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MKGE 4 Nr. 103

MKGE 4 Nr. 103 — Albiker e .. T. G. 2 B.

Mkg · 1943-04-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 103

er die Verwirklichung seiner Absicht, sie an sich zu nehmen, jedenfalls

in dem Zeitpunkte, als er sie in Baden entdeckte und in einer Mappe

versorgte. In diesem unbefugten Zurückbehalten rechtmãssig erhaltener

Gegenstãnde kann ein Ansichnehmen im Sinne von Art. 106 MStG er-

blickt werden, o h ne das s d em W ortlaut irgendwie Zwang angetan wird.

D. Das Territorialgericht hat Albiker nicht nur gemãss Ziff. l, Abs. l,

von Art. 106 MStG verurteilt, weil er den Plan und die Skizze wider-

rechtlich an sich genommen hat, sondern auch nach Ziff. l, Abs. 2, weil

er diese Gegenstãnde Unberechtigten zugãnglich gemacht oder sonst

preisgegeben habe. Auch für diesen Tatbestand nimmt die Vorinstanz

in subjektiver Hinsicht eventuellen Vorsatz des Albiker an.

Der Verteidiger des Albiker macht geltend, es kõnne nicht Vorsatz,

sondern eventuell nur :b_,ahrlãssigkeit angenommen werden. Dieser Ein-

wand ist begründet. Die Vorinstanz erklãrt das Zurückbleiben der Plãne

in der Pension Vultier damit, dass sich Albiker cceinfach um diese Gegen-

stãnde nicht mehr gekümmert>> hat. Darnach hat er aber den ihm zur

Last gelegten Erfolg durch Gleichgültigkeit, also fahrlãssig herbeigeführt.

Die vorinstanzliche .A.nnahme eines eventuellen Vorsatzes verletzt daher

das Gesetz, und das lJrteil muss in diesem Punkte kassiert werden.

(16. April 1943, Albiker e .. T. G. 2 B.)

103.

Die Anderung d er Rechtsprecl1ung bildet li:einen Revisionsgrund.

Un changement de jurisprudence ne constitue pas un moyen

de révision.

Un cambiamento di giurisprudenza non puõ costituire motivo

di revisione.

B. Der Vertreter des Gesuchstellers bringt zur Begründung des

Revisionsbegehrens folgendes vor:

e) Nach der neuesten Praxis des Schweizerischen Bundesgerichtes

und besonders nach dem Urteil des Kassationshofes vom 20. November

1942 in Sachen Singer und Kons. kõnnten entgegen dem Urteile des

Divisionsgerichtes die Handlungen des Gesuchstellers nicht mehr als

fahrlãssige Vorbereitung der staatsgefãhrlichen Propaganda in der Armee

im Sinne von Art. l, Abs. 2, des BRB vom 4. Dezember 1939 betrachtet

werden.

C. Die Voraussetzungen für die Gutheissung des Revi~üonsbegehrens

sind nicht erfüllt.

e) D er Hinweis auf di e neueste Praxis des Schweizerischen Bundes-

gerichtes zum Begriffe der staatsgefãhrlichen Propaganda geht fehl. Auf