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MKGE 4 Nr. 120

MKGE 4 Nr. 120

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- 261 No. 120 der erweiterten Geltung des Militãrstrafrechts im Falle des Aktivdienstes lediglich für bestimmte, im MStG und in Spezialerlassen ausdrücklich bezeichnete V'erbrechen un d V ergehen. E ine Erweiterung des Geltungs- bereiches der Militãrstrafrechtspflege für die Dauer des Aktivdienstes ist durch die bundesrãtliche Verordnung vom 28. Mai 1940 betreffend Abãnderung und Ergãnzung des Militãrstrafgesetzes erfolgt. Der Auditor beruft sich für seine Auffassung, dass Zivilpersonen, die in einem Militãrstrafverfahren falsches Zeugnis ablegen, der Militãr- strafgerichtsbarkeit unterstehen, weder a uf di e Z ustãndigkeitsbestim- mungen in Art. 2, und 3 MStG noch auf diejenigen des Art. 1 der er- wãhnten Verordnung. Er will die Unterstellung aus dem Sinn und Zweck des Art. 179 MStG ableiten. Der Gesetzgeber habe durch diese Bestim- mung offensichtlich zum Ausdruck gebracht, dass jeder, der in einem Militãrstrafverfahren al s Zeuge falsch a ussagt, militãrgerichtlich verfolgt werden soll, handle es sich um eine Militãrperson oder um einen Zivilisten. Das komme namentlich auch zum Ausdruck in der Wendung: > Diese Argumentation verkennt vollkommen, dass Art. 179 MStG als materiellrechtliche Strafbestimmung mit d er Zustãndigkeitsfrage nichts zu tun hat. Die Wendung > bedeutet eine Einschrãnkung des Anwendungsgebietes dieser Strafnorm insofern, als die militãrische Rechtspflege vor dem Delikt des falschen Zeugnisses nur geschützt sein soll, wenn der Tãter in einem militiirgerichtlichen Verfahren falsch aussagt, im Gegensatz zu den Fãllen, in denen eine dem Militãrstrafrecht unterworfene Person in einem bürgerlichen Strafver- fahren falsches Zeugnis ablegt und daher der hürgerlichen Strafgerichts- barkeit untersteht. l)ie Frage, welche Personen, die in einem Militãr- strafverfahren dieses Delikt begehen, dem Militãrstrafrecht und damit der Militãrstrafgerichtsbarkeit unterstellt sind, berührt der Art. 179 MStG g ar nicht. Diese Frage entscheidet si eh na eh d er Z ustãndigkeitsordnung in Art. 2 und 3 MStG und den sie erweiternden Bestimmungen in Art. l d er VO vom 28. l\iai 1940. Für eine Unterstellung von Zivilpersonen, die in einem Militãrstrafverfahren falsches Zeugnis ablegen, unter das militãrische Recht, fehlt dort aber, wie auch der Auditor selber an- zunehmen scheint, j e de Grundlage. (19. August 1943, Auditor e. T. G. 3 A in Sachen Jauch und Walker.) 120. V erletzung wesentlicher Verfahrensvorschi~iften un d unzulassige Beschrankung der Verteidigung (Art. 188, Abs. 1, Ziff. 5 und 6, MStGO)., begangen durch Verurteilung auf Grund anderer als in

