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MKGE 3 Nr. 9

MKGE 3 Nr. 9

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 9 16 die Frage der Zurechnungsfãhigkeit des K. nicht ohne vorherige Ah- klãrung seines Gesundheitszustandes vollumfãnglich bejaht hãtte. Auf alle Fãlle weisen diese Gutachten auf Umstãnde hin, die das Divisions- gericht, wenn es sie gekannt hãtte, doch wohl zum mindestens unter dem Gesichtspunkte des Art. 44 MStG nicht einfach ohne weiteres unberück- sichtigt gelassen hãtte. C. Muss somit dem Revisionsgesuch schon im l-Iinblick auf die erorterten Gutachten stattgegeben werden, so braucht rticht nãher unter- sucht zu werden, ob auch in dem vom Verteidiger eingelegten Schreiben des Majors F. vom 9. Juni 1936 ein neues Beweismittel im Sinne des Art. 199 MStGO zu erblicken wãre. Natürlich ist es dem Divisionsgericht nicht benommen, hei der nunmehr in ihrer Gesamtheit erneut vorzu- nehmenden Beurteilung des Falles auch die Frage der militãrischen Führung des K. erneut zu prüfen. D. Di e Gutheissung des Revisionsgesuches rechtfertigt o h ne weiteres, die hereits vom Prãsidenten des Kassatio~sgerichtes bei Eingang des Gesuches auf Grund von Art. 201, Abs. 2, MStGO verfügte Einstellung des Strafvollzuges zu bestãtigen und diese bis zum Zeitpunkte der neuen Beurteilung durch das Divis.ionsgericht zu erstrecken. (21. Dezemher 1936, Revisionsbegehren Kündig e. D. G. 5a.) 9. Fahrlassige Totung durch Nichtbeherrschen des 1\lotorfahr- zeuges: Verhãltnis von l\IFG At·t. 25 zu J\;lStG Art. 120 (Erw. A). - Umschrcibung der ~_,ahrlassigl{cit (Erw. B und C). IIomicide llar négligence commis par un conducteur qui n~a pas été maitre de son véhicule. Relation entre l'art. 25 LA et l'a r L 120 CPl\1 (cons .. A). -- N otion de la négligence (cons. IJ e t C). Omicidio colposo commesso da un conducente, che non Ita saputo padroneggiat·e il proprio veicolo. Relazione tra l'a1·t. 25 della legge sulla circolazione d ei veicoli e l'art. 120 de l CPl\11 (cons. A). -. Nozione della negligenza (cons. B e C). A. Der Grossrichter hegründet seinen Antrag auf Nichteintreten damit: d er Beschwerdeführer rüge, dass er wegen Übertretung des Art. 25 lV1FG verurteilt worden sei. Das treffe aber, 'vie sich B. anhand des in seinem Besitze befindlichen schriftlich begründeten Urteils leicht hãtte üherzeugen konnen, gar nicht zu. Diese Bemãngelung ist nicht zu horen. Die Vorinstanz hat im Verhalten des Beschwerdeführers eine Zuwiderhandlung gegen den in Art. 25 MFG aufgestellten Grundsatz, wonach der Führer sein Fahrzeug hestãndig heherrschen muss, erhlickt und dieses demzufolge als fahrlãssig

- 17 No. 9 bezeichnet, was sie dann zur Verurteilung auf Grund der strafrechtlichen Vorschrift des Art. 120 MStG veranlasste. Es ist daher grundsãtzlich nicht unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer erklãrt, das Divisions- gericht habe den Art. 25 MFG angewendet und daraus den Tatbestand der fahrlãssigen Tõtung abgeleitet (wogegen er sich mit seiner Beschwerde richtet). Richtig ist nur, dass er den Art. 120 MStG, der diesen Straf- tatbestand normiert, nicht ziffermãssig namhaft gemacht hat. Dies wird aber vom Gesetz nicht ausdrücklich gefordert. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen mit genügender Deutlichkeit erkennen, dass er in sein er V erurteilung wegen fahrlãssiger Tõtung eine V erletzung des Strafgesetzes erblickt, die er gemãss Art. 188, Ziff. l, MStGO rügen will. Das genügt, dass auf seine Kassationsbeschwerde eingetreten werden muss. B. Das Divisionsgericht hat bei der Beurtellung, ob der Beschwerde- führer de n Unfall fahrlãssig herbeigeführt habe, erwogen: J edermann wisse, dass die Reaktion einer unentwirrten Menge ganz unberechenbar sei, weil es unmõglich sei, die einzelnen Leute, aus welchen sie sich zu- sammensetze, zu beobachten und zu erkennen, ob sie auf ein entgegen- kommendes Motorfahrzeug aufmerksam geworden seien oder nicht. Dazu komme, dass man in solchen Fãllen immer auch mit dem Vorhandensein von Kindern rechnen müsse. Angesichts dieser Situation sowie ins- besondere auch im Hinblick auf seine noch mangelnde Fahrübung wãre daher B. zu einem ãussersten Mass von Vorsicht verpflichtet gewesen. Diese habe sich nicht in der Signalgebung und Richtungsanzeige er- schõpft, sondern sie hãtte insbesondere ein so langsames Tempo erheischt, dass jede Überraschung durch unverzügliches Anhalten hãtte pariert werden kõnnen. Bei dieser Sachlage müsse aber die Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf 25 Stundenkilometer als ungenügend bezeichnet werden. B. hãtte mit seiner Maschine, die mit vier Gãngen ausgestattet gewesen sei, bei Einschaltung des ersten statt des zweiten Ganges sein Tempo noch erheblich mehr verlangsamen kõnnen. Das wãre unter den gegebenen Umstãnden geboten gewesen. Diese Unterlassung stelle daher eine fahrlãssige Missachtung der hier durch die konkreten Umstãnde erforderten besonderen Sorgfaltspflicht dar. C. Die Erwãgungen der Vorinstanz sind, was die Feststellungen über d en U nfallhergang, di e Beurteilung d er konkreten Sachlage, d er geistigen un d physischen V erfassung un d Fãhigkeiten des Beschwerde- führers, des Z ustandes sein er Maschine (Mõglichkeit einer no eh weiter- gehenden Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit) ete. anbelangt, durch- wegs tatsãchlicher Na tur un d daher der Überprüfung durch die Kassations- instanz entzogen. Diese hat nur zu untersuchen, ob das Divisionsgericht, das auf Grund des festgestellten Tatbestandes ein verkehrswidriges und damit fahrlãssiges Verhalten des Beschwerdeführers angenommen hat, hiebei nicht von einer falschen Auslegung des Fahrlãssigkeitsbegriffes, wie er im Gesetze normiert ist, ausgegangen sei. Das trifft jedoch nicht 2