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MKGE 4 Nr. 141

MKGE 4 Nr. 141

Mkg · · Deutsch CH
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- 307 - No. 141 141. Abgrenzung von Totschlag (Art. 117 MStG) und Kõrperver- let~ung mit todlichen1 Ausgang (Art. 121, Ziff. 2, und 122, Ziff. 3, MStG). - Zum Nachweis des Tõtungsvoi~satzes genügt es nicht, darzutun, (lass d er Tater d en Erfolg vorausgesehen hat; er m us s den Tôdeserfolg auch in seinen \Villensentschluss einbezogen haben (Art. 15 MStG). Meurtre par passion (art. 177 CPM) ou lésions corporelles avec sui te mortelle (art. 121, eh. 2, et 122, eh. 3, CPl\1). La preuve que l'auteur d'un homicide ait eu la volonté de tuer n'est pas rapportée par la constatation qu'en causant intentionnellement des lésions corporelles, il aurait du prévoir le résultat fatal. Il (loit être établi de plus que, considérant ce résultat comme possible, il l'a néan- moins voulu pour le cas ou celui-ci se pt~o(luh·ait (art. 15 CPM). Distinzione tra omicidio passionale (aJ·t. 117 CPl\11) e lesioni personali con esito mortale (art. 121, cif. 2, ed art. 122, cif. 3, CPM). - A pt·ovare Pintenzione omicida non basta constatare che l'autore doveva pt·evedere la. possibilità di un 1·isultato Ietale, ma che egli abbia anche voluto questo risultato qualo1·a esso si t•ealiz- zasse (art. 15 CPM). A. Der Beschwerdeführer Konig erblickt eine Gesetzesverletzung in der Annahme der Vorinstanz, er habe den Rusch durch den vierten Schuss in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung mit Eventual- dolus getotet. Den Willen, den Fliehenden mõglicherweise zu erschiessen, habe er nicht gehabt. Es liege lediglich der Tatbestand der einfachen Kõrperverletzung mit tõdlichem Ausgang im Sinne von Art. 122, Ziff. 3, MStG vor. Der mit Eventualvorsatz handelnde Tãter muss einerseits wissen, dass die Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale ernsthaft mõglich ist, anderseits muss er mit dem als mõglich vorausgesehenen Erfolg einverstanden sein, ihn also für den Fali seines Eintritts auch wollen (vgl. MKG i. S. Ebstein vom 28. Dezember 1943 und dortige Zitate; BGE 69 4 79 f.). Die Voraussicht, I\usch durch den vierten Schuss mõglicherweise zu tõten, hatte Kõnig unzweifelhaft. Nach der nicht willkürlichen und deshalb das Kassationsgericht bindenden tatsãchlichen Feststellung der Vorinstanz hat er dem in raschem Lauf abwãrts fliehenden Rusch, als er ihm zu entrinnen drohte, fast aus der Bewegung heraus stehend in einer sich immer mehr steigernden Erregung auf eine Entfernung von

No. 141 308 - 50 m «wahllos» oder, wie es im Urteil an anderer Stelle heisst, «einfach blindlings)) den vierten Schuss nachgejagt. Unter diesen Umstãnden musste Kõnig sich der Mõglichkeit der tõdlichen Wirkung des Schusses hewusst sein. Dagegen fehlt im angefochtenen Urteil der Nachweis dafür, dass Kõnig den als mõglich vorausgesehenen Todeserfolg in seinen Willens- entschluss miteinbezogen, ihn für den Fali seiner Verwirklichung auch gewollt hat. Die Feststellung dieses Willens, als eines innern psychischen Vorganges, auf Grund von Indizien ist eine Tatfrage. Mit den Anforde- rungen an den Beweis ist es naturgemãss strenge zu nehmen. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil keine Tatumstãnde an, die bei Kõnig auf das Vorhandensein des eventuellen verbrecherischen Willens, zu tõten, schliessen liessen. Sie beschrãnkt sich auf die für die Um- schreibung des Begriffes des Eventualdolus vielfach übliche ·Formel, dass Konig in seiner sich immer mehr steigernden Erregung jede Wirkung >. Das kann als Feststellung des s ub j ektiven Merkmals des Wollens nicht genügen. Der Nachweis indizierender Tat- sachen für den Totungsvorsatz des Konig ist um so unerlãsslicher, als Konig gemãss Feststellung d er V orinstanz si eh in sehr grosser Aufregung befand, die seine Willensbildung in gewissem Umfange beeintrãchtigte. Unrichtig ist auch die Annahme der Vorinstanz, Kõnig hãtte selbst dann mit Eventualvorsatz gehandelt, wenn man seine Darstellung, dass er dem Fliehenden auf den Oberschenkel gezielt habe, als zutreffend erachten wollte. Wenn Konig die von ihm vorausgcsehene Moglichkeit, dass er durch einen auf den Oherschenkel gezielten Schuss den Fliehenden toten kõnnte, aus pflichtwidriger U nvorsichtigkeit ni eh t herücksichtigt hãtte, weil er leichtfertig darauf vertraute, dieser Erfolg werde nichJ eintreten, so hãtte er nicht mit Eventualvorsatz, sondern bewusst fahr- lãssig gehandelt. Die vorinstanzliche Annahme eines Handelns mit Eventualvorsatz ist daher gesetzwidrig. Die Verurteilung des IZonig wegen Totschlags gemãss Art. 117 MStG muss aufgehoben werden. Das hedingt auch die Aufhebung des Straferkenntnisses, soweit es die Freiheitsstrafe und die N ebenstrafen betrifft. C. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er dem fliehenden Rusch mit Wissen und Willen eine Kõrperverletzung zufügen wollte, nach seiner Behauptung jedoch nur eine leichte, die dann aber zu dem fahrlãssig bewirkten 'Todeserfolg geführt habe. Dass der Vorsatz nur auf eine einfache Korperverletzung irn Sinne von Art. 122 MStG gerichtet vvar, erscheint nach der Aktenlage als unglaubwürdig. Konig vvollte untcr allen Umstãnden verhindern, dass Rusch ihm im letzten Augenblick ent- rinne. Durch die Korperverletzung wollte er ihn nicht nur fluchtunfãhig, sondern weitergehend auch widerstandsunfãhig machen. Nachdem es ihm nicht geglückt war, Rusch den beiden Jagdkameraden zur Fest-