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- 27~ - No. 126 und dem der Angeklagte am folgenden Tage noch besondere Aufschlüsse erteilte, Agent eines fremden Staates war. Den Angeklagten trãfe jedoch der Vorwurf, diesen Tatbestand fahrliissig erfüllt zu haben, nur dann, wenn er bei Beachtung der Vorsicht, zu der er nach den Umstãnden und nach seinen personlichen Verhãltnissen verpflichtet war, mit jener Eigenschaft des Boni hãtte rechnen müssen. Das war nicht der Fali, denn die Vorinstanz stellt in tatsãchlicher Beziehung für das Kassations- gericht verbindlich fest, dass Boni seine Einstellung geschickt getarnt hat, dass keiner seiner Klassenkameraden an ihm Anzeichen unschwei- zerischer Gesinnung bemerkt hat, auch der Angeklagte nicht, und dass der Gewerbelehrer wie aus den Wolken gefallen war, als er Bonis Eigen- schaft erfuhr. Bo ni brauchte d em Angeklagten ni eh t verdãchtiger vor- zukommen als irgendeiner der übrigen Zuhorer. (24. September 1943, Kpl. S. e. D. (;. 7 A.) 126. Der Veranstalter vou Theatei·vorstellungen, welche1· den Rein- gewinn seines lJnternehmens an eine Fürsorgeinstitution auszu- richten verspricbt, macbt sicb du1·ch dessen Nichtablieferung nicl1t der Ve1·untreuung schuldig (Art.. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG) (Erw.C un d D). - Willkürliche Ge\vahrung des bedingten St1·afvollzuges (Art. 32 MStG) (Erw. E und F). Ne commet pas le dél~t d'abus de confiance, celui qui o1·ganise des représentations théâtrales en promettant de verse1· le bénéfice net de l'entreprise à une institution de bienfaisance et qui eusuite garde ce bénéfice p o ur lui (art. 131, eh. 1, al. 2, CPl\tl) (cons. C e t D). - Octroi a1·bitraire du sursis (art. 32 CPM) (cons. E e t F). Non si rende colpevole di appropriazione indebita l'organizza- tore di una rapJlresentazione teatrale, il quale promette di devolvere senza poi ve1·sarlo, ad un' istituzione di l;teneficenza, il1·icavo netto dello spettacolo (art. 131, cif. t, cp. 2, CPJ\11) (cons. C e D). - Concessione arbitraria della sospensione condizionale della pena (a1·t. 32 CPl\1) (cons. E e F). C. Unter Berufung auf den Kassationsgrund von Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO macht der Auditor geltend, das Divisionsgericht habe Richenberger zu Unrecht im Anklagepunkt I von der Anklage der Ver- untreuung freigesprochen mit der Begründung, die Einnahmen aus der Garderobe und den '"fheatervorstellungen seien in sein Eigentum über-
No. 126 274 gegangen. Der Auditor vertritt die Auffassung, der Veruntreuungs- tatbestand sei aus der zivilrechtlichen Bindung zu losen. Veruntreuung sei auch moglich an Sachen, die im Eigentum des Tãters stehen, aber wirtschaftlich als fremdes Vermogen zu betrachten sind. Richenberger habe sich verpflichtet, den Reinerlos der beiden Veranstaltungen vom
2. und 9. Januar 1943 dem R. K. K. H. Luzern abzuliefern. Entgegen dieser Verpflichtung habe er d en Reinerlos von Fr. 342. 05 un d die Garderobeneinnahmen von rund Fr. 110.- in sein em eigenen Nutzen unrechtmãssig verwendet. Damit sei der Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. D. Das Divisionsgericht hat Richenberger von der Anklage der Veruntreuung freigesprochen mit der Begründung, die Einnahmen aus d en Theaterveranstaltungen sei en in sein Eigentum übergegangen; in seiner Zusicherung, den Reingewinn dem R. K. K. H. Luzern zuzuwenden, sei bloss ein zivilrechtliches Schenkungsversprechen zu erblicken, dessen Nichterfüllung ohne strafrechtliche Folgen bleibe (lJrteil S. 9). Das Divisionsgericht hat nicht beachtet, dass Art. 131, Ziff. l, MStG zwei verschiedene Tatbestãnde un1fasst. E ine Veruntreuung begeht: nach Abs. l ccwer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um si eh o d er e in en andern unrechtmãssig zu bereichern)), un d nach Abs. 2 «wer anvertrautes Gut, namentlich Geld, unrechtmãssig in seinem oder eines anderen Nutzen ver\vendet>>. Die