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MKGE 4 Nr. 131

MKGE 4 Nr. 131 — Napravnik und Kons. e. 'T. G. 2 A.

Mkg · 1943-10-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 289 -- No. 131 das Militãrstrafgesetz dagegen Gefãngnis (bis zu drei J ahren) o d er - für leichte Fãlle- disziplinarische Bestrafung. Anklage und Urteil haben somit auf die Tat die gleiche Strafnorm angewendet, sie lediglich ver- schiedenen Rechten entnom1nen, die Anklage dem bürgerlichen Straf- gesetzbuch, das Urteil dem Militãrstrafgesetz.,W as der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt des Art. 77 MStG zur Verteidigung vorbringen konnte, ist nicht verschieden von dem, was er unter dem Gesichtspunkt des Art. 320 StGB vorbringen konnte. Die Missachtung des Art. 160, Abs. 2, MStGO durch das Gericht hat somit nur zur Folge gehabt, dass sich der Angeklagte nicht zu der Frage ãussern konnte, ob er für die Tat de1n bürgerlichen Strafrecht oder dem Militãrstrafrecht unterstehe. In dieser Beziehung steht aber ausser Zweifel, dass Gertrud Minder den1 Militãr- strafrecht unterstand und deshalb auch Napravnik als Anstifter (Art. 6 MStG). Das Urteil wãre daher nicht anders ausgefallen, wenn der An- geklagte vor dem Territorialgericht Gelegenheit erhalten hãtte, zur An- wendung des Militãrstrafrechts Stellung zu nehmen. Er behauptet übrigens selber nicht, dass er für die fragliche l'at nicht diesem unterstehe.

8. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, Gertrud Minder habe nicht gewusst und nicht wissen konnen, ob die beiden Anschlüsse wirklich zensuriert seien, sie habe dies bloss vermutet; daher habe sie si eh nicht d er V erletzung militãrischer Geheimnisse schuldig g ema eh t, und er selber sie nicht angestiftet. In der Tat erklãrte Gertrud Minder vor de r Polizei, si e ha be gemeldet, di e beiden Anschlüsse stünden s e h r wahrscheinlich unter Zensur, und in der Voruntersuchung sagte sie, sie habe bloss verm u tet, diese Anschlüsse seien zensuriert. Sie fügte indessen bei, diese Vermutung habe sie deshalb gehegt, weil jeweilen bei Beginn eines Gesprãchs das Aufsichtspersonal gefragt habe, wer auf diesen Linien verkehre. Es steht somit fest, dass sie ihre Ver1nutung auf Wahrnehmungen stützte, welche sie in ihrem Amte gemacht hatte. Schon die Bekanntgabe einer so gewonnenen Vermutung war eine Ver- letzung des Geheimnisses. (20. Oktober 1943, Napravnik und Kons. e. 'T. G. 2 A.) 131. Abgi~enzung von Funduntei~schlagung und Diebstahl (Art. 129, 132 l\IStG). - Dei~ Gewahrsam, als die vom Ilei-Tschei·lvillen ge- tragene tatsachliche Ilerrschaft über eine Sache, setzt ausser de1~ objel{tiven Vei~fügungsgewalt beim Inhaber aucl1 (\as IJewusstsein ihres Vo1·handenseins voraus. Délimination entre l'appropriation d'objets trotivés (at·t. 132 CPM) et le vol (art. 129 CPl\1): De mêmc que la maitrisc effective

No. 131 - 290 - sur une chose co1nporte la volonté d'en user en tnaitre, la (létention suppose, outre le pouvoir de tenir la chose, la conscience d'être à même (\'exercer ce pouvoi1·. Distinzione tra appropriazione di cose trovate e furto (art. 129, 132 CPl\1). - 11 possesso di una cosa presuppone, oltt~e il potere materiale di disposizione, la convinzione di avere il diritto di eser- citat·e tale potere~ Der Auditor ficht die Annahme der Vorinstanz, Rekrut Weber habe den Gewahrsam an den1 auf dem Auslagebrett des Kiosks liegengelassenen I)ortemonnaie verloren, mit Recht nicht an. Die Herrschaft über diesen vergessenen Gegenstand konnte Weber nicht mehr ausüben, seinerWieder- erlangung standen ãussere llindernisse im W ege. Dagegen macht der Auditor geltend, der Gewahrsam sei auf die Kioskinhaberin übergegangen. Es habe ein «korperliches Nãheverhãlt- nis)), eine unmittelbare rãun1liche Beziehung des zurückgebliebenyn Portemonnaies zur Kioskinhaberin bestanden. Ausserdem handle es sich bei einem Kiosk um ein bewohntes Haus im Sinne von Art. 720, Ahs. 3, ZGB, so dass auf dessen Auslagebrett nichts gefunden werden konne. In letzterer I-Iinsicht kann in Zustimmung zur Vorinstanz nicht an- genommen werden, dass der Fundort des Portemonnaies auf dem Aus- lagebrett des Kiosks «i n e in em bewohnten Hau se)) si eh befand. E s fehlte ein rãumlicher Abschluss. Für die Anwendung des aus Art. 720, Abs. 3, ZGB abgeleiteten Rechtsgrundsatzes, dass das Haus nichts ver- liert, bleibt daher kein Raum. lJnrichtig ist aber auch die Auffassung des Auditors, der Gewahrsam d er Kioskinhaberin ergebe si eh aus e in em cc Nãheverhãltnis)). l)er C~ewahrsam, als die vom Herrscherwillen getragene tatsãchliche Herrschaft über eine Sache (vgl. Thormannjüverbeck, N. 7 zu Art. 137 StGB), setzt ausser der objektiven Verfügungsgewalt auch das Bewusst- sein ihres Vorhandenseins beim Inhaber voraus. Die Moglichkeit der Betãtigung des Herrschaftswillens erfordert das Wissen um die zu be- herrschende Sache (vg. Frank, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, 11.-14. Aufl., S. 416). Dass die Kioskinhaberin von dem auf dem Aus- lagebrett ihres Kiosks liegengebliebenen Portemonnaie Kenntnis hatte, -stellt das vorinstanzliche lJrteil aber nicht fest. Hãtte die Kioskinhaberin das Bewusstsein ihrer Verfügungsgewalt über das Portemonnaie gehabt, so würde sie es ohne Zweifel in Obhut genommen haben. Befand sich aber das dem Geschãdigten ohne sein Wissen abhanden- gekommene Portemonnaie in niemanes Gewahrsam, so war es ver- loren (vgl. Hafter, Bes. T., S. 237). Roth hat es daher nicht durch einen