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MKGE 4 Nr. 111

MKGE 4 Nr. 111

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-- 239 -- No. 111 rung der damals noch nicht zehnjãhrigen und in ihren Aussagen un- zuverlãssigen Gertrud Zimmermann erscheinen, die in der Vorunter- suchung vom Beschwerdeführer als vom « Soldaten >> gesprochen hat. Angesichts des ganzen Sachverhaltes kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, als er am l. Januar 1943 nach Mitternacht das Zimmer d er Mãdchen betrat un d di e Ta t beging, in U niform aufgetreten sei. Das Divisionsgericht hat somit sein e Zustãndigkeit zu lT nrecht be- jaht. Das angefochtene Urteil ist wegen Verletzung von Art. 2, Ziff. 3, MStG aufzuheben. Di e Sa eh e ist de n zustãndigen bürgerlichen Straf- behõrden zu überweisen. (6. Mai 1943, Trachsel e. D. CL 7 A.) 111. Die Gewãhrung der Rechtswoltltat des militarischen Strafvoll- zuges (Art. 30 1\IStG) kann noch von andern als den in Art. 1 Verordnung vom 29. November 1927 betreffend den militih·iscl1en Vollzug der Gefãngnisst1·afe erwahnten Bedingungen, so z. Il. von der l\lõglicbkeit der e1·zieherischen Wi1·k·ung, abbangig gemacht werden (Erlv. A). - Voraussetzungen d er Einstellung in de r bürger- lichen Ehrenfãbigl{eit bei V erurteilung zu e in er Gefãngnisstrafe (Art. 29, Abs. 2, 1\riSt G) : W er vor Armee un d V orgesetzten li e ine Achtung aufbringt, verdient auch líeine solche und ist ebrloser Gesinnung (Erw. B). L'octroi du régime militaire (art. 30 CPl\1) peut être subordonné à l'existence d'autres conditions encore que celles mentioilnées par l'art. ter de l'Ord. du 29 novembre 1927 relative à Pexécution mili- taire de l'emprisonnement, par exemple: à l'effet éducatif de la p e ine (cons. A) 8 - Conditions de la privation des droits civiques en cas de condamnation à l'cn1prisonnement (art. 29, al. 2, CP_l\;1) : Celui qui ne témoigne aucun respect ni considération pour l'ar1née et ses chefs n'en mérite pas no n p l us; il fai t montre de bassesse de caractere (cons. B). La concessione del beneficio della esecuzione della pena in via militar e (art. 30 CPl\11) puõ essere subordinata an eh e a condizioni non previste dall'art. 1 della Ord. del 29 novembre 1927 che isti- tuisce l'esecuzione in via milita1·e della detenzioue, per esempio alia possibilità ebe tale misura abbia effetto educativo (cons. A). - Condizioni necessa1·ie per la pl~ivazione dei diritti civici nel caso

No. 111 240 -- (li condanna alia detenzione (art. 29, e p. 2, CPJ\11) : Cl1i 11011 professa 1·ispetto alP esercito cd ai suoi superiori, no11 ne merita egli stesso (cons. B). A. Das Divisionsgericht betrachtet die schlechte militarische Füh- rung, die Renitenz und Undiszipliniertheit des Beschwerdeführers als I-Iindernis des militarischen Strafvollzugs. Mit Recht, denn diese Ver- günstigung setzt gemass Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1927 voraus, dass der Verurteilte ihrer nach seine1n Vorleben, seiner mili- tarischen Führung und seiner Gesinnung würdig sei. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss übrigens der militarische Vollzug ni eh t unhedingt gewahrt werden; di e Verordnung sagt bloss, das Gericht konne ihn zubilligen. F~s darf ihn im Rahmen vernünftigen Ermessens ün einzelnen F"'~alle von weiteren Voraussetzungen abhangig machen, sich

z. B. fragen, welche Wirkungen er erwarten lasse. Dies hat das Divisions- gericht ün vorliegenden F"'(alle getan, indem es erwog, die brutale Charakter- veranlagung, welcher der Beschwerdeführer in hemmungsloser Weise den Lauf lasse, biete keine Gewahr dafür, dass er durch den militãrischen Vollzug zu einem hrauchbaren Soldaten gemacht werden konnte. Das ist eine Ü berlegung, welche si eh ho re n lãsst, besonders wenn ma n berück- sichtigt, dass der Sachverstandige die Taten als krankhaft gefãrbte Impulshandlungen und den Beschwerdeführer als zu zehn bis zwanzig Prozent vermindert zurechnungsfãhig und im Dienste unkorrigierbar bezeichnet hat. Der militãrische Strafvollzug soll nicht nur eine Ver- günstigung sein, sondern au eh e in en erzieherischen Zweck haben. W o er ihn, "vie hier, nicht erfüllen konnte, ist es nicht willkürlich, ihn ab- zulehnen. l)ass er, wie der Beschwerdeführer glaubt, nur dann verweigert werden dürfe, wenn der Verurteilte eine ehrlose Gesinnung bekundet hat, ist nicht richtig. B. In der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit darf nur eingestellt werden, wer durch die Tat eine ehrlose oder gegen die Landesverteidigung gerich- tete Gesinnung bekundet hat (Art. 29, Abs. 2, M~tG). Der Beschwerde- führer will weder die eine noch die andere Voraussetzung erfüllt haben. Er sagt, seine undisziplinierte und flegelhafte Aufführung zeuge bloss von einer der militarischen Zucht abholden Natur, nicht auch von ehrloser Gesinnung. Das erwãhnte Benehmen ist indessen Ausfluss seiner inneren l~instellung gegenüber Armee un d Vorgesetzten. W er, wie de r Beschwerdeführer, vor ihnen keine Achtung aufbringt, verdient selber keine solche, ist ehrloser Gesinnung. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich auch gegen die I~andesverteidigung vergangen, denn er habe die Pferde absichtlich nicht geschont und dadurch gegen das Landesinteresse gehandelt. Das Gesetz erlaubt indessen die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhig- keit nicht schon dann, wenn eine Tat der Landesverteidigung schadet,