321 No. 146 Ve1·letzung militarischer Geheimnisse (A1·t. 86 MStG) zu betrachten, wenn die zustandige Dienststelle zur Zeit der Tat willens war, die Sehneeverhaltnisse des betreffenden Gebietes mit Rücksieht auf die Landesve1·teidigung geheimzuhalten. T1·ifft dies nicht zu, so }{ann di e Meldung als «militarisclier Nachrichtendienst » straibar sein (Erw. 2 un d 3). -. Ein « Stimmungsbericht », enthaltend di e Ein- stellung der sehweizei~ischen Bevõll{e1·ung zu einem bestimmten f1·emden S taa te, ist líeine l\leldung über di e ~ > richte. Er s t in d er Be:-- schwerdebegründung, welche er nach Ablauf der vierundzwanzigstün- digen Beschwerdefrist eingereicht hat, greift er auch die Schuldigerklãrung wegen militãrischen N achrichtendienstes zum N achteil d er Schweiz an. 1~rotzdem ist auch auf diesen Punkt einzutreten, da es unbillig wãre, d en Beschwerdeführer bei d er Erklãrung des V erteidigers, welche dieser in Unkenntnis der Urteilsgründe abgegeben hat, zu behaften; nach der durch das Protokoll nicht widerlegten Behauptung des Verteidigers ist das Urteil bei der mündlichen Eroffnung nicht begründet worden.

2. Der Verurteilte hat nach seiner Auffassung durch die Meldung über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel objektiv militãrischen Nach- richtendienst begangen. Er macht jedoch geltend, es fehle am subjektiven Tatbestand, weil er sich der militãrischen Bedeutung der Meldung nicht bewusst gewesen sei. Di e Frage na eh d em Bewusstsein ist j edoch Tatfrage, die das Territorialgericht verbindlich entschieden hat. Das Kassations- gericht wãre daran nur dann nicht gebunden, wenn der Entscheid will- kürlich wãre. Willkürliche Beweiswürdigung aber behauptet der Be- schwerdeführer selber nicht, un d si e liegt au eh ni eh t vor. Das Terri- torialgericht stützt seine FeststellJing auf die Erwãgung, dass Walther von der Verbindung seines Auftraggebers Dr. Gutmann mit dem Leiter des deutschen Nachrichtendienstes in Donaueschingen Kenntnis hatte und dass er den Bericht über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel nicht direkt an Dr. Gutmann nach Thiengen, sondern an eine Deck- adresse in Neuhausen senden musste. Diese Überlegungen lassen sich horen; die erwãhnten Umstãnde zeigten Walther, dass der Bericht einem Z w e ek di ente, d er das Li eh t scheute, un d von ei n em anderen al s ei n em militãrischen, z. B. einem sportlichen Zweck, konnte das nicht gesagt werden. Auch der Ort, von dem die Schneeverhãltnisse in Erfahrung gebracht werden mussten, liess auf das militãrische Interesse schliessen, das die Deutschen an der Meldung hatten.

3. Durch die Meldung über die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel hãtte sich Walther des Verbrechens des Art. 86 MStG schuldig gemacht, wenn jene Meldung sich auf ein militãrisches Geheimnis bezogen hãtte.

- 323 - No. 14.6 An einem solchen fehlte es nicht schon deshalb, weil die Schneeverhãlt- nisse von jedermann, der sich an Ort und Stelle begibt, festgestellt werden konnen; vielmehr kommt es darauf an, ob sie mit Rücksicht auf die Landesverteidigung gegenüber dem Ausland geheimgehalten werden sollen und es somit für einen fremden Staat einer besonderen Tãtigkeit bedarf, um sie in Erfahrung zu bringen (MKGE 3, No. 89). Ent- scheidend ist daher, o b z ur Z ei t d er Ta t di e zustãndige Dienststelle willens war, die Schneeverhãltnisse auf der Grimsel mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimzuhalten. Dass, wie die Vorinstanz feststellt, zur Zeit der Tat auf Weisung des Armeestabes keine meteorologischen Bulletins mehr veroffentlicht wurden, tut diesen Willen nicht dar. · Der Zweck dieser Bulletins hatte nicht in der Bekanntgabe der Begehbarkeit der Alpenpãsse, sondern in der Wettervoraussage bestanden. Die Veroffentlichung der Sport- u.nd Wetterberichte und Lawinenbulletins war denn auch anfãnglich noch gestattet, als die meteorologischen Bulletins bereits unterdrückt worden waren. Erst am 13. Mai 1940 untersagte der Armeestab jegliche V eroffentlichung von Witterungsberichten, ein V er bot, welches zwar erstmals im Kassationsverfahren vorgelegt worden ist, als Rechts- vorschrift jedoch von Amtes wegen berücksichtigt werden muss. Walther hãtte ein militãrisches Geheimnis nur dann verletzt, wenn er seine Tat na eh d em Erlass dieses V er b o tes begangen hãtte. Dass das d er Fall gewesen sei, stellt das angefochtene Urteil nicht fest, noch lãsst es sich den Akten entnehmen. Die Anklage selbst hat es nicht behauptet, sondern als Zeitpunkt der Begehung das > genannt. Die Ausführung des àngefochtenen Urteils, Walther sei angeklagt, den Auftrag im > l 940 erhalten un d ausgeführt zu haben, ist ni eh t richtig. Und wenn der Angeklagte tatsãchlich > gehandelt hãtte, stünde nicht fest, dass er es nicht schon vor dem 13. Mai tat. Daher kommt auch nichts auf den vom Gerichtsschreiber des Territorialgerichtes im Kassationsverfahren abgegebenen Bericht an, wonach der Angeklagte in der Hauptverhandlung den > als Zeitpunkt der Begehung angegeben habe. Übrigens ist unwahrscheinlich, dass der Hüttenwart auf der Grimsel nach dem 13. Mai hãtte berichten konnen, die Schnee- schmelze habe noch nicht eingesetzt.,

4. Die >, die Walther nach Deutschland ab- gegeben hat, liegen nicht vor. Es darf nicht angenommen werden, dass sie etwas anderes enthalten haben, als was der Angeklagte im Verhor und in der von ihm ins Recht gelegten Wiedergabe eines der Berichte zugegeben hat. Das Territorialgericht stellt fest, Walther habe nach seinem glaubwürdigen Gestãndnis über die Einstell un g der schweize- rischen Bevolkerung zu Deutschland berichtet. Eine solche Meldung aber kann nicht als Meldung über die politische Tã tigkei t angesprochen werden, wie sie Art. 2 des BB vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz