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MKGE 3 Nr. 98

MKGE 3 Nr. 98 — Kleiner e. D. G. 3 h.

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No. 98 - 204 -~ wie dies hier geschehen ist, aus auf den besonderen Umstãnden des kon- kreten Falles beruhenden Erwãgungen zu einer Verweigerung gelangte (vgl., statt vieler, Entscheidung~n MKG 1926-1935, No. 11, S. 30 ff., und No. 31, S. 95 ff.). (5. September 1940, J. e. D. G. 9 a.) 98. Der Entscheid darüber, ob eine Beschimpfung, die mit einer Tãtlichkeit erwidert wurde (MStG Art. 148, Ziff. 2, Abs. 2) straf- los bleiben soll, steht im ausschliesslichen Ermessen des Divisions- get·ichts und entzieht sich daher einer Überprüfung durcl1 die Kassa- tionsinstanz (Erw. A). - Beim Delikt der Selbstverstümmelung (MStG At·t. 95) muss der Vot·satz nicht nur die Verstümmelung als solche, sondern auch das Untauglichmachen zut· Erfüllung der Militãrdienstpflicht umfassen. Ein missglückter Selbstmordversuch kann des hal b ni eh t wegen d er V erletzungen, di e si eh d er Tãte1· beibrachte, nach Art. 95 bestraft werden (Erw. B und C). - Die Strafschãrfung nach MStG Art. 49 kann nur dann Anwendung finden, wenn mehrere Freiheitsstrafen verwirkt wot·den sind (Erw. E). Le Tribunal de division décide souverainement si l'injut·e à Iaquelle l'injurié a t•iposté par des voies de fait (art. 148, eh. 2, al. 2, CPM) doit rester impunie et sa décision ne peut êtt·e revue par le Tribunal de cassation (cons. A). - Dans le délit de muti- lation (art. 95 CPM), l'intention ne doit pas porter· seulement sur la mutilation comme telle mais aussi sur l'effet qu'elle doit avoir de rendre inapte au service militaire. On ne peut, des lors, punir en application de l'art. 95, une tentative manquée de suicide en raison des blessures que l'auteur s'est fai tes (cons. B et C). - L'aggravation de peine prévue par l'art. 49 CPl\1 n'est applicable que dans les cas oii. l'auteut· a encouru plusieurs peines privatives de liberté (cons. E). Il tribunale di divisione decide libet·amente se una ingiuria, alia quale l'ingiuriato rispose con vie di fatto (art. 158, cifra · 2, al. 2, CPM) de b ba andare inpunita; no n si puõ, in proposito, ri- corret·e in cassazione (cons. A). - Ne l delitto di mutilazione il dolo implica la intenzione non solo di mutilarsi, ma di diõ fat·e allo scopo di rendet·si inetto al servizio. U n tentativo di suieidio

- 205 No. 98 non puõ, di conseguenza, essere punito a motivo delle ferite, che l'autore si e procurate· .(cons. B e C). - L'aumento di pena, previsto dall'art. 49 del CPM, puõ aver luogo solo quando si tratti di piu pene privative della Iibertà personale (cons. E). A. Der Beschwerdeführer ficht die auf die Vorkommnisse vom

