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MKGE 4 Nr. 119

MKGE 4 Nr. 119 — Brüllmann e. 'T. G. 3 A.

Mkg · 1943-08-19 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 119

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zu beauftragen, eine Rüge (z. B. wegen d er Form d er Vorladung z ur Haupt-

verhandlung oder wegen der Nichtzustellung der Anklageschrift) zu

erheben, wenn· er sich wirklich benachteiligt fühlte. Er hat j edoch weder

selbst noch durch seinen Verteidiger eine Rüge erhoben.

Der Beschwerdeführer verfügt über Sekundarschulbildung und hat

eine kaufmãnnische Lehre absolviert. Er war nachher Fabrikationsleiter

und Faktor in der Stickereiindustrie. In der letzten Zeit war er als

Aushilfsangestellter beim l{antonalen Statistischen Amt und beim Kan-

tonalen Kriegswirtschaftsamt in Zürich tãtig. Von seinen Vorgesetzten

wurde er als ruhiger, fleissiger und tüchtiger Mann bezeichnet (act. 12).

Sein bei den Akten liegendes Schreiben an den lTntersuchungsrichter

vom 6. Oktober 1942 (act. 15) macht einen durchaus gewandten Eindruck.

Der sechzigjãhrige Beschwerdeführer verfügte offensichtlich über ge-

nügend Intelligenz, Bildung und Lebenserfahrung, um auf Grund der

Voruntersuchung und des Ganges der Hauptverhandlung erkennen zu

konnen, worum es sich bei dem Strafverfahren handelte, und um selbst

eine Rüge zu erheben oder seinen amtlichen Verteidiger dazu zu beauf-

tragen, wenn er glaubte, dass er in seinen Parteirechten verkürzt worden

sei. Dass der Beschwerdeführer fahig war, seine Interessen im Straf-

verfahren wahrzunehmen, ergibt sich daraus, dass er selber nach Ver-

kündung des Urteils rechtzeitig durch schriftliche Erklãrung die Kassa-

tionsbeschwerde beim Territorialgericht angemeldet hat.

Der Auffassung des privaten Verteidigers, dass dem Beschwerdeführer

die Erhebung einer Rüge nicht habe zugemutet werden konnen, kann

das Kassationsgericht nicht beipflichten.

Im Hinblick auf Art. 188, Abs. 2, MStGO ist somit auf die Kassa-

tionsbeschwerde nicht einzutreten.

(19. August 1943, Brüllmann e. 'T. G. 3 A.)

119.

Falsches Zeugnis, abgelegt von einer Zivilperson in einem

1\'Iilitarstrafverfabren, ist vom büt·gerlichen Richter zu verfolgen

(Art. 179 l\IStG).

Un civil qui fait un faux témoignage dans une procédure pénale

militaire releve de la jut·hliction ordinaire (a1·t. 179 CPM).

La competenza a giudicare un civile ebe ha prestato ialsa .testi-

monianza in una procedura penale militare spetta alia giurisdizione

ordinaria (a1·t. 179 CPJ\il).

Zivilpersonen unterstehen grundsãtzlich dem Militãrstrafrecht und

darnit der Militãrstrafgerichtsbarkeit sowohl in Friedenszeiten als bei