Erwãgungen des angefochtenen Urteiles befassen sich nur mit cle1n ersten Tatbestand (Art. 131, Ziff. 1, Abs. 1, MStG). Mit Recht ist das Divisionsgericht zur Auffassung gelangt, dass dieser Tatbestand im vorliegenden I~alle schon deshalb nicht gegeben ist, weil Richenberger Eigentümer des Geldes geworden war, das er für die Garderobe und für die Eintrittskarten eingenommen hatte, und weil es sich somit bei diesem Gelde nicht um eine fremde Sache handelte. Zu Unrecht hat es das l)ivisionsgericht unterlassen, die Frage zu prüfen, ob der zweite Tatbestand, wie er in Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG umschrieben ist, vorliege. Nach dieser Bestimmung ist Ver- untreuung auch an einer Sache n1oglich, die sich zivilrechtlich im Eigen- tum des Tãters befindet; massgebend ist, o b es si eh um anvertrautes .Gut und wirtschaftlich tun fremdes Vermogen handelt (Entscheidungen MK G Bel. 3, N o. 42; I-Iafter: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Erste liãlfte, S. 239-242; Thormann un d von Overbeck: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bel. II, S. 87 /88). ~=s ist somit zu untersuchen, ob es sich bei den Einnahmen aus der Garderohe und den Eintrittskarten um anvertrautes Gu t un d un1 wirtschaftlich fre1ndes V ermogen handelte. Entgegen der Auffassung des Auditors und des Grossrichters ist diese Frage - dem Antrage des Verteidigers und des Armeeauditors ent- spreehend --- zu verneinen.
- 275 No. 126 Richenberger führte die Veranstaltungen auf eigenes Risiko durch; er hatte dem R. l{. K. H. Luzern lediglich die Überlassung des Rein- gewinnes nach Abzug einer ccBühnenreserve)) versprochen. Das Geld, welches vom Publikum für die Garderobe und die Eintrittskarten bezahlt wurde, gehõrte nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich dem U nternehmer Richenberger, d er sich vorbehalten hatte, d ara us sãmtliche J(osten der Veranstaltungen zu bestreiten und die vorgesehene ((Bühnen- reserve)) zu speisen. Aus de1n Umstand, das s Richenherger d em R. J(. J(. lf. Luzern versprochen hatte, ihm einen allfãllig verbleibenden lleingewinn zur Verfügung zu stellen, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Reingewinn, welcher gegebenenfalls erzielt werden kõnnte, habe von vornherein wirtschaftlich zum V ermõgen des R. K. K. H. Luzern gehõrt und sei dem R.ichenberger von dieser Organisation ccanvertraut)) worden. - Aber auch die Besucher der Veranstaltungen haben das Geld dem Richenberger im Sinne von Art. 131, Ziff. l, Abs. 2, MStG nicht > Es geht nicht an, dieses ausserordentlich ungünstig lau~ende Zeugnis in dem Sinne zu würdigen, dass die militãrische Führung des Richen- berger >. Eine solche Abschwãchung des klaren Inhaltes des Führungsberichtes lãsst .~ich auch mit einem sehr weit- gehenden freien Ermessen des Richters nicht vereinbaren. Auch die Bemerkung des angefochtenen Urteils, dass über den zivilen Leumund Richenbergers nichts Nachteiliges bekannt sei, lãsst sich nicht aufrecht- erhalten. Abgesehen von der Vorstrafe wegen Betruges, clie das Urteil- wie schon erwãhnt - übergeht, uncl von den ungünstigen Angaben über das Zivilleben des Richenberger im militãrischen Führungszeugnis, ist festzustellen, class das Kontrollbureau der Staclt Luzern in seinem Bericht (act. 345) unter anclerem ausdrücklich erklãrt: >. Zu beanstanden ist schliess- lich auch, class das angefochtene Urteil nicht erwãhnt, ein wie hedenk- liches Licht das Verhalten des Richenberger bei clen den Gegenstand der Anklage bildenden Handlungen auf seinen Charakter wirft. Mit der Würdigung, welche die Vorinstanz cler Personlichkeit des Richenberger hat zuteil werden lassen, hat sie den Rahmen des ihr zustehenden freien Ermessens überschritten. Ihre Auffassung, dass das V orleben, d er Charakter un d di e militãrische Führung des Richenberger erwarten lassen, <(er werde si eh a us d er vorliegenden Sa eh e di e g e-