13. April 1940 gestützte Verurteilung wegen Trunkenheit und Wider- handlung gegen Art. 29 MFG nicht an. Er bestreítet auch an sich nicht, am 2. Mai 1940 Füsilier R. beschimpft zu haben. Doch stellt er sich auf den Standpunkt, dass das Divisionsgericht ihn gemãss Art. 148, Ziff. 2, Abs. 2, MStG wegen dieses letztern Vergehens nicht hãtte bestrafen dürfen, weil R. seine Beschimpfungen mit Tãtlichkeiten er- widert habe .. Nach Art. 148, Ziff. 2, Abs. 2, MStG kann der Richter bei Er- widerung einer Beschimpfung den Tãter von Strafe befreien; er muss es nicht. Der Entscheid hierüber ist also in das ausschliessliche Ermessen des Divisionsgerichtes ge.stellt und entzieht sich daher einer Überprüfung durch die Kassationsinstanz. B. Der Verteidiger behauptet sodann, dass die anlãsslich des miss- glückten Selbstmordversuches des Beschwerdeführers erfolgte Korper- verletzung vom Divisionsgericht zu U nrecht als eine verbotene Ver- stümmelung im Sinne des Art. 95 MStG erachtet worden sei. N a eh dieser Vorschrift ist z u bestrafen, >. Hiebei handelt es sich um ein Vorsatzdelikt, d. h. die Handlung muss mit Wissen und Willen aus- geführt werden, wóbei sowohl das Wissen wie der Wille sãmtliche im Gesetze aufgeführten Tatbestandsmomente des Tatbestandes umfassen muss. K. muss a~so nicht nur sich bewusst gewesen sein, dass er sich durch die fraglichen Verletzungen verstümmelte und diese Verletzungen gewollt haben, er muss auch gewusst haben, dass er sich dadurch militãr- dienstuntauglich machte, und sein Wille muss auch auf diesen Erfolg gerichtet gewesen sein, oder er musste zum mindesten diesen von ihm als mõglich vorausgesehenen Erfolg zum voraus gebilligt haben. Wenn in Art. 95 MStG, entgegen der entsprechenden Vorschrift in Art. 156 des alten MStG, nicht mehr von einer >, die Rede ist, so schliesst dies nicht aus, das s d er Vorsatz auch das Untauglichmachen umschliessen muss. Durch die Ãnderung des alten Gesetzes wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass das Untauglichmachen nicht notwendig Zweck und Beweggrund des Tãters gewesen sein muss, sondern dass es auch schon genügt, wenn der Tãter diesen Erfolg für sicher oder mõglich gehalten und ihn bewusst in den Kauf genommen hat.

No. 98 206 C. Das Divisionsgericht stellt nun fest,. }\. sei sich im klaren darüber gewesen, dass ~r militãrdienstpflichtig sei und auçh. darüber, dass sein Schnitt und seine zwei Bajonettstiche. Kõrperverletzung~n zur Folge haben würden. Er habe damit das tatbestandsmãssige Objekt der Straf- tat und auch den Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg richtig erkannt. . Er habe daher mit Wissen un d au eh mit Willen geha,ndelt; denn er habe den Erfolg als Ergebnis seiner Handlung mit Sicherheit vorausgesehen und dennoch gehandelt. Allerdings sei anzunehmen, dass sein Willensziel > noch a.uf Selbst1nord gerichtet gewesen sei; denn seine Verletzungen .seien ernsthafter Natur,. un d sein ganzes Verhalten dente auf dieses Ziel. Dieses sei dann aber kurz vor Vollendung der Tat modifiziert worden, und K. habe es bei der Kõrperverletzung bewenden lassen, di e obj ektiv eine V erstümmelung darstelle. Er ha be nicht etwa infolge von ausserhalb seiner Macht liegenden Tatsachen, sondern aus freien Stücken inmitten der Ausführungshandlung zum Selbstmord aufgehort, sich also mit Wissen und Willen verstümmelt, so dass auch in subjektiver I-Iinsicht der Tatbestand des Art. 95 MStG gegeben sei. Diese Erwãgungen der Vorinstanz sind nicht schlüssig. Das Divisionsgericht ist sich bewusst, dass, wenn K. mit Selbstmord- absicht Hand an sich gelegt hat, der Tatbestand des Art. 95 MStG nicht als gegeben betrachtet werden kann, weil dann ja das Ziel des Tãters darauf gerichtet war, aus dem Leben zu scheiden, so dass K. an eine blosse V erstümmelung, durch die er si eh dienstuntauglich machte, weder dachte noch sie wollte. Nun nimmt aber die Vorinstanz selber an, der Beschwerdeführer habe sich die Verletzungen beigebracht, um sich zu toten. Es trifft daher nicht zu, wenn das Divisionsgericht sagt, das Willensziel sei lediglich > auf Selbstmord gerichtet gewesen. Richtig ist nur, dass K. sein Ziel nicht erreichte, weil die Ver- letzungen nicht tõdlich wirkten, un d das s er dann, sei es, weil er die Kraft nicht mehr besass, sei es, weil doch der Lebenswille in ihm wieder er- wachte, sich nicht noch weitere Verletzungen beigehracht hat. Dies ãndert an der hier allein massgebenden Tatsache nichts, dass sein Wille im Zeitpunkte der Tat auf Selbstmord und nicht auf Verstümmelung, durch die er sich dienstuntauglich machte, gerichtet war. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht den Tatbestand des Art. 95 l\1StG als gegeben erachtet. Infolgedessen ist die Kassationsheschwerde in diesem Punkte gutzuheissen und demgemãss das angefochtene Urteil zu kassieren. D. Nach Art. 194 MStG hat das Kassationsgericht, wenn die Kassa- tion wegen falscher Anwendung des Gesetzes stattfindet, das dem Gesetz entsprechende Urteil selbst zu fãllen. K. ist daher auf Grund der vor- stehenden Erwãgungen von der Anklage auf Verstümmelung freizu- sprechen, wãhrend seine Verurteilung wegen Trunkenheit, Beschimpfung und Widerhandlung gegen Art. 29 MStG aufrechtbleibt.