No. 120 - 262 - de r Anlilagescbriit enthaltener Tatsacl1en un d Gesetzesbestimmungen (A1·t. 124, 159 if. MStGO). -Nachi·ichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 301 StGB): Ein Telepllonbucll aus einem lii·iegführenden Staate ist an sich weder ein militarisches Dol{ument nocl1 ein Geheimgegenstand vou militarischer Bedeutung (Erlv. A). - Ille- galer GI'"enzübei·tritt auf Fal1rstrassen, die nur für den l{leinen G1·enzverkehi~ geoffnet sind, durcl1 Pet·sonen, welcl1e der Ordnung des kleinen GI·enzvei·liehrs ni eh t unte1·stehen (At·t. 3 Bundesrats- beschluss vom 13. Dezembe1· 1940 betreffend die teillveise Sclllies- sung der Grenze) (Erw. C). Violation de dispositions essentielles de la pt·océdure et entrave inadmissible à la défense (art. 188, al. 1, cl1. 5 e t 6, PPM), en cas de condamnation pou1· des iaits et en a}lplication de dispositions légales autres que ceux articulés pat· l'a ete d'accusation (a1·t. 124, 159 sq. PPM). - Espionnage militai1·e au p1·éjudice (l'un Etat étranger (art. 301 CPS): Un annuaire télépl1onique d'un Etat belli- gérant n'est en soi ni un document militaire ni un objet sect·et d'importance militaire (cons. A). - Francllissement illégal de la frontiere sut· des 1·outes ouvei-.tes seulement au petit transit frontalie1·, par des personnes qui ne rentrent pas dans la catégorie de celles admises à ce transit (at·t. 3 de l'ACF du 13 décembre 1940 relatif à la iermetut·e partielle de la frontiere) (cons. C). Violazione di disposizioni essenziali di procedura ed indebita limitazione de lia difesa (art. 188, e p. 1, cif. 5 e 6, O GPPl\11) commessa mediante condanna sulla base di fatti e flisposizioni legali diversi da quelli indicati ne li' atto di accusa (art. 124, 159 s s. O GPPl\1). - Spionaggio in danno di Stati estet·i (art. 301 CP) : Un ele neo di abbonati al teleiono di uno Stato belligerante non e, di pe1· se, ne un documento militare, ne una cosa segreta avente importanza militat·e (cons. A). - Passaggio illegale della ft·ontiera su strade cai·rozzabili, che sono aperte solo al piccolo t1·ansito di confine, da 11arte di persone che non soddisfano le condizioni pet· essere ammesse a questo transito (a1·t. 3 del DCF del 13 dicembt·e 1940 concernente la cl1iusura parziale della frontiera) (cons. C). A. Das Territorialgericht hat die Beschwerdeführerin im Anklage- punkt III nicht nur des politischen Nachrichtendienstes gemãss Art. 272, Ziff. l, Abs. 2, StGB, sondern auch des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten ge1nãss Art. 301, Ziff. l, Abs. 2, StGB schuldig erklãrt. Diesen z"\veiten Tatbestand betrachtet die Vorinstanz als erfüllt, mit der Be-

- 263 - No. 120 gründung, die Beschwerdeführerin habe die im Briefe des Alfred Grom vom 8. Januar 1942 (act. 8) enthaltene Anfrage nach dem Verbleib des Telephonbuches der Stadt Londoh entgegengenommen (Urteil S. 12-14). Der Verteidiger wendet dagegen ein, dieses Telephonbuch sei weder Gegenstand der schriftlichen Anklage noch der mündlichen Anklage- begründung gewesen. Erst im Urteil des Territorialgerichtes sei von diesem Telephonbuch di e Rede gevvesen. Di e Beschwerdeführerin un d d er V er- teidiger hãtten daher keine Gelegenheit und keinen Anlass gehabt, sich vor Territorialgericht zu dieser Frage zu ãussern. Es liege somit eine Beeintrãchtigung d er V erteidigungsrechte in einem entscheidenden Punkte und ausserdem eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Ver- fahren (Art. 159 und 160 l\1StGO) vor. Eine Beanstandung im Sinne von Art. 188, Abs. 2, MStGO sei wãhrend der Hauptverhandlung nicht Inoglich gewesen, da sich der l\Iangel erst aus der Urteilsbegründung ergeben habe. - Ferner macht d er V erteidiger geltend, das angefo·chtene Urteil verletzte Art. 301 StGB, da dem T'elephonbuch von London kein militãrischer Charakter zuko1nme, und da in der blossen Entgegennahme einer Anfrage noch keine Vorschubleistung zum Nachrichtendienste er- blickt werden konnte. Die Anklage lautet in Punkt III nur auf politischen Nachrichten- dienst. l)as Telephonbuch von London war zwar in dem in der Anklage- schrift wiedergegebenen Briefe (act. 8) erwãhnt. Die Entgegennahme der Anfrage betreffend dieses Telephonbuch war jedoch nicht Gegenstand der Anklage gegen die I3eschwerd~führerin. Gemãss dem Protokoll der Hauptverhandlung und der Vernehmlassung des Auditors zur Kassations- beschwerde ist auch in der mündlichen Anklagebegründung dieser Sach- verhalt nicht zum Gegeristand der Anklage gemacht worden. Die Be- schwerdeführerin war somit des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten im Sinne von Art. 301 StGB nicht angeklagt. \Vie sich aus dem Protokoll der l-Iauptverhandlung und aus der Vernehmlassung des Grossrichters zur Kassationsbeschwerde ergibt, wurde dic Beschwerdeführerin auch nicht gemãss Art. 160, Abs. 2, MStGO auf die 1\fõglichkeit der Anwendung von Art. 301 StGB hingewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ver- teidiger hatten demgemãss keinen Anlass zur Erõrterung dieser Frage. In diesem Vorgehen ist daher eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Verfahren sowie auch eine unzulãssige Beschrãnkung der Ver- teidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte im Sinne von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6, 1\iStGO zu erblicken. Der Umstand, dass dieser Mangel in der Hauptverhandlung von der Beschwerdeführerin und ihrem Verteidiger nicht gerügt worden ist, steht der Geltendmachung der Kassationsgründe von Art. 188, Abs. l, Ziff. 5 und 6, MStGO nicht entgegen. Denn Art. 188, Abs. 2, MStG-0 ist nach der Praxis des Kassationsgerichtes dann nicht anwendbar, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden nicht in der Lage war, den Mangel recht-

