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er die Verwirklichung seiner Absicht, sie an sich zu nehmen, jedenfalls
in dem Zeitpunkte, als er sie in Baden entdeckte und in einer Mappe
versorgte. In diesem unbefugten Zurückbehalten rechtmãssig erhaltener
Gegenstãnde kann ein Ansichnehmen im Sinne von Art. 106 MStG er-
blickt werden, o h ne das s d em W ortlaut irgendwie Zwang angetan wird.
D. Das Territorialgericht hat Albiker nicht nur gemãss Ziff. l, Abs. l,
von Art. 106 MStG verurteilt, weil er den Plan und die Skizze wider-
rechtlich an sich genommen hat, sondern auch nach Ziff. l, Abs. 2, weil
er diese Gegenstãnde Unberechtigten zugãnglich gemacht oder sonst
preisgegeben habe. Auch für diesen Tatbestand nimmt die Vorinstanz
in subjektiver Hinsicht eventuellen Vorsatz des Albiker an.
Der Verteidiger des Albiker macht geltend, es kõnne nicht Vorsatz,
sondern eventuell nur :b_,ahrlãssigkeit angenommen werden. Dieser Ein-
wand ist begründet. Die Vorinstanz erklãrt das Zurückbleiben der Plãne
in der Pension Vultier damit, dass sich Albiker cceinfach um diese Gegen-
stãnde nicht mehr gekümmert>> hat. Darnach hat er aber den ihm zur
Last gelegten Erfolg durch Gleichgültigkeit, also fahrlãssig herbeigeführt.
Die vorinstanzliche .A.nnahme eines eventuellen Vorsatzes verletzt daher
das Gesetz, und das lJrteil muss in diesem Punkte kassiert werden.
(16. April 1943, Albiker e .. T. G. 2 B.)
103.
Die Anderung d er Rechtsprecl1ung bildet li:einen Revisionsgrund.
Un changement de jurisprudence ne constitue pas un moyen
de révision.
Un cambiamento di giurisprudenza non puõ costituire motivo
di revisione.
B. Der Vertreter des Gesuchstellers bringt zur Begründung des
Revisionsbegehrens folgendes vor:
e) Nach der neuesten Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes
und besonders nach dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November
1942 in Sachen Singer und Kons. kõnnten entgegen dem Urteile des
Divisionsgerichtes die Handlungen des Gesuchstellers nicht mehr als
fahrlãssige Vorbereitung der staatsgefãhrlichen Propaganda in der Armee
im Sinne von Art. l, Abs. 2, des BRB vom 4. Dezember 1939 betrachtet
werden.
C. Die Voraussetzungen für die Gutheissung des Revi~üonsbegehrens
sind nicht erfüllt.
e) D er Hinweis auf di e neueste Praxis des Schweizerischen Bundes-
gerichtes zum Begriffe der staatsgefãhrlichen Propaganda geht fehl. Auf