- 207 No.'99 E. Die Freisprechung von der Verstümmelung zieht die Notwendig- keit einer neuen Strafzumessung nach sich. Für die Trunkenheit und die Beschimpfung ist gemãss Art. 49 MStG eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufãllen. Für die Widerhandlung gegen Art. 29 MFG, die nach Art. 58 MFG - sofern es sich nicht um einen schweren Fall handelt - nur mit Busse bedroht ist, muss eine gesonderte Strafe verhãngt werden, da nur eine geringfügige Übertretung vorliegt und Art. 49 MStG lediglich auf die Fãlle zutrifft, wo jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat. Unter Berücksichtigung aller Um- stãnde erscheint es angemessen, die Gefãngnisstrafe auf 30 Tage und die Busse auf Fr. 5.- festzusetzen. Bezüglich d er Gefãngnisstrafe sin d die Voraussetzungen für die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ge- geben, wobei die Probezeit auf zwei J ahre zu bemessen ist. Da d er Be ... schwerdeführer vom schwersten der ihm zur Last gelegten Delikte, der Verstümmelung, freigesprochen werden muss, erscheint es angen1essen, ihm nur einen Viertel der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. (5. Septeinber 1940, Kleiner e. D. G. 3 h.) 99. Gebilfenscbaft (MStG Art. 23) un(l Tatel'schaft bei verbotener koinmunistiscbel~ Propaganda in de1· Armee (Bundesratsbesebluss vom 4. Dezember 1939). - Aussagen eines 1\rlitangeschuldigten }{Õnnen als Belveismittel dienen. P1·opagande cominuniste dans l'ar1née (arrêté du Couseil fédéral du 4 décembre 1939); auteurs et complices (a1·t. 23 CPl\1). - Les déclarations d'un coinculpé peuvent constitue1· un moyen de preuve. Autori e complici nel delitto di illecita propaganda nelP armata (Decreto del 4 dicembre 1939 del Consiglio iederale art. 23 CPM). Possono costitui1·e mezzo di p1·ova le dichiarazioni di un coimputato.

2. D'apres le recourant, le Tribunal de division a retenu à tort contre lui l'inculpation de complicité dans la distribution de tracts opérée par son frere à l'E. R. cycl. Il affirme qu'il aurait ignoré l'usage que son frere voulait faire de ces tracts. Mais cette allégation se heurte à une constatation formelle du jugement aux termes duquel le recourant a autorisé expressément son frêre à prendre les tracts, sachant qu'ils étaient de.stinés à être répandus dans la troupe. Or, il s'agit ·d'une cons- tatation qui li e le Tribunal de cassation, à mo in s qu 'elle ne soi t arbi- traire, e e que le recourant ~e prétend p as ni ne saurait d'ailleurs pré- tendre alors que, dans l'enquête (interrogatoire du 24 mai 1940), 11 a