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No. 134
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wenn auch nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs-
eintrittes war und nach dem gewohnlichen Lauf der Dinge und der
Erfahrung des Lebens an sich geeignet war, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen (vgl. B GE 68 4 l 9; MK G i. S. Geel
vom 6. November 1942).
Die Frage der Adãquanz des Kausalzusammenhanges ist f{echts-
frage und deshalb vom Kassationsgericht zu überprüfen (vgl. MKG i. S.
Geel vom 6. November 1942).
Die Nachprüfung an Hand dieser Grundsãtze ergibt, dass die Vor-
instanz die Adãquanz des ursachlichen Zusammenhanges auf Grund des
Beweisergebnisses mit Recht bejaht hat.
Der Armeeauditor vertritt mit dem Kassationsklãger die Auffassung,
der Kausalzusammenhang sei durch die Tatsache unterbrochen worden,
dass die von der Streckenpatrouille beobachtete I~ockerung eines Ab-
spannseiles beim Tragmast P 2/ 3 dem Kassationsklãger nicht gemeldet
wurde.
Da das Verhalten des Tãters nicht die einzige oder unmittelbare
Voraussetzung des Erfolges sein muss, sincl mitwirkende Handlungen
oder lJnterlassungen Dritter an sich unerheblich (vgl. BGE 66 2 120,
68 4 19; MKG i. S. Geel vom 6.November 1942). Unterbrochen wird
der Kausalzusammenhang nur clurch das Dazwischentreten eines un-
gewõhnlichen Ereignisses, mit clem der Tater bei der ihm zumutbaren
Vorsicht nicht hat rechnen kõnnen. l)as kann hier von der durch die
Patrouille unterlassenen Meldung der Seillockerung nicht gesagt werden.
Gerade Oberstlt. K., der den Befehl zur Streckenpatrouille einem dazu
ungeeigneten lJ ntergebenen erteilt un d si eh dan n um di e Ausführung
des Befehls nicht mehr gekümmert hat, musste mit der Moglichkeit einer
ungenügenden Arbeit dieser Patrouille rechnen.
Auch das mitwirkende Verhalten der andern Personen vermag an
dem. dem Kassationsklãger wegen der Nichtüberwachung der von ihm
verlangten uncl befohlenen Verstãrkungsarbeiten zuzurechnenden Kausal-
verlauf nichts zu ãndern.
(16. November 1943, Oberstlt. K. und Lt. l\1. e. D. G. 8.)
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Die Vei~jaht~ung der Strafverfolgung \vird im Kassationsver-
fahren selbst ohne dahinzielenden Antrag bct·ücl{sichtigt (Art. 51 ff.
MStG; Art. 192 1\IStGO).
Même en l'absence de conclusion à cet égard, le TJ\tiC doit
tenir compte de ce que l'action pénale est prescrite (a1·t. 51 sq. CPM;
art. 192 PPM).