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- 281 No. 129 Die Anfechtung ist unbegründet. Art. 76 MStG setzt nicht den speziellen Begriff der Schildwache im Sinne von Art. 201 ff. des Dienst- reglementes voraus, sondern umfasst alle Arten des Wachtdienstes, gleich- gültig, ob sie im Dienstreglement vorgesehen sind oder nicht. Der Gesetz- geber hat es absichtlich vermieden, einzelne Arten von Wachen auf- zuzãhlen oder gar in ihrer strafrechtlichen Behandlung zu unterscheiden, von der Erwãgung ausgehend, dass jede Wache, ohne Ausnahme, eine erhohte Treupflicht hat, und dass es dem richterlichen Ermessen über- lassen bleiben muss, im einzelnen Fall zu würdigen, welche besondere Wichtigkeit einem Wachtposten zukam (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des Militãrstrafgesetzbuches vom 26.November 1918, S.34). In Zeiten des Aktivdienstes ergeben sich für die Truppe naturgemãss mehr und andere Bewachungsaufgaben als in Friedenszeiteli. Die Be- sonderheiten dieser neuen Bewachungsaufgaben erfordern auch eine den neuen V erhãltnissen angepasste spezielle Organisation des Wachtdienstes. Im vorliegenden Fali kam der Truppe, bei welcher Gigandet Dienst leistete, die Aufgabe zu, im Zusammenwirken mit dem Grenzwachtkorps unerlaubte Grenzübertritte und andere Grenzverletzungen zu verhindern. Dieser Aufgabe entsprechend war der Wachtdienst so eingerichtet, dass aus einem Mann bestehende Patrouillen einen bestimmten Grenzabschnitt zu schützen hatten. Dieser Grenzpolizeidienst war Wachtdienst im Sinne des Art. 76 MStG. Dass er normalerweise in der Mütze statt im Helm zu leisten war, ist ohne Bedeutung. Soweit das Kassationsgericht in MKGE 3, N r. 57, davon ausgegangen ist, dass der Begriff der militãrischen Wache- es handelte sich um die Strafbestimmung des Art. 65 MStG- an Hand der einschHrgigen Bestimmungen des Dienstreglements aus- zulegen sei, kann daran nicht festgehalten werden. (25. September 1943, Gigandet e. D. G. 4.) 129. Gemass Art. 7 Verordnung vom 22. September 1939 über die Wahrung der Sicherheit des Landes ist auch derjenige anzeige- pflichtig, der sicl1 durch die 1\leldung der Gefahr der Strafverfolgung und damit des Freiheitsentzuges aussetzt, Strafmilderung wegen selbstverschuldeten Notstandes (Art. 26, Ziff. 1, Abs. 2, und 47 l\IStG) (Erw. A und B).- Beim Delikt des «politischenNachrichten- dienstes » ist das blosse Vorschubleisten nicht Gebilfenschaft, sondern Taterschaft (Art. 2, Abs. 2, Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 betreffend de n Schutz de r Sicherheit de r Eidgenossenschaft; Art. 272 StGB) (Erlv. C). - Bereitet ein wegen mehi~erer Vei~gehen verfolgte1~
No. 129 - 282 - Bescl1uldigter wah1·end det· Voruntersuchung in bezug auf einen ihm zur Last gelegten \Vichtigen Sacltvei·ltalt tinnotige Sch\vierig- keiten, so wird il1m die dadurcl1 verlangerte Untersticl1ungshaft selbst daun nicht auf die St1·afe anget·echnet, \IVenn er in diesem Anklagepunl{te freigespt·ocllen wird (Et·w. D). Selon l'a1·t. 7 de l'Ord. du 22 septembre 1939 sur la pt·otection de la sécut·ité du pays, celui-là aussi a l'obligation de dénoncet·, qui, ce faisant, s'expose à des poursuites pénales et, conséquemment, à la prison. - Atténuation de la p e ine p o ur « état de nécessité » imputable à la propre faute de Pauteu1· (at~t. 26, eh. 1, al. 2, et 47 CPM) (cons. A et B).