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201 No. 97 était convoqué p o ur le 12 juillet. _C 'est à cette da te p ar conséquent que le délit d'insoumission, pour cette année-là, a été commis. Il n'est donc de to~tes manieres pas prescrit, la période couverte par la prescription de 5 ans (à compter du 23 avril 1940, date qe l'ordonnance d'enquête) ayant pris fin le 23 avril 1935. Le recourant s'est d'ailleurs bien gardé de prétendre le' contraire de telle façon que p o ur ce motif déj à, le moyen tiré d'une prétendue incertitude sur la date de ce délit ne pouvait être accueilli. (5 septembre 1940, Magnenat e. T. T. 1.) 97. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen fãllt in die ausschliessliche Entscheidungsbefugnis des Divisionsgerichts (Erw. A und B). - Nõtigung zu einer unzüchtigen Handlung (MStG Art. 154) setzt nicht die Anwendung eine1· unwidei·stehlichen Ge- walt voraus; es genügt wenn vom Tãter Mittel angewendet werden, die geeignet sind, die freie Willensbildung oder Willensbetãtigung der angegriffenen Pe1·son zu beeintrãchtigen (Erw. C).- Das Gesetz schliesst nicht aus, dass eine beleidigte Persoil mit Bezug auf die ihr zugefügten Beschimpfungen (MStG Art. 148) als Zeuge ver- nommen wird (Erw. D). - Die Verweigerung des bedingten Straf- vollzugs (MStG Art. 32) ist in casu durch die besonderen Umstãnde des Falles gerechtfe1·tigt (Erw. E). Le Tribunal de division apprécie souverainement la crédibilité des témoignages (cons. A et B). - L'attentat à la pudeur avec violence (art. 154 CPM) n'implique pas l'emploi d'une force irrésis- tible; il suffit que l'auteur use de moyens propres à diminuer la Iiberté de décision e t d'action de la personne attaquée (cons. C). - La loi n'exclut pas la. possibilité d'entendre à titre de témoin, sur l'existence des injures (art. 148 CPM), la personne injuriée (cons. D). - Refus du sursis (art. 32 CPM) justifié p ar les circonstances du cas particulier (cons. E). Entra nel libe1·o apprezzamento del giudice la decisione circa la credibilità di un testimonio (cons. A e B). - L'atto di Iibidine violento no n presuppone nna violenza irresistibile; basta, perché esista, che ii colpevole usi di mezzi atti a menomare la Iibertà di decisione o d'azione della vittima (cons. C). - La legge no n vieta di interrogare una persona ingiuriata, quale teste circa le
202 ingiurie di cui fu oggetto (art. 148 OGM) (cons. D). -. · Rifiuto della condanna condizionale, giustificato dalle circostanze parti- colai'i del caso (cons. E). A. D er ·\r erteidiger gibt in d er Kassationsbesch\verde zu, dass J. Hausfriedensbruch begangen habe. Er behauptet jedoch, das Divisions- gericht habe den Beschwerdeführer zu Unrecht des Versuches einer Nõti- gung zu unzüchtigen Iiandlungen schuldig erklãrt. Er bemãngelt, dass die Vorinstanz · auf die Aussagen. der Frau M. abgestellt habe, obwohl diese keinen guten Leumund besitze. Aber auch wenn man den Tat- bestand, so wie er vom Divisionsgericht festgestellt vvurde, als richtig anerkennen wollte, konne daraus ni<:~ht au f e in en N otigungsyersuch ge- schlossen werden; J. habe sich wohl ungehorige Zudringlichkeiten er- lanbt, aher keine Gewalt angewendet, die geeignet gewesen wãre, die Widerstandskraft von Frau M. zu brechen. Tatsãchlieh sei diese denn auch nicht gebrochen worden. B. Diese Einwendungen sind nicht schlüssig. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen fãllt .als reine Beweiswürdigungsfrage in die ausschliessliche Entscheidungsbefugnis des Divisionsgerichtes und kann daher von der Kassationsinstanz nicht überprüft \Verden. Das K.assationsgericht ist daran gehunden, wenn die Vorinstanz auf die An- gaben der Frau M. abgestellt hat, zumal als dies unter sorgfãltiger Ab- wãgung der für und wider die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sprechenden Ci-ründe geschehen ist. C. Ist aber der Tatbestand, so wie er im angefochtenen Urteil nieder- gelegt ist, als feststehend zu erachten, so kann auch gegen die von der V orinstanz vorgenommene re eh tliche Qualifikation nichts