No. 120 264 - zeitig zu rügen (Entscheidungen MKG Bd. 3, No. 59, No. 132). Diese Voraussetzung ist in casu gegeben, da die Beschwerdeführerin und ihr Verteidiger erst durch das Urteil erfuhren, dass und aus welchen Gründen eine Verurteilung gemass Art. 301, Ziff. l, Abs. 2, StGB erfolgte. Die Kassationsbeschwerde ist in diesem Punkte auch irn Sinne von Art. 188, Abs. 1, Ziff. l, MStGO als begründet zu betrachten. Art. 301 StGB bezieht sich nur auf den militarischen Nachrichtendienst gegen fremde Staaten. Das angefochtene Urteil sagt nicht, warum die Entgegen- nahme d er Anfrage über d en V erbleib des Telephonbuches von London als Vorschubleistung für militarischen Nachrichtendienst zu betrachten sei. Es fehlt in dem angefochtenen Urteil jede Angabe darüber, warum dieses Telephonbuch von militarischer Bedeutung sein soll. Ejn Telephon- buch, auch wenn es aus einem kriegführenden Staate stammt, stellt an sich nicht ein militarisches Dokument oder einen Geheimgegenstand von rhilitarischer Bedeutung dar. Die Entgegennahme einer Anfrage darüber, wo sich ein bestiinmtes Exemplar eines solchen Telephonbuches befinde, kann daher nicht als Vorschubleistung zum Nachrichtendienst gegen fremde Staaten betrachtet werden, wenn nicht besondere Um- stande für eine solche Annahme sprechen, was aber die Vorinstnaz im vorliegenden Falle nicht dargetan hat. Das Territorialgericht hat somit Art. 301, Ziff. l, Abs. 2, MStG verletzt, indem es die Beschwerdeführerin des Nachrichtendienstes gegen fremde• Staaten schuldig erklarte. C. Der Verteidiger ficht ferner im Sinne von Art. 188, Abs. l, Ziff. l, MStGO auch die Schuldigerklarung der Beschwerdeführerin wegen An- stiftung zu Ungehorsam gegen eine allgemeine Anordnung gemass Art. 107, Abs. l, MStG an (Anklagepunkt I). Zur Begründung bringt er vor, Hans Grom habe die Landesgrenze zwar unter Umgehung der Grenz- kontrolle, aber auf einer Fahrstrasse überschritten; dies sei na eh Art. 3 des BRB vom 13. Dezember l 940 betreffend di e teilweise Schliessung der Grenze nicht verboten gewesen. Es sei nicht zulassig, diesen BRB in dem Sinne auszulegen, dass jeder Grenzübertritt unter Umgehung der Grenzkontrolle unter Strafe gestellt gewesen sei. Diese Rüge ist nicht begründet. Hans Grom ist durch das Territorial- gericht 3 A am 30. Marz 1943 wegen des in Frage stehenden Grenz- übertrittes vom 5. Dezember l 941 des lJngehorsams gegen allgemeine Anordnungen i;m Sinne von Art. 107, Abs. l, MStG, begangen durch Widerhandlung gegen den BRB vom 13. Dezember 1940 betreffend die teilweise Schliessung der Grenze schuldig erklart worden. Die von I-Ians Grom gegen dieses Urteil eingereichte Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht am 20. August 1943 ahgewiesen, womit das angefochtene Urteil rechtskraftig geworden ist. Das Kassatiopsgericht hat in der Be- gründung des Urteils erklart, dass Hans Grom, auch wenn er die Grenze nicht ausserhalb der Fahrstrasse, sondern - wie er behauptete -· auf einer der unter Art. 2 des BRB fallenden Fahrstrassen überschritt, dem