Volltext (verifizierbarer Originaltext)
No. 89 - 188 fbrdert eine strengere Sühne. In Zeiten erhohter politischer Spannungen sind derartige Unterlassungen besonders streng zu ahnden, da dadurch die Bereitschaft der Armee beeintrãchtigt wird. Bei F. fãllt zudem er- schwerend ins Gewicht, dass er mehrfach vorbestraft ist, worunter auch bereits wegen militãrischer Delikte (Verschleuderung von Material und Wachtvergehen). Daraus ergibt sich eine offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber sein en rnilitãrischen Pflichten. U n te r Berücksichtigung aller Umstãnde erscheint eine Gefãngnisstrafe von drei Monaten sowie die Einstellung_ ii:I d er bürgerlichen Ehrenfãhigkeit auf die Da u er eines J ahres angemessen. Entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz ist dem Beschwerde- führer die ausgestandene Untersuchungshaft von 31 Tagen auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges ist schon wegen der mehrfachen, innerhalb d er letzten fünf J a h re vor Verübung d er h i er zur Beurteilung stehenden Tat erlittenen Freiheitsstrafen ausgeschlossen. Der durch die mehrfachen Vorstrafen zum Ausdruck gelangende schlechte Leumund des Beschwerdeführers lãs.st aber au eh d en militãrischen Straf- vollzug nicht als gerechtfertigt erscheinen. Da F. zwar von der Anschuldigung der Dienstversãurnnis frei- gesprochen werden muss, dagegen wegen Dienstverletzung zu bestrafen ist4 ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu bestãtigen. (2. August 1940, Fehr e. D. G. 6.) 89. Verletzung militarischer Geheimnisse (MStG Art. 86): Es ist unerheblich, ob die geheimen Tatsaehen gegenüber jedermann ge- heim gehalten werden kõnnen; es genügt, dass sie gegenüber dem Ausland geheim gel1alten werden solJen und es daher für einen fremden Staat einer besondern Tatigl{eit bedarf, um sie in Erfahrung zu bringen~ Violatio'n de secrets intéressant la défense nationale (art. 86 CPM): il n'est pas nécessaire que les objets auxquels a trait l'obli- gation du secret puissent être tenus secrets pour tout le monde; il suffit qu'ils doivent être tenus secrets pour les pays éti~angers et ftne, pour les connaitre, un Etat étranger ait besoin de recourir à cles moyens spéciaux. Violazione di segreti militari (CPM art. 86). Non e necessa1·io che i fatti da tenere segreti debbano esserlo in confronto di tutti; basta che debbano tenersi segreti in confronto dello straniero e che
189 No. 89 di conseguenza o~cor1·a una speciale attività dello Stato estero per venirne a conoscenza. A. Der Beschwerdeführer bestreitet, di e von ihm niedergeschriebenen Tatsachen ausgespãht zu haben. Es handle sich hierbei nur um >. Demgegenüber hat die Vorinstanz festgestellt, Sch. habe den Weg- meister Ch. über militãrische Dinge >. Au eh habe er den Rückweg von X nach Y deshalb zu Fuss zurückgelegt, um die Baustellen, die er am Morgen von der Bahn aus gesehen hatte, >, um ihre genaue Lage und die Front der Bunker zu bestimmen. Diese Feststellungen sin d tatsãchlicher N atu r un d daher für das Kassationsgericht verbindlich. Damit ist aber der Tatbestand des > erwiesen. B. Mit Recht hat aber die Vorinstanz auch festgestellt, dass es sich bei den Tatsachen, welche der Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen versuchte und zum Teil auch in Erfahrung gebracht hat, um Tatsachen, >, handelt. Dies gilt nicht nur für Truppenstandorte und Truppenver- schiebungen, wie sie Sch. in seinen Aufzeichnungen erwãhnte, sondern auch für Standorte, Bauart, Zahl, Ausrüstung von Festungen und der- gleichen. Daher ist unerheblich, dass gewisse Tatsachen nicht gegenüber jedermÇtnn geheim gehalten werden konnen, z. B. der Standort eines Bunkers oder eines Truppenteils. Es genügt, dass sie gegenüber dem Ausland geheim gehalten werden sollen und es daher für einen fremden Staat einer besonderen Tãtigkeit (Anstellung von Agenten zur Bereisung des betreffenden Gebietes ete.) bedarf, um sie in Erfahrung zu bringen. Im übrigen mag eine einzelne Tatsache einem beschrãnkten Personen- kreis bekannt sein~ wãhrend den nãmlichen Personen andere Tatsachen, die mit ihr im Zusammenhange stehen, verborgen bleiben. Wer den Standort eines Befestigungswerkes kennt, .,.weil er in dessen Nahe wohnt, weiss d ami t no eh nichts über d en V erlauf eines ganzen Befestigungs- systems. Wer daher an sich in beschrãnktem Kreise bekannte Einzel- tatsachen zusammentrãgt, um dadurch die Feststellung der Zusammen- hãnge zu ermoglichen, bemüht sich um die Aufdeckung von Geheimnissen. C. Angesichts dieser von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Rechtsgrundsãtze bleibt für die Annahme des Straftatbestandes des Art. 86, Ziff. l, Abs. l, MStG· lediglich noch festzustellen, oh Sch. die fraglichen Geheimnisse ausgespãht hat, >. Das Terri- torialgericht hat auch diese Frage im Hinblick auf die eigene Zugabe des Beschwerdeführers bejaht. Darin liegt wiederum eine Feststellung tatsachlicher Na tur, die für das l{assationsgericht verbindlich ist; denn es lag ausschliesslich im freien Ermessen der Vorinstanz, ob sie den nach-