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trãglichen Widerruf des Gestãndnisses Sch.s berücksichtigen wollte oder
nicht. Dass Sch. im Zeitpunkte der Auskundschaftung der fraglichen
Geheimnisse noch keinen bestimmten auslãndischen Staat, dem er sie
preisgeben wollte, im Auge hatte, spielt keine Rolle. Es genügt, dass
die Absicht bestand, sie irgendeiner fremden Macht bekanntzugeben.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.
(2. August 1940, Schãr e. T. G. 2.)
90.
In der Kundgebung des Willens, iin. l{riegsfall gegenübe1· einem
bestimmten auslandiscl1en Staat nicl1t l{ampfen zu wollen, liegt
eine nach MStG Art. 72 strafbare Dienstverletzung.
Le fait de manifester sa volonté de ne pas combattre en cas
de guerre contre un Etat ét1·anger déte1·miné constitue une violation
des devoi1·s du se1·vice, punissable conformé1nent à l'art. 72 CPl\11.
I~a manifestazione della volontà di non combattet~e, in caso di
guerra, contro un dete1·minato stato st1·aniei·o costituisce una viola-
zione de i. dovet·i de l servizio, punibile a termine dell'a1·t. 72 de l CPM.
A. Das Divisionsgericht steht auf dem Standpunkt, M. hahe durch
die ihm vorgeworfenen, an sich nicht bestrittenen Ãusserungen zum
Ausdruck gebracht, dass es ihm an der notigen Willenshaltung fehle,
im Kriegsfalle gegenüber einem bestimmten auslãndischen Staat seine
Pflichten al s Schweizer un d Solda t zu. erfüllen, das s er also gegebenenfalls
ungehorsam sein werde. Dieser Wille, wie er hei M. zutage getreten sei,
erfülle aber bereits den Tatbestand der J)ienstverletzung im Sinne von
A.rt. 72 MStG in Verbindung mit Ziff. 25 IV und 26, Abs. 5, des l)ienst-
reglementes, auch ohne dass es noch seines entspreehenden Handelns
bedürfte.
B. Demgegenüber wendet der ·verteidiger ein, es gehe nicht an,
einen Menschen bloss wegen einer Überlegung, wegen eines gehegten
Gedankens zu bestrafen. Hiezu bedürfe es eines Tuns, eines bestimmten
Verhaltens. l)iese Behauptung ist an sich richtig. Das schliesst jedoch
die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus; de n n M. hat nicht
nur bei sich überlegt bzw. den Vorsatz gefasst, im Falle eines kriegerischen
Konfliktes der Schweiz mit dem betreffenden auslãndischen Staat seine
Pflicht als Angehoriger der schweizerischen Armee nicht zu erfüllen, son-
dern er hat diesen Entschluss seinen Kameraden und Untergebenen
und sogar seinen auslãndischen Freunden ausdrücklich mitgeteilt. Nun
kann aber eine strafbare Handlung au eh in d er Kundgabe, in d er A usse-
rung eines Gedankens liegen. Dies trifft hier zu. Die Kundgabe M.s,
dass er im Ernstfalle seine Pflicht nicht erfüllen würde, stellte eine schwere