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No. 108
Divisionsgericht bereits feststand, liegt nichts vor. Es kann deshalb
dem Gesuchsteller nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er
vor Divisionsgericht nicht auf die damals bereits hãngige Untersuchung
seines Geisteszustandes hingewiesen, sondern gegenteils das Gericht er-
sucht hat, von einer psychiatrischen Begutachtung Umgang zu nehmen,
weil er glaubte, das s si e sein em Rufe schaden kõnnte. Das · von ihm
nachtrãglich beigebrachte psychiatrische Gutachten ist daher als neues
Beweismittel im Sinne des Art. 199 MStGO zu betrachten. Da es zum
Schlusse gelangt, dass Studer im Zeitpunkte der Begehung der ihm zur
Last gelegten strafbaren Handlungen in hohem Masse vermindert zu-
rechnungsfãhig war, ist es auch für die Verteidigung erheblich. Denn
es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz, wenn sie von dieser Tatsache
Kenntnis gehabt hãtte, zu einem andern Urteil gelangt wãre. Dem
Revisionsbegehren ist daher stattzugeben.
(17. April 1943, Revisionsgesuch Studer e. D. G. 3 A.)
108.
Verletzung militariseber Geheimnisse (At·t. 86 l\IStG): Begriff
des «Ausspahens ». -
In der Entgegennal1me des Auftrages zur
Erl{undung militariscl1er Geheimnisse liegt noch lieine Ausführungs-
handlung. Die Annal1me des Auftrages ist als militarisclier Nach-
richtendienst stt·afbar (Art. 274, Ziff. 1, Abs. 2, StGB).
Violation de secrets militaires (art. 86 CPl\1) : N otion de l'« es-
pionnage ». -
Ne constitue pas encore un acte d'exécution de cette
infraction, le fait d'accepter de fournir des renseignements militaires
sect·ets. L'acceptation de pareille tnission tombe, en t·evanche, sous
le coup de l'art. 274, eh. 1, al. 2, CPS.
Violazione di segreti militari (ar t. 86 CPl\1) :
Co~1cetto di
« scrutare ». -
L'accettazione de li' incarico di procurare informa-
zioni su segreti militari non costituisce ancora un atto di esecuzione.
L'accettazione di un tale incarico e punibile COllle spionaggio militare
(art. 274, cif. 1, cp. 2, CP).
Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die blosse Annahme
und Niederschrift des Auftrags, im I-Iotel Hecht in St. Gallen Gesprãche
von Offizieren über eine angebliche neue schweizerische Tankabwehr-
waffe zu erlauschen, habe er den Tatbestand des Art. 86, Ziff. l, Abs. l,
MStG nicht verwirklicht, denn er habe nichts ausgespãht. Dies ist richtig.
Ausführungshandlung des in Art. 86, Ziff. l, Abs. l, MStG genannten
Verbr.echens ist das Ausspãhen, das heisst der Versuch, mit den Sinnes-