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- 269 - No. 124 vorgestellt hat, steht im Abschnitt über die Strafbarkeit der Tat, hat Bedeutung bloss für die Schuld des Tãters, soweit sie Voraussetzung der Strafbarkeit ist. Mit der Frage aber, ob der Tãter schuldig sei, hat die andere Frage, ob er dem Militãrstrafrecht und der Militãrstrafgerichts- barkeit unterstehe, nichts zu tun. Im vorliegenden Falle kommt daher nichts darauf an, ob die Tãter auch noch zuschlugen, als sie in Suter einen Soldaten erkannten. (8. September 1943, Niederberger und Kons. e. T. G. 2 B.) 124. Bedingter Strafvollzug (AI~t. 32 l\tiStG): Gründe de1· Ver\veige- rung (E1·w. B). - Beim Zusammentreffen meh1·erer st1·afbarer Handlungen ist die Gelvahrung des militarischen St1·afvollzuges immer dann ausgeschlossen~ wen11 der Angelilagte wegen eines in de1· Verordnung vom 29o November 1927 betreffend den milita- rischen V ollzug d er Gefangnisstrafe nicbt vorgesebenen Deliktes verurteilt wird (Art. 30~ 49 1\IStG) (Erw. C). Sursis (art. 32 CPM) : motifs de 1·efus (cons. B). En cas de concours d'i11fractions~ l'exécutio11 militaire de la peine ne peut être pro11o11cée, lorsque l"accusé est aussi condamné pour une i11- fractio11 11011 prévue par l'Ord. du 29 novemb1·e 1927 relative à l'exécution militaire de l'emprisonnement (art. 30,49 CPM) (cons. C). Sospensione condizionale de lia pena (ar t. 32 CPl\1) : motivi di rifiuto (cons. B). - Nel caso di concorso di piu reati, l'esecuzione della pena in via militare e inammissibile quando ve n'e uno non previsto nella Ord. del 29 novembre 1927 che istituisce l'esecuzione in via milita1·e de lia detenzione (art. 30, 49 CPl\11) (cons. C). B. Die Verletzung von Art. 32 MStG will der Verteidiger darin erblicken, dass dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug ver- weigert worden sei, obschon die objektiven und die subjektiven Voraus- setzungen für die Gewãhrung dieser Rechtswohltat vorgelegen hãtten. Nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes (Ent- scheidungen MKG Bd. 3, No. l, No. 4, No. 6, No. 81, No. 105) ist auch beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges grundsãtzlich immer noch Ermessensfrage. Das Kassationsgericht kann nur prüfen, ob der bedingte Strafvollzug von d er V orinstanz willkürlich verweigert worden ist. V o n Willkür kann ni eh t gesprochen werden, wenn die Vorinstanz aus Erwãgungen, die sich mit 18
No. 124 - 270 - der l)ersonlichkeit des 'Tãters befassen und die dem Sinn und Zweck des hedingten Strafvollzuges gerecht werden, zur Ablehnung dieser Rechts- vvohltat gelangt ist. Aus den Erwãgungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Divisionsgericht die Frage der Gewãhrung des bedingten Strafvoll- zuges eingehend geprüft hat. Es ist dabei zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer biete hinsichtlich seines Charakters nicht die notige Garantie dafür, dass er sich durch die Zubilligung des bedingten Straf- vollzuges von weiteren Vergehen werde abhalten lassen (Urteil S. 6). Die Vorinstanz hatte den Eindruck, der Charakter und die ganze Haltung des J3eschwerdeführers seien allzu gleichgültig. Sie kam daher zur Auf- fassung, es bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht zusammennehmen werde, wenn nicht durch den Vollzug der Strafe zu1n Ausdruck gebracht werde, dass der Richter gegenüber Gleichgültigkeit und schlechter Dienstauffassung keine Rücksicht walten lasse. Diese Erwãgungen lassen besonders auch im Hinblick auf das nicht günstig la u tende militãrische Führungszeugnis · (act. 9) un d das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Begehung seiner Delikte eine Ermessensüberschreitung nicht erkennen. Daran ãndert der Umstand nichts, dass das Divisionsgericht für di e V erweigerung des bedingten Strafvollzuges auch generalprãventive Gründe angeführt hat. Denn offen- sichtlich waren nicht diese, sondern die auf dep. Charakter des Beschwerde- führers bezüglichen Erwãgungen spezialprãventiver Natur, die mit dem Sinn und Zweck von Art. 32 MStG in Einklang stehen, für die Entschei- dung der 4Vorinstanz ausschlaggebend. E s ergibt si eh so1nit, das s das Divisionsgericht de n bedingten Straf- vollzug nicht willkürlich ver,Neigert und Art. 32 MStG nicht verletzt hat. C. Die Art. 30 und 49 MStG und die Art. l und 2 der VO betreffend den nülitãrischen Vollzug der Gefãngnisstrafe soll das l)ivisionsgericht na eh Auffassung des V erteidigers dadurch verletzt haben, dass es d em Beschwerdeführer den militãrischen Strafvollzug nicht bewilligte. Zur Begründung bringt der Verteidiger vor, nach Art. 2, Ziff. l, der VO sei d er militarische Strafvollzug für das V ergehen d er unerlaubten Ent- fernung (Art. 84 MStG) zulãssig. Im Falle des aktiven Dienstes sei die unerlaubte Entfernung gemãss Art. 84, Abs. 3, MStG gegenüber dem f)ienstpflichthetrug (Art. 96 MStG) das schwerere Delikt. Nach Art. 49 MStG hahe das Divisionsgericht bei der Strafzumessung von der un- erlauhten Entfernung auszugehen gehabt. Daher wãre der militãrische Strafvollzug moglich gewesen, obschon er für das V ergehen des Dienst- pflichtbetruges (Art. 96 MStG) in Art. 2 der V() nicht vorgesehen sei. J)er Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. l der V() des militãrischen Strafvollzuges würdig. Auch diese Anfechtung ist nicht begründet. Das Divisionsgericht hat den Beschwerdeführer nicht nur der unerlaubten Entfernung (Art. 84