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entscheidet, ob er von einer Bestrafung des aus eigenem Antrieb zurück-
getretenen Tãters Umgang nehmen will.
Der Beschwerdeführer ist aus eigenem Antrieb zurückgetreten, da
der Vollendung der Hehlerei kein Hindernis im Wege stand, auch kein
bloss vermeintliches. Nicht edle Beweggründe leiteten ihn jedoch, sondern
bloss die Tatsache, dass ihm der Kãse, weil angefressen, unappetitlich
schien. Daher ist weder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen noch
die vom Divisionsgericht ausgesprochene Strafe herabzusetzen. Den
V ersuch milder zu bestrafen als das vollendete V erbrechen, liegt im
Ermessen des Richters (Art. 19, Abs. l, MStG).
D. Was für das Ansuchen auf Lieferung von I<.ãse, gilt objektiv
und subjektiv auch für das Ansuchen auf Lieferung von Fett und OI,
mit d em U nterschiede, dass es nicht Erfolg gehabt hat. Di e Vorinstanz
hat den Beschwerdeführer dieses Tatbestandes wegen der erfolglosen
Anstiftung zu Veruntreuung schuldig erklãrt. Das wãre richtig, "\Venn
Wm. St. auf das Ansuchen hin den (nicht ausgeführten) Entschluss
gefasst hatte, das verlangte Fett und OI zu liefern. Hiezu hat er sich
nie entschlossen; di e Anstiftung ist misslungen (vgl. Logoz, B em. 4 zu
Art. 24 StGB). Die Schuldigerklãrung wegen erfolgloser Anstiftung zu
Veruntreuung ist in diesem Sinne zu berücksichtigen. Zu milderer Be-
strafung gibt dies nicht Anlass, da sowohl auf die erfolglose als auch auf
die misslungene Anstiftung Art. 22, Abs. 2, MStG anwendbar ist und die
Vorinstanz in tatsãchlicher Hinsicht nicht verkannt hat, dass Wm. St.
nie entschlossen war, dem Begehren des Beschwerdeführers zu entsprechen.
(25. September 1943, Rufener e. D. G. 3 B.)
128.
De r Begriff de r «W acl1e » (Art. 76 l\ISt G) umfass t alle Arte n
des Wachtdienstes, gleichgültig, ob er im Dienstreglement (DR
Ziff. 201 ff.) vorgesehen ist oder ni eh t.
P ar « garde » au sens de l'a1·t. 7H CPl\1, i1 iaut entendre to us les
genres du service de garde; il est indiifét·ent que le Reglement de
service (eh. 201 sq. RS) les mentionne ou no n.
L'art. 76 CPl\1 concet·ne qualunque servizio di guardia, anche
se no n indicato ne l regola1nento di .servizio (cii. 201 ss. RS).
A. Der Kassationsklãger ficht seine Verurteilung nach Art. 76 MStG
wegen wiederholter Wachtvergehen mit der Behauptung als gesetzwidrig
an, d er Grenzpolizeidienst sei kein W achtdienst gewesen. Di e W a eh en
seien nicht aufgeführt worden wie Schildwachen und hãtten den Helm
nicht getragen.