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No. 93 - 194 liche Entscheidungsbefugnis d er V orinstanz gestellte Frage d er Beweis- würdigung. Das Kassationsgericht kann daher nicht überprüfen, ob die von, der Verteidigung angeführten Gegenargumente geeignet gewesen waren, die Glaubwürdigkeit dieses Untersuchungsbefundes umzustossen, zumal als sich das Territorialgericht mit diesen Einwendungen aus- einandergesetzt, sie also nicht etwa übersehen hat. Begehren um Er- ganzung des Beweismaterials sind vor der Vorinstanz - wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt - nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, dass er in seinen Verteidigungsrechten beeintrãchtigt worden sei. Die erst mit der Kassationsbeschwerde vorgelegten Beweismittel kõnnen nicht berück- sichtigt werden, da eine Aktenergãnzung, wie überhau p t die Geltend- machung neuer Tatsachen im Kassationsverfahren unzulãssig ist. B. Der Verteidiger wendet ferner ein, das Territorialgerieht habe den Art. 96 MStG verletzt. Darnach sei nur derjenige strafbar, der auf Tãuschung berechnete Mittel anwende. Das habe der Beschwerdeführer jedoch nicht getan; denn er habe lediglich unwahre Angaben gemacht. Auch diese Rüge geht fehl. Ein > im Sinne des Art. 96 MStG ist jede Vorkehr, welche getroffen wird, um bei der betreffenden Behõrde einen bezüglichen Irrtum zu erregen. Dar- unter fãllt aber, wie dies auch beim Tatbestand des Betruges der Fali ist, insbesondere auch die auf eine arglistige Tãuschung abzielende falsche Auskunftserteilung. Dagegen kann nieht 1 wie dies der Verteidiger tut, geltend gemacht werden, di e Árzte hãtten j a in1 vorliegenden FaHe di e l\1oglichkeit gehaht, die Angaben E.s auf ihre Richtigkcit zu üherprüfen. Dieser Einwand herührt lediglich die Frage der Tauglichkeit des an- gewendeten Mittels. Dass dieses aber zum vorneherein ungeeignet ge- wesen wãre, um bei den untersuchenden ... t\rzten einen Irrtum zu erregen, trifft selbstverstãndlich nicht zu angesichts des Umstandes, dass es einer Spezialuntersuchung in der Universitãts-Augenklinik bedurfte, um die Unrichtigkeit der Angaben E.s feststellen zu kõnnen. Angesichts des von der Vorinstanz für das Kassationsgericht verbindlich festgestellten Tatbestandes kann daher gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers auf Grund von Art. 96 MStG niehts eingewendet werden. (2. August 1940, Egli e. T. G. 3 a.) 93. In der Anl{lageschriit sind nicbt nur der Tatbestand und (lie eiuzelnen Gesetzesartikcl aufzuführen, sonde1·n aucl1 die Stt·aibar- }{eitsmerl{male der Delil{te hervorzuheben. (1\IIStGO Art. 124) (Erw. B). - D er Entscl1eid über Gt·adabstufungen innerhalb eines Delikts- tatbestandes ist Sache des freien t•ichterlichen Et·n1essens (Erw. C).
- 195 - No. 93 -- Die bestimmungsliVidrige Vei~wendung eines Urlaubes stellt keine «Übei~selireitung» des U1~Iaubes im Sinne des Art. 84 MStG dar (Er\V. D), sie erscheint in casu auch nicht als Dienstpflicl1tbetrug (MStG Art. 96) (Erw. E). - Die Bei~eicherungsabsicht ist ein wesent- liches Tatbestandsmerl{mal des Betruges (MStG Art. 136) (Erw. F). L'acte d'accusation ne doit pas eontenir seulement l'indication des faits et la n1ention des articles de loi applicables; il doit indiquer, en outi~e, quels sont, en droit, les éléments constitutifs du délit en eause (art. 124 PPM) (cons. B). - La décision s ur le degré de gravité d'une infraction est laissée à la libre appréciation du juge (cons. C). - Il n'y a pas dépassement des limites d'un congé au sens de l'art. 84 CPM dans le fait d'utiliser un congé pour un but différent de celui pour lequel il a été accordé (cons. D); in casu, on ne pouvait pas envisager non plus qu'il y ait eu fra11de pour esquiver le service (art. 96 CPM) (cons. E). - Le des sein d'enri- chissement est un élément essentiel de l'escroquerie (art. 136 CPM) (cons. F). N ell' atto d'accusa devono indiearsi no n so lo i fatti e g li arti- e o li di legge applicabili, ma anche gli elementi costitutivi del delitto (OGM art. 124) (cons. B). - La decisione circa la gravità di un delitto entra nella libertà di apprezzamento