- En matiere de «Set·vice de t·enseignements politiques », celui qui simplement favot·ise la comn1ission du délit est punissable, no n comme complice mais comme coauteur (art. 2, al. 2 de l'ACF du 21 juin 1935 tendant à garantir la sftt·eté de la Confédération; at·t. 272 CPS) (cous. C). - li 11'y a pas lieu à dé- lluction de la llétention préventive (ar t. 50, al. 1, CPM), lo1·s que le conda1nné, 11révenu de plusieurs iniractions, a prolongé l'enquête par d'inutiles difficultés soulevées I·elativen1ent à l'une des pl·éven- tions, même si le tt~ibunall'a en définitive libé1~é su1· ce point (cons. D). A not·ma dell'art. 7 dell'Ord. del 22 settembt--e 1939 su la protezione della sictlrezza del paese, e obbligato alia denuncia dei fatti che vengono a sua conoscenza anchc chi, denunciandoli, cspone se stesso al pericolo di una proeedu1·a penale ed, a seguito di questa, alia p1·ivazione della libertà. Attenuazione della pena ne l caso di s ta to lli necessità dovuto a propria colpa (art. 26, cif. 1, cp. 2, e art. 47 CPl\11) (cons. A e B). - Ne l re a to di « spionaggio politico» il favo1·eggiamento costituisce correità e no n complicità (art. 2, cp. 2, del DF del 21 giugno 1935 sulla pl~otezione della sicu- t·ezza della Confedei~azione; art. 272 CP) (cons. C). - Se una persona imputata di piu t~eati l1a p1·olungata l'inchiesta facendo delle difficoltà inutili in quanto ad tin fatto importante messo a suo cat·ico, la {\etenzione preventiva dovuta a tale atteggiamento non viene computata sulla 11ena, ancl1e nel caso di assoluzione su {1uesto p un to dell'accusa (cons. D). A. Der amtliche Verteidiger beruft sich nicht auf einen bestünmten Kassationsgrund. Aus der Begründung der l{assationsbeschwerde geht jedoch hervor, dass er irn Sinne von Art. 188, Abs. 1, Ziff. 1, MStGO eine Verletzung von Art. 26, Ziff. l, MStG, eine Verletzung von Art. 2~ des BB vom 21. Juni 1935 be.treffend den Schutz der Sicherheit der
- 283 - No. 129 Eidgenossenschaft und in Verbindung damit von Art. 23 MStG sowie eine Verletzung von Art. 50, Abs. 1, MStG geltend machen wili. B. Der Verteidiger bringt vor, das Territorialgericht hãtte von einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht nur wegen der Nichtanzeige der Schwarzsenderangelegenheit (Anklagepunkt II, Ziff. 6), sondern auch wegen der Nichtanzeige im Falie Reimann (Anklagepunkt II~ Ziff. 3) absehen so li en .. D er Auftrag zur Bespitzelung des Reimann sei von Preisser ausgegangen. Eine Anzeige des Beschwerdeführers hãtte eine Unter- suchung der Angelegenheit zur Folge gehabt, in der eine Einvernahme des Preisser unumgãnglich gewesen wãre. Dabei wãren auch die Be- ziehungen des Preisser zum Beschwerdeführer zur Sprache gekommen. Nun sei es aber gerade Preisser gewesen, der den Beschwerdeführer in seine illegale 'Tãtigkeit hineingezogen habe (Fali Wirtensohn, Anklage- punkt II, Ziff. 2). Der Beschwerdeführer habe daher annehmen müssen, dass der Fali Wirtensohn auskãme, wenn er im Falie Reimann Anzeige erstattete. Da er im Falle Reimann keine Anzeige erstattet habe, um sich dieser Gefahr nicht aussetzen zu müssen, kõnne er wegen dieser Unterlassung nicht bestraft werden. Diese Einwendungen sind insofern zutreffend, als sich der Be- schwerdeführer durch die Erstattung einer Anzeige im Falle Reimann der Gefahr ausgesetzt hãtte, dass durch Preisser der Fali Wirtensohn und übrigens auch der Fali Visel den Behõrden zur Kenntnis gelangt wãren. Der Beschwerdeführer musste damit rechnen, dass er, wenn er d en Fali Reimann meldete, selbst wegen politischen N achrichtendienstes verfolgt und bestraft würde. Durch eine Anzeige im Falle Reilnann hãtte zwar der Beschwerdeführer seine eigenen strafbaren Handlungen nicht direkt zur Kenntnis der Behorden gebracht. Insoweit sind die Erwãgungen des angefochtenen Urteils (S. 16) richtig. Aber er hãtte durch eine solche Anzeige die Einvernahme des Preisser und damit vor- aussichtlich auch die Entdeckung seiner eigenen strafbaren Handlungen in den Fãllen Visel und Wirtensohn veranlasst. