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MKGE 3 Nr. 91

MKGE 3 Nr. 91

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 191 No. 91 Disziplinwidrigkeit dar, da derartige Ausserungen in hohem Masse ge- eignet sin d, hei de r Tru ppe das Vertrauen in di e innere Festigkeit d er Armee zu erschüttern und schwache Charaktere zu ãhnlichen Pflicht- widrigkeiten zu verleiten, au eh w en n das ni eh t beabsichtigt war. Soweit diese Áusserungen an fremde Staatsangehõrige erfolgten, lag darin eine Untergrabung des Ansehens der schweizerischen Arn1ee, indem dadurch Zweifel in die Ernsthaftigkeit ihres Widerstandswillens wachgerufen wurden. M. hat sich damit in erster Linie gegen die Pflicht zur Disziplin, wie sie in ~-Ait. 28 des Dienstreglementes niedergelegt ist, vergangen. "·Da er Unteroffiziet ist und sich auch gegenüber seinen Untergehenen in der fraglichen Weise geãussert hat, hat er zudem die in Art. 32 des Dienstreglementes statuierte Pflicht, wonach ein Vorgesetzter mit dem guten Beíspiel vorahzugehen hat, aufs groblichste verletzt. Und endlich lag in seinem Verhalten -- zumal im Hinblick darauf, dass er durch seine ... ~usserungen gegenüber seinen auslãndischen Freunden die Arn1ee im Auslande blo13stellte -- eine schwere V erletzung d er Treuepflicht, welche nach Art. 26, Abs. 5, des Dienstreglementes jedem Wehrmann der Eid- genossenschaft gegenüber zusteht. Sein e V erurteilung auf Crrund von ~L\rt. 72 MStG erfolgte daher zu Recht. (2. August 1940, Meyer Konrad e. D. G. 5.) 91. UnzuHissige Beschranl{ung der Verteidigung (J\IStGO Art. 188, Ziff. 6) (Erlv. A)? - Unerlaubte Entfernung (1\IStG Art. 84), be- gangen durch Nichteini·ücl{en nach Ablauf eines Urlaubes resp. Dis- penses (E1·w. B un{l C). Entrave inadmissible de la défense (art. 138, eh. 6, PPM) (cons. A)? - Absence injustifiée (art. 84 CPM) résultant du fai t de ne pas rejoindre son unité à l'expiration d'un congé ou d'une dispense (cohs. B e t C). Indebita limitazione della difesa (art. 188, n. 6, OGl\1) (cons. A). - Assenza ingiustificata, costituita dalla non entrata in servizio al termine di un congedo o di una dispensa (cons. B e C). A. Der Beschwerdeführer erhebt in erster ljnie den Einwand, er sei in sein en Verteidigungsrechten in unzulãssiger W eise beeintrãchtigt worden, indem der Grossrichter ihn anlãsslich seiner persõnlichen Be- fragung wiederholt zurechtge,viesen habe, wenn er habe reden wollen. Diese Rüge ist, wie sich aus dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ergibt, schon vom Verteidiger in der Hauptverhandlung erhoben worden. Es muss daher darauf eingetreten werden.

No. 91 192 Sie ist jedoch nicht begrünrlet. Zwar ist nicht richtig, dass, wie der Grossrichter - nicht zutreffend -- in seiner Vernehmlassung erklãrt, die Verteidigung nicht beim A ngeklagten selber, sondern n ur bei sein em \T erteidiger liege. E s steht j edoch, "\vie si eh ebenfalls aus de m Protokoll ergibt, fest, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Haupt- verhandlung auf das Recht des letzten W ortes aufmerksam g ema eh t worden ist, dass er aber hierauf verzichtet hat. Damit hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei für die Beurteilung des Falles wesentlichen Tatsachen mehr vorzubringen habe, und er hat denn auch in seiner Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass ausschlaggebende Punkte in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache gekommen seien. Bei dieser Sachlage braucht nicht nãher untersucht zu werden, wie die Befragung des Beschwerdeführers durch den Grossrichter im einzelnen vor sich gegangen ist. B. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz geltend gemacht und behauptet auch heute wieder, er habe, da man ihm seinerzeit keinen Urlaubspass ausgehãndigt habe, am Ende des Semesters nicht mehr gewusst, bis zu welchem Zeitpunkte er vom Militãrdienst dispensiert worden sei. Diesen Einwand hat die Vorinstanz mit Recht als bedeutungs- los erachtet, weil, wenn K. wirklich über den genauen Zeitpunkt des Ablaufes der Dispensationszeit im Zweifel gewesen wãre, er sich bei seinem Kompagniekommandanten hãtte erkundigen sollen. Dass dies geschehen sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Gegenteils ergibt sich daraus, dass K. am 16. Mãrz, als er zur Bekanntgabe der Dauer des Sommersemesters aufgefordert worden war, ausdrücklich um Dispensa- tion auch für die Zeit der Frühjahrsferien ersucht hat, was er wohl nicht getan hãtte, wenn er sich nicht bewusst gewesen wãre, dass seine erste Dispensation mit dem Ende des Wintersemesters, d. h. mit dem 16. Mãrz zu Ende ging. J)ass dieses Gesuch nur vorsichtshalber gestellt 'vurde,

d. h. für den Fall, als der frühere Dispens nicht hereits auch die Früh- j ahrsferien mitumfasse, ist aus sein em W ortlaut nicht ersichtlich. \Venn K. aber wirklich Zweifel gehabt haben sollte, dann hãtte er, sofern er sich nicht vorher volle Gewissheit verschaffen konnte, einrücken müssen, und es genügte nicht, dass er am letzten Tage seiner Dispensation ein neues Gesueh stellte un d einfach zu Hause blieb; denn er konu te un d durfte sich .selbstverstãndlich nicht darauf verlassen, dass seinem neuen Gesuch un te r allen U mstãnden entsprochen werqe. Tatsãchlich ist dieses denn auch in der Folge mit Bezug auf die Frühjahrsferien nicht bewilligt worden. C. Der Beschwerdeführer macht endlich noch geltend, seine erste Dispensation sei ihm vom 9. November 1939 bis 16. Mãrz 1940, also für 129 Tage, bewilligt worden. Er sei aber erst am 24. November 1939 nach Hause zurückgekehrt, so dass der für 129 Tage bewilligte Dispens am

16. Mãrz 1940 noch gar nicht abgelaufen gewesen sei. Auch dieser Ein-