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No. 13
einschrankend auszulegen, d. h. bestimmte Kategorien dienstlicher Akten-
stücke hievon auszunehmen. Gewiss sind nicht alle dienstlichen Akten-
stücke gleich wichtig. Diesem Umstand kann aber, wenn eine Fãlschung,
Verfalschung oder Falschbeurkundung vorliegt, nur bei der Bemessung
der Strafe Rechnung getragen werden, wohei clem Er1nessen des Richters
nach Art. 78 MStG ein weiter Spieiraum gelassen ist. Dagegen lasst
der Wortlaut des Gesetzes die Auslegung des Verteidige·rs riicht zu,
wonach die Falschbeurkundung nur dann überhaupt strafhar sein soll,
wenn es sich um ein dienstliches Aktenstück von einer besonderen
Bedeutung handelt. Insbesondere stellt auch kein wesentliches Unter-
scheidungsmerkmal dar, oh für eine Beurkundung ein vorgedrucktes
Formular zu verwenden ist (wie z. B. hei der Aufzeichnung von Schiess-
resultaten) oder nicht. Die Behauptung des Verteidigers muss mit
Nachdruck zurückgewiesen werden, wonach allgemein die Auffassung
bestehen soll, das s ma n es bei de r Ahfassung gewisser dienstlicher Ra p-
porte mit der Wahrheit nicht besonders genau zu nehmen hahe. Zumal
wãhrend der Zeit aktiven Dienstes kann die Abgabe eines wissentlich
falschen Berichtes über eine Patrouille, bei welcher auch militarische
Anlagen zu kontrollieren 'varen, ni eh t bloss als eine geringfügige U n-
korrektheit gewertet werden, die eine Bestrafung auf Grund des Art. 78
MStG nicht rechtfertigen würde.
C. Schliesslich macht der Verteidiger noch geltend, die Abgabe des
falschen Rapportes bilde einen Bestandteil des vom Beschwerdeführer
begangenen Ungehorsa1ns und kõnne daher nicht als besonderer Straf-
tatbestand gewürdigt werden. Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Das
Ungehorsamsdelikt war mit der mangelhaften Ausführung der befohlenen
Patrouille beendet. Wenn Stocker im Anschluss hieran auch noch einen
falschen Rapport erstattete, so war dies zwar die Folge seines Ungehor-
sams, da er sich durch eine wahrheitsgetreue Berichterstattung ver-
raten hãtte. Es war aber eine neue Handlung, die ein selbstandiges Delikt
darstellt. Die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 49 MStG vorge-
nommene Strafschãrfung erfolgte daher, entgegen der Auffassung des
V erteidigers, zu Recht.
(27. Juni 1941, Stocker e. ·n. G. 5.)
13.
Im Kassationsverfahren diirfen l{eine neuen Bevveismittel bei-
gebracht \Verden (Erw. A). -
Die Verbindung vou Kassations-
besch\verde und Revisionsgesucl1 ist unzulassig, weil \Vabrend der
Daue1· des Kassationsverfahrens ein recbtsl{raftiges und da1nit revi-
sionsfahiges Ut·teilnicht vorliegt (Art. 199, Abs. 1, J\IIStGO) (Erw. B).