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- 311 - No. 143 androht als die Vorschriften, welche di e Anklage genannt un d di e V or- instanz angewendet hat. Das V er bot d er reformatio in p ei us bedeutet bloss, dass der Angeklagte - wenn nicht der Auditor Kassationsbe- schwerde erhoben hat - nicht strenger bestraft werden darf als in der Vorinstanz. (17. Januar 1944, Oblt. D. e. D. G. 9 A.) 143. Schwere Verstõsse Dienstpflicbtiger gegen die Anstandspflicht (DR Ziff. 24 11) kõnnen je nach Umstanden eine Nichtbefolgung von Dienstvot~schriften (Art. 72 l\IStG) dat·stellen und líeinen blossen Disziplinarfehler (At·t. 180 1\IIStG) (Et·\v. 1).- Eine Verletzung des Art. 160, Abs. 2, 1\íiStGO liegt nicht vor, \Venn der Auditor im Partei- vortrage auf die Verandet·ung des rechtlichen Gesichtspunktes Bezug nimmt und der Angelílagte Gelegenheit hat, sich zu vet·teidigen (Erw. 2). Des maU(fUetnents gt~aves aux convenances commis par un militaire (RS eh. 24, 11) peuvent constituet·, selon les circonstances, no n pas simplement des fautes de discipline (art. 180 CPM), mais le délit d~inobservation de prescriptions de service (art. 72 CPl\tl) (cons. 1). - 11 n'y a pas violation de Part. 160, al. 2, I1Pl\t1, lorsque PAuditeur soutient, en plaidant, un point de vue juridi(tue différent de celui présenté dans Pacte (l'accusation et que l'occasion est donnée à l'accusé de se défendre contre ce nottveau point de vue (cons. 2). Gravi mancanze alle convenienze da parte di un militare (cif. 24 11 RS) possono, in determinati casi, costituire de]le inosser- vanze di prescrizioni di servizio (art. 72 CPM) e no n semplicemente delle mancanze di disciplina (art. 180 CPM) (cons. 1). - N o n vi e violazione dell'at·t. 160, cp. 2, OGPPJ\11 quando l'Uditore modifica nella sua requisitoria il punto di vista giuri(lico indicato nell'atto di accusa, ed il pt·evenuto ba cosi occasione di difendersi (cons. 2).
1. Der Beschwerdeführer meint, sein Benehmen gegenüber Hanna Scheidegger hãtte bloss als Disziplinarfehler, der aber verjãhrt sei, ge- ahndet werden dürfen. Ein würdeloses Verhalten eines Dienstpflichtigen, das nicht militãrische Rechtsgüter verletze, sei nach dem Sinn und Geist des Militãrstrafgesetzes ni eh t ein V ergehen un d daher ni eh t na eh Art. 72
No. 143 312 - MStG strafbar. Im vorliegenden Falle sei kein militãrisches Rechtsgut verletzt worden, denn die Ehre und Würde des Offiziersstandes und der Armee seien nicht beeintrãchtigt vvorden, weil der Vorfall nicht bekannt geworden wãre, wenn nicht zufãllig der Beischlaf zu einer Zeugung geführt hãtte. Aus Art. 159 MStG ergebe sich, dass solche Handlungen nur bestraft werden sollen, wenn sie in der Offentlichkeit begangen werden. Di ese Auffassung ist nicht richtig. W enn au eh bei einem Verstoss gegen Dienstvorschriften, zumal wenn er eine Widerhandlung gegen die militãrische Zucht und Ordnung in sich schliesst, Art. 180 MStG nicht übersehen werden darf, so hindert dies doch nicht, irn einzelnen Falle nicht diese Bestimmung anzuwenden, sondern den Tãter wegen Nicht- hefolgung von Dienstvorschriften im Sinne des Art. 72 MStG zu bestrafen (vgl. MKGE 3, No. 7). Die Frage, ob diese oder jene Vorschrift den de n Vorzug geniesse, ist eine solche des Ermessens, denn d er U nterschied zwischen beiden ist n ur ein gradueller: für leichte Fãlle gilt Art. 180, für schwerere Art. 72 MStG. Die Vorinstanz hat das erlaubte Ermessen nicht überschritten. Der Beschwerdeführer hat sich grob gegen die ihm als Offizier obliegende Anstandspflicht vergangen. Zwar trifft Art. 179 DR nicht zu, wohl aber die vom Divisionsgericht in erster Jjnie angerufene Bestimmung des Art. 24, Ziff. li, Abs. 4, DR, welche nicht bloss im Instruktions- und im · Ordnungsdienst in Friedenszeiten, sondern auch in1. Aktivdienst gilt. Diese Bestim1nung schreibt dern Wehrmanne nicht nur vor, sich in der Offentlichkeit anstãndig zu benehmen, sondern sich überhaupt gegenüber jedermann anstãndig aufzuführen. l)er Beschwerdeführer hat dies gegen- über Hanna Scheidegger nicht getan. Daher kommt nichts darauf an, ob er damit rechnete, vom Vorfall erhielten keine l)rittpersonen Kenntnis. Die erwãhnte Dienstvorschrift schützt ein anderes Rechtsgut als Art. 159 MStG und wird daher durch diese Bestimmung nicht berührt. Das ungeziemende V erhalten des Beschvverdeführers in de r Postkutsche spielte sich übrigens in der Offentlichkeit ab, uncl auch in der Garage des fremden 1-Iauses, in welche d er Beschwerdeführer unberechtigterweise eingedrungen war, hãtte er von Drittpersonen überrascht -werden konnen. Auch musste er damit rechnen, dass Hanna Scheidegger den Vorfall weitererzãhle.
2. Der Angeklagte darf nicht auf C1rund anderer Strafbestimmungen als der in der Anklage angerufenen verurteilt werden, ohne dass er zuvor auf die Verãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hin- gewiesen · und ihm Gelegenheit zur f:rorterung des letzteren gegeben worden ist (Art. 160, Abs. 2, MStGO). Der Bcschwerdeführer glaubt zu Unrecht, diese Bestimmung sei verletzt vvorden, weil ihn das C!ericht der Nichtbefolgung einer Dienstvorschrift schuldig erklãrt hat, ohne ihn vorher auf diese Moglichkeit aufmerksam zu machen. Art. 160, Abs. 2, MStGO ·will die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewãhrleisten; die