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MKGE 4 Nr. 101

MKGE 4 Nr. 101

Mkg · · Deutsch CH
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No. 101 220 101. Die Internierten untersteheu der Rechtsordnung des inter- nierenden Staates schlechtweg~ also auch hinsichtlicl1 des Verbotes zum illegalen GI~enzübei~tritt (Erw. B).- Der illegale Grenzübertritt des Interniei~ten o d er di e V orbereitung hierzu steht mit d em voran- gehenden Entweichen aus dem Intei~nierungslager~ also det~ Dienst- vei~Ietzung~ in Realkonkurrenz (Erw. C). Les internés sont purement et si1npleinent soumis aux lois du pays d~internement~ soit aussi aux dispositions relatives au fi~anchissement illégal de la frontiere (cons. B). - Commet de u x infractions distinctes (concours réel) ~ l'interné qui s~évade de son camp e t~ p ar là, enfreint des p1·escriptions de service (art. 72 CPM) puis · fi~anchit illégalement la frontiere ou fai t des préparatifs dan s ce but (cons. C). l Gli internati sono intieramente soggetti alle leggi del Paese d'internamento~ quindi anche alle disposizioni concernenti il passag- gio illegale della frontiera (cons. B). - Esiste concorrenza reale tra il passaggio illegale della frontiei~a da parte di un internato od i preparativi dello stesso~ e la precedente evasione dai campo d'internamento~ cioe l'inosservanza di p1·escrizioni di servizio (art. 72 CPM) (cons. C). B. Die Vorinstanz begründet die Verurteilung wegen versuchten unerlaubten Grenzübertritts damit, die Internierten unterstünden nach Art. 45 des Abkommens vom 27. Juli 1929 über die Behandlung der Kriegsgefangenen allen für das Heer des Gewahrsamsstaates geltenden Vorschriften, also auch den für jedermann in der Schweiz geltenden Bestimmungen des BRB vom 13. Dezember 1940 betreffend die teilweise Schliessung der Grenze. Der Verteidiger wendet ein, die Rechtsstellung der Internierten, als einer besondern Kategorie von Militãrpersonen, müsse sowohl von derj enigen de r Einwohner des internierenden S taa tes als au eh von der- jenigen der Kriegsgefangenen eines kriegführenden Staates unterschieden werden. Nach seiner Zweckbestimmung, die Grenzkontrolle zu ver- schãrfen, um eine Schwãchung der militãrischen und wirtschaftlichen W ehrkraft des Lan des durch Schwarzausreise von in d er Schweiz an- sãssigen, insbesondere militãrdienstpflichtigen Personen zu verhindern, sei der erwãhnte BRB auf die in der Schweiz lebenden Internierten nicht anwendbar.

- 221 No. 101 Es ist nicht einzusehen, wieso die Vorjnstanz den Umweg über das für die Kriegsgefangenen geltende Recht glaubte machen zu müssen, um die Anwendbarkeit des BRB betreffend die teilweise Schliessung der Grenze auf die Internierten zu begründen. Diese unterstehen der Rechtsordnung des internierenden Staates (vgl. Entscheidungen MKG 1936-1940, S. 211) un d sin d daher au eh d en Vorschriften des in Frage stehenden BRB wie jede andere strafmündige Person in der Schweiz unterworfen. Eine Ausnahme im Sinne einer Sonderregelung besteht für sie weder nach dem Recht der Kriegsgefangenen noch überhaupt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Recht der Kriegsgefangenen auf sie analog anwendbar ist. Ebensowenig ist auf eine Prüfung der Zweckbestimmung des BRB, aus welcher der Verteidiger die Nicht- anwendbarkeit auf die Internierten ableiten 1nochte, einzutreten. C. Eventuell macht der Verteidiger geltend, es dürfe nicht eine gleichzeitige Verurteilung wegen Dienstverletzung, begangen durch das Entweichen aus dem Lager, und wegen versuchten unerlaubteii Grenz- übertritts erfolgen. Das letztere Delikt gehe in der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften auf. Denn praktisch handle es sich in allen Fãllen unerlaubten Verlassens ihrer I~ager durch Internierte stets um den Beginn der Flucht ins Ausland. . Die Ein\vendung ist unzutreffend. Wie das Kassationsgericht i. S. Tabaka (Entscheidungen MKG- 1936-1940, S. 211) entschieden hat, handelt ein Internierter durch sein Ent\veichen aus dem Lager einer all- gemeinen, an die Internierten erlasscnen Vor.schrift zuwider, dass sie sich nicht aus dem ihnen angewiesenen Lager entfernen dürfen. Mit dem Entweichen ist daher die Dienstverletzung im Sinne des Art. 72 MStG vollendet, gleichgültig, ob der Internierte die Absicht hat, sich in s A usland zu begeben o d er aus andern Gründen zu entweichen. O b zur I~-,lucht eines Internierten im Sinne des Art. 105 MStG auch der Grenzübertritt gehõrt, wie der Armeeauditor annimmt, kann dahingestellt bleiben, weil die Beschwerdeführer für ihr Entweichen aus dem Lager nicht nach Art. 105 MStG, sondern nach Art. 72 MStG bestraft worden sin d. Überschreitet der Entwichene illegal die Grenze oder trifft er An- stalten dazu, so begeht er eine neue Ifandlung, die ein n1it dem voraus- gegangenen Entweichen in Realkonkurrenz stehendesDelikt darstellt. Denn der Vorsatz des Tãters ri eh tet sich hier gegen ein anderes Rechtsgut. Wãh- rend es sich bei der Dienstverletzung um ein rein militãrisches J)elikt han- deit, stellt der BRB vo1n 13: Dezember 1940 nach seinem Ingress eine der Behauptung der lJnabhãngigkeit und Neutralitãt der Schweiz dienende Massnahme dar, deren Geltungsbereich keineswegs auf Militãrpersonen oder ihnen strafrechtlich gleichgestellte Personen beschrãnkt ist. Die Tatsache, dass der Tãter den Vorsatz zum unerlaubten Grenzübertritt in der Regel bereits gleichzeitig mit dem Vorsatz der Dienstverletzung 15