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MKGE 4 Nr. 137

MKGE 4 Nr. 137

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- 299 - No. 137 in der llauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer abzuhoren. Da- durch verletzte es Art. 158, Abs. l, MStGO, "\Vonach die J!.eweiswürdigung durch die aus der Hauptverhandlung geschopfte Uberzeugung be- stimmt wird. Nur in den Fãllen von Art. 149 und 150 MStGO dürfen dem Urteil Zeugenaussagen zugrunde gelegt werden, die nicht in der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Solche Fãlle liegen hier nicht vor. Sie -yvürden zudem erfordern, dass die Protokolle über die frühere Einvernahme der Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen werden, was hier, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht geschehen ist. Die Verletzung der erwãhnten Verfahrensvorschriften hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber den Aussagen des Gavairon und des Mordasini nicht verteidigen konnte. Die Kassationsgründe des Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6, MStGO treffen zu. Eine Rüge im Sinne des A.rt .. 188, Abs. 2, MStGO war nicht notig, da der Beschwerdeführer erst aus dem Urteil ersehen konnte, dass das Gericht auf die erwãhnten Aussagen abstellte. (27. Dezember 1943, Déléaval e. T. G. 3 A.) 137. Umfang d er l\leldepfliclit gemass Art. 7 Veroi~dnung vom 22. Sep- teinber 1939/16. April 1940 über die Wahrung der Sicherl1eit des Landes. - 1\ileldeJlflichtig ist auch, we1~ sich dureh die l\leJdung der Gefahr einer Strafvei~folgung aussetzt. Strafmilderung wegen selbstverschuldeten Notstandes (AI~t. 26, Ziff. 1, Abs. 2, l\IStG). L'at~t. 7 de l'OI~d. du 22 septembt~e 1939/16 avril 1940 s ur la protection de la sécurité du pays ne pi~évoit aucune exeeption à l'obligation de dénoneer~ Est done tenu de le faire même celui qui, par Ià, s'expose à une poursuite pénale. - L'inobservation de cette obligation peut n'être pas punissable en vertu de l'art. 26, eh. 1, CPM. - Atténuation de la peine, lorsque l'état de néeessité est imputable à la faute de l'auteur (art. 26, eh. 1, at 2, CPM). Estensione dell'obbligo di denuneia a norma dell'art. 7 dell'Ord. del 22 settembre 1939/16 aprile 1940 su la protezione della sicurezza del paese. - E obbligato a fare denuncia anche colui il quale, effettuandoia·, si espone al pericolo di una proeedura penale. Attenua- zione della pena nel caso di stato di necessità, dipendénte da propria eolpa (art. 26, cif. 1, cp. 2, CPM).

l. W er von Tatsachen Kenntnis erhãlt, welche die Landessicherheit berühren, hat sie der nãchsten Polizeibehorde oder dem nãchsten Militãr- kommando zu melden (Art. 7, Abs. l, der Verordnung vom 22. September

No. 137 300 - 1939 über die Wahrung der Sicherheit des Landes). Eine solche Tat ... sache erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschwerdeführer und Déléaval von bestimmten deutschen Agenten um Mitarbeit im deutschen politischen Nachrichtendienst angegangen worden sind. Mit Recht, denn gemeldet "\verden muss nicht nur, was für die Landesverteidigung i.m militãrischen Sinne von Bedeutung ist, sondern überhaupt alles, was die Landessicherheit berührt. Die Bekãmpfung einer Spitzelorganis~tion, wie es hier von deutschen Agenten durch Anwerbung des Déléaval und des Beschwerdeführers geschaffen wurde, liegt im Interesse der Landes- sicherheit, denn eine solche Organisation ermoglicht es dem fremden S taa te, Vorgãnge, welche ihn · zu einem für die Schweiz nachteiligen V erhalten bestimmen konnen, zu kontrollieren. Abgesehen hievon be- steht die Gefahr, dass eine solche Organisation nicht nur für politischen, sondern auch für militãrischen Nachrichtendienst eingesetzt werde. Sie berührt daher die Landessicherheit auch in militãrischer Beziehung. Die Frage, ob überhaupt jede Tatsache des politischen Nachrichten- dienstes di e l.~andessicherheit berühre, ist d ami t nicht prãj udiziert.

2. Das Territorialgericht hat den Beschwerdeführer nicht wegen Nichtanzeige seines unerlaubten Grenzübertrittes verurteilt, sondern weil er das Ansinnen d er deutschen Agenten nicht gemeldet hat. Di e V er- folgung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Grenzübertrittes und Annahme des Spitzelauftrages wãre nur eine tatsãchliche Nebenwirkung der von ihm zu erstattenden Meldung gewesen. Die l\1eldepflicht kann daher nicht mit der Behauptung widerlegt werden, es gelte der un- geschriebene Grundsatz, dass niemancl zur Selbstanzeige verpflichtet sei. Die Frage lautet vielmehr clahin, ob im Sinne des Art. 7 cler Verordnung vom 22. September 1939 auch melclepflichtig ist, wer durch die Meldung sich cler Gefahr aussetzt, in eine Strafverfolgung gezogen zu werden. Das ist zu bejahen. Die erwãhnte Bestimmung macht keine Ausnahme von der Meldepflicht. Es besteht auch nicht eine allgemeine Norm, wonach offentlichrechtliche Pflichten nicht zu erfüllen wãren, wenn sie dem Interesse des Pflichtigen, eine strafbare Hancllung zu verheimlichen, zuwiderlaufen. . Dagegen sagt Art. 26, Ziff. 1, MStG, wann die Verletzung einer solchen Pflicht straflos ist oder nur mit gemilderter Strafe geahndet werden darf. Nicht bestraft wird, wer die 1'at begeht, um sein Gut, namentlich Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Vermogen, aus einer unmittel- baren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, wenn der Tater die Gefahr nicht verschulclet hat und ihm den U1nstãp.den nach nicht zugemutet werden konnte, das gefãhrdete Gut preiszugeben. Diese Voraussetzungen treffen hier bis auf die eine zu. I-Iatte der Beschwerde- führer seine Meldepflicht erfüllt, so wãre die Gefahr der Strafverfolgung für ihn unmittelbar und unabwendbar geworden. Sich dieser Gefahr auszusetzen, konnte ihm nicht zugemutet werden. Er hat sich jedoch