eingewendet werden. De r V erteitliger kann nicht . in Abrede stellen, un d e s ste.ht nach dem von der Vorinstanz festgestelltert Verhalten J.'s auch ausser Zweifel, dass dieser unzüchtige Handlungen, d. h. I-Iandlungen, durch _die das Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung groblich ver- letzt wird, mit Frau M. im Schilde führte. Ob er beabsichtigte, es bis zum Beischlaf kon1men zu lassen, braucht hicr nicht untersucht zu werden, da diese Frage nicht Gegenstand der Kassationshesctnverde bildet. Dagegen bestreitet der Verteidiger, dass J. Gewalt anzu\venden versucht habe. Notigung im Sinne von Art. 154 MStG begeht, \ver eine Person durch Gewalt oder schwere Drohung, oder nachdem er sie auf an dere W eise zum Widerstand unfãhig g ema eh t hat, zur Duldung o d er zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung zwingt. Es steht fest, das s J. sich dadurch Einlass bei Frau M. verschaffte -· und dies war der erste Schritt zu den von ihm beabsichtigten unzüchtigen Handlungen -, dass er sich als Heerespolizist ausgah, wodurch Frau M. notwendigerweise in Angst versetzt werden musste. N achdem er di e ses Ziel erreicht hatte,
- 203 No. 9'Z ging er zu direkter Gewa1tan,vendung über, indem er Frau M. in eine- Ecke drãngte. Und als er sah, dass diese ihren \Viderstand nicht aufgab, sondern die Wache zu rufen drohte, versuchte. er, sie psychisch einzu- schüchtern, indem er ihr erklãrte, sie fliege hoC.h. Dieses Verhalten war, in seiner Gesamtheit betrachtet, durchaus dazu angetan, unter den ob- waltenden Verhãltnissen eine alleinstehende Frau, die von Geburt Aus- lãnderin gewesen war, im Sinne des Art. 154 MStG zum Widerstand un- fãhig zu machen. Diese Vorschrift setzt nicht notwendig die Anwendung einer unwiderstehlichen Gewalt voraus. Es genügt, wenn vom Tãter Mittel angewendet werden, die geeignet sind, die freie Willensbildung oder Willensbetãtigung der angegriffenen Person zu beeintrãchtigen (vgl. -auch I-Iafters Schweizerisches Strafrecht, Bel. II, S. 93). Dass J. schliesslich doch nicht zum Ziele gelangte, ist kein Beweis dafür, dass er keine N õtigung beabsichtigte, zumal als sein Rücktritt offenbar dadurch beeinflusst worden war, dass er sich erst nachtrãglich der Gefahr, von der in der Nahe hefindlichen Wache entdeckt zu werden, bewusst wurde. Seine Verurteilung wegen versuchter Nõtigung zu unzüchtigen Hand- lungen erfolgte daher zu Recht. D. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, Frau M. beschimpft zu hahen. Zwar kann er nicht in Abrede stellen, dass die Ausdrücke, die er nach der Behauptung von Frau M. gebraucht haben soll, an sich Be- schimpfungen darstellen. Er he1nãngelt aber, das s das Divisionsgericht auf die einseitige, von ihm bestrittene Behauptung von Frau M. ab- gestellt hahe. Das Gesetz schliesst grundsãtzlich nicht aus, dass eine beleidigte Person mit Bezug auf die ihr zugefügten Beschirr1pfungen als Zeug~ vernomn1en werde. Es war somit in das freie, vom Kassations- gericht nicht überprüfbare Ermessen der Vorinstanz gestellt, darüber zu . befinden, o b si e d en Angaben de r Frau l\tL Glauben schenken wolle oder nicht. E. Endlich rügt der Verteidiger, dass dem Beschwerdeführer weder der beclingte noch der militarische Strafvollzug zugebilligt worden sei. Der letztere konnte hier schon deshalb nicht in Frage kommen, weil er gemass .A..rt. 2 cler bundesrãtlichen Verordnung vom 29. Novemher 1927 für das z ur Beurteilung stehende Ifauptdelikt, d en Versu eh einer N õtigung zu unzüchtigen I-Iandlungen, nicht vorgesehen ist. O b a b er di e Ablehnung des bedingten Strafvollzuges zu Recht o d er zu U nrecht er- folgt ist, kann das Kassationsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüfen, da, auch wenn die irr1 Gesetze genannten Voraus- setzungen gegeben sin d, e s immer n o eh im Ermessen des Divisionsgerichtes liegt, darüber zu befinden, oh es diese Rechtswohltat zubilligen will oder ni eh t. Von Willkür, d. h. von einer gesetzwidrigen Ermessensüber- schreitung kann aber nicht die Rede sein, wenn das Divisionsgericht;