del tribunale di divisione (cons. C). - L'utilizzazione di un congedo, in modo contrario allo scopo per cui venne concesso, non costituisce violazione del termine di congedo a sensi dell'art. 84 del CPM (cons. D); in casu no n. puõ nemmeno essere considerata co1ne una frode per liberarsi dai servi- zio (art. 96 CPM) (cons. E). - L'intenzione di ari~ichirsi e un elemento essenziale della tr11ffa (ar t. 136 CPM 9) (cons. F). Oblt. O. wurde vom 21. Marz bis 19. April 1940 vom Militar- dienst dispensiert, um sich auf ein Examen vorbereiten zu konnen. Er lvurde am 20. _1\;farz uan der Truppe nach Iiause entlassen, wo er sich ins Bett legte, da er noch die Folgen einer vorher erfolglen Impfung verspürte.;_)fatt in der Folge sofort seine Arbeit aufzunehmen, begab er sich am 21. Marz in Uniform per Bahn nach Arosa, um Ski zu fahren, lvobei er eine Fahrkarte halber Taxe benützte. Er verblieb bis zum 25. Marz in Arosa, an luelchem Tage er iin Auto eines Bekannten nacb Hause zurückkehrle. Mii Urteil vom 28. Juni 1940 sprach das Divisionsgericht 4 Oblt. O. von der Anklage des Be- truges, der unerlaubten Enifernung und der Dienstverlelzung frei, verurleilte ihn aber disziplinarisch wegen mehrfacher, leichter Dienst-
No. 93 - 196 verletzung im Sinne von A ri. 72, Abs. 2, M Si G mii 20 Tagen scharfem A.rrest. Die Kassationsbeschwerde des Auditors TDurde abgeLviesen. A. Der Auditor ficht den vorinstanzlichen Entscheid in dreierlei Hinsicht an. Er rügt, dass das Divisionsgericht nur einen leichten Fali von Dienstverletzung angenommen habe. Sodann liege in der Tatsache, dass 0., statt zu arbeiten, nach Arosa gegangen sei, um Ski zu fahren, eine unerlaubte Entfernung im Sinne des Art. 84 MStG. Und endlich sei darin, dass O. in Uniform gereist sei und infolgedessen nur die halbe Bahntaxe bezahlt habe, ein Betrug zu erblicken. B. Fraglieh ist zunãehst, ob auf diese Rügen überhaupt eingetreten werden kann, weil die Anklageschrift - die die Grundlage für eine Ver- urteilung bildet - bezüglich der geltend gemaehten Delikte keine ge- nügenden Angahen enthãlt. Nach Art. 124 MStGO muss die Anklage- sehrift u. a. die Bezeiehnung der dem Angeklagten zur l.Jast gelegten Tat, >, enthalten un d ausser- dem die Bezeiehnung der anzuwendenden Gesetzesartikel. Es genügt also nieht, dass, wie dies hier gesehehen ist, lediglich eine kurze Darstellung des Tatbestandes gegeben wird und die einzelnen Gesetzesartikel auf- geführt werden. Es hatten ausser den tatsachlichen Verumstãndungen und Tatbestandsmerkmalen auch die einzelnen reehtlichen Elemente der Delikte, ihre Strafbarkeitsmerkmale hervorgehoben werden müssen (vgl. auch Stooss, Kommentar zur MStGO zu Art. 124, Note II, Ziff. 5, S. 101). Das ist nicht geschehen. . C. Aber auch wenn dieser Mangel der Anklageschrift nicht berück- sichtigt wird, muss die Beschwerde abgewiesen wcrden. N a eh d er stãn- digen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes (vgl. statt vieler Entschei- dungen MKG 1926-1935, No. 46, S. 132, und die daselbst angeführten früheren Entscheide) ist der Entscheid über Gradabstufungen innerhalb eines Deliktstatbestandes Sache des freien richterlichen Ermessens, dessen Handhabung der Überprüfung durch das Kassationsgericht entzogen ist. Es kann daher nicht untersucht werden, ob die Vorinstanz zu Reeht oder Unreeht nur einen leichten Fali von Dienstverletzung angenommen hat. D. In zutreffender Weise hat das Divisionsgericht d en Tatbestand des Art. 84 MStG nieht als gegeben erachtet. O. hatte durch die Bewilli- gung seines Urlaubsgesuches die Genehmigung, nach Hause zu gehen. Von einem eigenm_ãchtigen Verlassen der Truppe kann daher nieht die Rede sein. Dass er dann, statt sich sofort an seine Examenvorbereitungs- arbeit zu machen - wozu ihm der Urlaub gewãhrt worden war --, vor- erst naeh Arosa ging, um einige Tage Ski zu fahren, hat mit dem Delikt der unerlaubten Entfernung nichts zu tun. Allerdings ist in Art. 84 MStG auch die Überschreitung eines Urlaubes erwãhnt. Darunter ist aber nur eine zeitliche Überschreitung, nicht aber die bestimmungswidrige Verwendung eines Urlaubes zu verstehen.