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hãtte sich somit der Beschwerdeführer durch eine Anzeige im Falle Reimann in eine unmittelbare Gefahr für sich begeben. Diese Gefahr konnte er ni eh t anders al s durch di e U nterlassung d er Anzeige abwenden. Es konnte ihm den Umstãnden nach auch nicht zugemutet werden, das gefãhrdete Gut - seine Freiheit - durch die Erstattung der Anzeige preiszugeben. Indem das Territorialgericht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhaltes di ese Voraussetzungen des N ot- standes als nicht erfüllt betrachtete, hat es Art. 26, Ziff. 1, Abs. l, MStG verletzt. Der Beschwerdeführer hatte aber die Gefahr für sich durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in den Fãllen Visel und Wirten- sohn selbst verschuldet, vveshalb die Nichtanzeige im Falle Reimann im Sinne von Art. 26, Ziff. 1, Abs. l, MStG entgegen der Auffassung des
No. 129 Verteidigers nicht straflos bleiben kann. Nach Art. 26, Ziff. 1, Abs. 2, MStG mildert in einem solchen Falle der Richter die Strafe nach freiem Ermessen. Massgebend ist dabei Art. 47 MStG. Durch die Nicht- anwendung dieser Bestimmungen hat das angefochtene Urteil das Straf- gesetz verletzt. C. De r V erteidiger f i eh t di e Verurteilung des Beschwerdeführers wegen politischen Nachrichtendienstes im Falle Wirtensohn (Anklage- punk,t II, Ziff. 2) an. Er macht geltend, es liege keine selbstãndige Tãtigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 2 des BB vom 21. J uni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft, sondern nur Gehilfenschaft hiezu gemãss Art. 23 MStG vor. Der Beschwerde- führer habe kein eigenes Interesse am Vorgehen gegen Emma Wirtensohn gehabt. E s sei Preisser gewesen, de r di ese Aktion aufgezogen habe; d er Beschwerdeführer sei ihm dabei nur behilflich gewesen. Die Ángahen im Berichte über Emma Wirtensohn hãtten von Preisser gestammt. Diese Anfechtung ist unbehelflich. Nach den tatsãchlichen Fest- stellungen der Vorinstanz, die nicht als willkürlich erscheinen und die daher für das Kassationsgericht massgebend sind, hat der Beschwerde- führer auf Ersuchen des Preisser die Emma Wirtensohn bespitzelt und überwacht und für deutsche Stellen einen Bericht über sie geschriehen und diesen Bericht dem Preisser übergeben (Urteil S. 11-13). bas Territorialgericht hat darin nicht blosse Gehilfenschaft, sondern Mit- tãterschaft des Beschwerdeführers erblickt (lJrteil S. 14). - Nach Att. 2 Abs. 2, des BB vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft macht sich des politischen Nachrichtendienstes auch schuldig, wer dazu nur Vorschuh leistet. Somit ist bei dieseín Delikt die Vorschubleistung nicht nur Gehilfenschaft, sondern Tãterschaft (vgl. Thormann und Overbeck: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bd. II, Note 11 zu Art. 272 StGB, der dem Art. 2 des BB vom 21. J uni 1935 entspricht). Auch wenn in den Handlungen des Beschwerdeführers nur eine Vorschub- leistung zum politischen Nachrichtendienste zu erblicken wãre, hãtte er sich dieses ·Deliktes und nicht nur der Gehilfenschaft hiezu schtildig gemacht. Daraus folgt, dass die Vorinstanz Art. 2 des RR vom 21, Juni 1935 und Art. 23 MStG nicht verletzt hat, indem sie den Beschwerde- führer des politischen Nachrichtendienstes schuldig erkannte. D. Der Verteidiger macht geltend, das 'rerritorialgericht habe dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft zu Unrecht nicht voll, sondern erst vom 16. Dezember 1942 an auf di e Freiheitsstrafe · angerechnet. D er Beschwerdeführer habe am 25. August 1942 die vor allem ins Gewicht fallenden Delikte, nãmlich die illegalen Grenzübertritte, restlos zuge- geben. Auch vorher habe er sie nicht bestritten. Sobald er gefragt worden sei, habe er die Wahrheit gesagt. Dass er sich nicht über Delikte geãussert habe, die damals noch nicht Gege.nstand der Untersuchung gewesen seien, konne ihm nicht zur Last gelegt werden. Dass in der