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MKGE 4 Nr. 144

MKGE 4 Nr. 144

Mkg · · Deutsch CH
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-- 313 - No. 144 Vorschrift · soll verhüten, ·dass er verurteilt werde, ohne Gelegenheit ge- habt zu haben, sich unter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt zu verteidigen. Im vorliegenden Falle ist dieser Zweck nicht missachtet worden, denn d er Auditor hat im Parteivortrag subsidiãr die V erurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften be- beantragt, und der Beschwerdeführer pat diesen Antrag nicht überhort, vielmehr d ur eh sein en V erteidiger im Parteivortrag eingehend da z u Stellung genommen. (18.Januar 1944, Oblt.Z. e. D.G.7.A.) 144. Strafmilderung bei Verweigerung der Ei(lesleistung (A1·t. 45 MStG; DR Ziff. 26). - Wer den Eid ausschliesslicl1 aus religiõser Überzeugung vei~weigert, handelt selbst daun aus « achtungswerten Beweggründen », \Venn er sich als unbelehrbar erweist. - Di e Berufung auf « schwere Bedrangnis » im Sinne des Art. 45, Abs. 3, MStG ist nur zulãssig, soweit nicht das dienstliclle Pflichtverhaltnis der Berücl{siclitigung entgegenstel1t. Der gemass Ziff. 26 DR zui~ Eidesleistung verpflicl1tete IID-Soldat, welcl1er den Eid aus Ge- wissensgriinden verweigert, l{ann sicl1 deshalb nicht auf diesen Straf- Inilderungsgi~und berufen (E1·w. A und B). - Dic Gewah1·ung des militarischen Strafvollzuges be(leutet bei Eidesverweigerern aus Ge- \vissensgründen }{e ine V ergünstigung un(l ist > nicht als gegeben erachtet, mit der Begründung, das Verhalten des Beschwerdeführers kõnne sein er Umgebung, seinen Miteidgenossen keine Achtung abnõtigen; man kõnne vielleicht Mitleid mit ihm empfinden, weil er der Sklave eines abwegigen Gedankenaufbaus geworden sei; Achtung kõnne man aber für seine Motive nicht haben, da er sich von vornherein jeder Be- lehrung verschliesse (Urteil S. 4/5). Diese Auffassung ist nicht haltbar. Es ist zwar richtig, dass der Staat und die Gesellschaft das Verhalten

No. 144 316 des Beschwerd~führers, der sich über eine wesentliche für alle dienst- pflichtigen Sch,veizerbürger geltende Vorschrift (Ziff. 26 DR) glaubt hin...: wegsetzen zu dürfen, auf keinen Fali billigen kõnnen. Den Vorschriften über die Strafzumessung von Art. 44 ff. MStG liegt aber der Gedanke der Prüfung des Verschuldens des Tãters zugrunde. Im votliegenden Falle hat der Tãter ausschliesslich aus seiner religiõsen Überzeugung heraus gehandelt. Subjektiv betrachtet kann nicht gesagt werden, dass solche Beweggründe nicht achtenswert seien. Daran ãndert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer sich als unbelehrbar erwiesen hat; denn das liegt in solchen Fãllen in der Natur der Dinge. D~r I-Iinweis der Vorinstanz auf das Urteil des Militãrkassationsgerichtes vom 14. De- zember 1931 (Entscheidungen MKG, Bd. 2, No. 26) geht fehl, da sich j enes U rteil mit d er Frage d er Einstellung in d er bürgerlichen Ehren- fãhigkeit (Art. 29, Abs. 2, MStG) befasst und es somit kein Prãjudiz hinsichtlich ·des Milderungsgrundes der «achtenswerten Beweggründe>> im Sinne von Art. 45, Abs. l, MStG darstellt. Das Divisionsgericht hat die Tragweite des Begriffs der <~achtenswerten Beweggründe)) verkannt. Wegen Verletzung von Art. 45, Abs. l, MStG ist daher im Sinne von Art. 188, Abs. l, Ziff.-1, und 193 MStGO das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz das Vorhandensein dieses Strafinilderungs- grundes verneint hat. Infolgedessen ist auch das Straferkenntnis zu kassieren. Dagegen ist der Einwand des Verteidigers, dass das angefochtene Urteil Art. 45 MStG verletze, weil der Beschwerdeführer ccin schwerer Bedrãngnis)) gehandelt ha be, ni eh t stichhaltig. Di e << schwere Bedrãngnis)) stellt nach Art. 45, Abs. 3, MStG einen Strafmilderungsgrund nur dar, soweit nicht das dienstliche Pflichtverhãltnis der Berücksichtigung dieses Umstandes entgegensteht. Im vorliegenden Falle ist es kiar, dass der Beschwerdeführer als Hilfsdienstsoldat gemãss Ziff. 26 DR verpflichtet war, den Eid oder das Gelübde abzulegen, weshalb sein dienstliches Pflichtverhãltnis der Berücksichtigung der aus seiner religiõsen Über- zeugung un d sein en Gewissenskonflikt si eh ergebenden « schweren Be- drãngnis)) entgegenstand. Das Divisionsgericht hat somit Art. 45, Abs. 3, MStG nicht verletzt, indem es das Vorliegen dieses Strafmilderungs- grundes verneinte. Ob die von der Vorinstanz dafür gegebene Begründung zutreffend ist, kann unter diesen Umstãnden dahingestellt bleiben. Der Verteidiger behauptet, das angefochtene Urteil verletze Art. 4 d er Bundesverfassung; er tu t aber in keiner Weise dar, in welcher I-Iin- sicht und aus welchem Grunde dies der Fali sein soll. Von einer Ver- letzung dieser Vorschrift, wonach alle Schweizer vor dem Gesetze gleich sind, kann übrigens keine Rede sein. C. Nach Art. 30, Ziff. 2, MStG bestimmt der Richter nach freie1n Ermessen, ob die von ihm ausgesprochene Gefãngnisstrafe militãrisch zu vollziehen ist. Art. l der VO des BR betreffend den militãrischen