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MKGE 3 Nr. 90

MKGE 3 Nr. 90 — Schãr e. T. G. 2.

Mkg · 1940-08-02 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 90

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trãglichen Widerruf des Gestãndnisses Sch.s berücksichtigen wollte oder

nicht. Dass Sch. im Zeitpunkte der Auskundschaftung der fraglichen

Geheimnisse noch keinen bestimmten auslãndischen Staat, dem er sie

preisgeben wollte, im Auge hatte, spielt keine Rolle. Es genügt, dass

die Absicht bestand, sie irgendeiner fremden Macht bekanntzugeben.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.

(2. August 1940, Schãr e. T. G. 2.)

90.

In der Kundgebung des Willens, iin. l{riegsfall gegenübe1· einem

bestimmten auslandiscl1en Staat nicl1t l{ampfen zu wollen, liegt

eine nach MStG Art. 72 strafbare Dienstverletzung.

Le fait de manifester sa volonté de ne pas combattre en cas

de guerre contre un Etat ét1·anger déte1·miné constitue une violation

des devoi1·s du se1·vice, punissable conformé1nent à l'art. 72 CPl\11.

I~a manifestazione della volontà di non combattet~e, in caso di

guerra, contro un dete1·minato stato st1·aniei·o costituisce una viola-

zione de i. dovet·i de l servizio, punibile a termine dell'a1·t. 72 de l CPM.

A. Das Divisionsgericht steht auf dem Standpunkt, M. hahe durch

die ihm vorgeworfenen, an sich nicht bestrittenen Ãusserungen zum

Ausdruck gebracht, dass es ihm an der notigen Willenshaltung fehle,

im Kriegsfalle gegenüber einem bestimmten auslãndischen Staat seine

Pflichten al s Schweizer un d Solda t zu. erfüllen, das s er also gegebenenfalls

ungehorsam sein werde. Dieser Wille, wie er hei M. zutage getreten sei,

erfülle aber bereits den Tatbestand der J)ienstverletzung im Sinne von

A.rt. 72 MStG in Verbindung mit Ziff. 25 IV und 26, Abs. 5, des l)ienst-

reglementes, auch ohne dass es noch seines entspreehenden Handelns

bedürfte.

B. Demgegenüber wendet der ·verteidiger ein, es gehe nicht an,

einen Menschen bloss wegen einer Überlegung, wegen eines gehegten

Gedankens zu bestrafen. Hiezu bedürfe es eines Tuns, eines bestimmten

Verhaltens. l)iese Behauptung ist an sich richtig. Das schliesst jedoch

die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht aus; de n n M. hat nicht

nur bei sich überlegt bzw. den Vorsatz gefasst, im Falle eines kriegerischen

Konfliktes der Schweiz mit dem betreffenden auslãndischen Staat seine

Pflicht als Angehoriger der schweizerischen Armee nicht zu erfüllen, son-

dern er hat diesen Entschluss seinen Kameraden und Untergebenen

und sogar seinen auslãndischen Freunden ausdrücklich mitgeteilt. Nun

kann aber eine strafbare Handlung au eh in d er Kundgabe, in d er A usse-

rung eines Gedankens liegen. Dies trifft hier zu. Die Kundgabe M.s,

dass er im Ernstfalle seine Pflicht nicht erfüllen würde, stellte eine schwere