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No. 119
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zu beauftragen, eine Rüge (z. B. wegen d er Form d er Vorladung z ur Haupt-
verhandlung oder wegen der Nichtzustellung der Anklageschrift) zu
erheben, wenn· er sich wirklich benachteiligt fühlte. Er hat j edoch weder
selbst noch durch seinen Verteidiger eine Rüge erhoben.
Der Beschwerdeführer verfügt über Sekundarschulbildung und hat
eine kaufmãnnische Lehre absolviert. Er war nachher Fabrikationsleiter
und Faktor in der Stickereiindustrie. In der letzten Zeit war er als
Aushilfsangestellter beim l{antonalen Statistischen Amt und beim Kan-
tonalen Kriegswirtschaftsamt in Zürich tãtig. Von seinen Vorgesetzten
wurde er als ruhiger, fleissiger und tüchtiger Mann bezeichnet (act. 12).
Sein bei den Akten liegendes Schreiben an den lTntersuchungsrichter
vom 6. Oktober 1942 (act. 15) macht einen durchaus gewandten Eindruck.
Der sechzigjãhrige Beschwerdeführer verfügte offensichtlich über ge-
nügend Intelligenz, Bildung und Lebenserfahrung, um auf Grund der
Voruntersuchung und des Ganges der Hauptverhandlung erkennen zu
konnen, worum es sich bei dem Strafverfahren handelte, und um selbst
eine Rüge zu erheben oder seinen amtlichen Verteidiger dazu zu beauf-
tragen, wenn er glaubte, dass er in seinen Parteirechten verkürzt worden
sei. Dass der Beschwerdeführer fahig war, seine Interessen im Straf-
verfahren wahrzunehmen, ergibt sich daraus, dass er selber nach Ver-
kündung des Urteils rechtzeitig durch schriftliche Erklãrung die Kassa-
tionsbeschwerde beim Territorialgericht angemeldet hat.
Der Auffassung des privaten Verteidigers, dass dem Beschwerdeführer
die Erhebung einer Rüge nicht habe zugemutet werden konnen, kann
das Kassationsgericht nicht beipflichten.
Im Hinblick auf Art. 188, Abs. 2, MStGO ist somit auf die Kassa-
tionsbeschwerde nicht einzutreten.
(19. August 1943, Brüllmann e. 'T. G. 3 A.)
119.
Falsches Zeugnis, abgelegt von einer Zivilperson in einem
1\'Iilitarstrafverfabren, ist vom büt·gerlichen Richter zu verfolgen
(Art. 179 l\IStG).
Un civil qui fait un faux témoignage dans une procédure pénale
militaire releve de la jut·hliction ordinaire (a1·t. 179 CPM).
La competenza a giudicare un civile ebe ha prestato ialsa .testi-
monianza in una procedura penale militare spetta alia giurisdizione
ordinaria (a1·t. 179 CPJ\il).
Zivilpersonen unterstehen grundsãtzlich dem Militãrstrafrecht und
darnit der Militãrstrafgerichtsbarkeit sowohl in Friedenszeiten als bei