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MKGE 3 Nr. 84

MKGE 3 Nr. 84 — Leemann e. D. G. 6.

Mkg · 1940-07-17 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 84 180 84. Zustandigkeit der Militargerichtsbàrkeit gegenüber Welirman- nei·n im U1·laub. Wer von seine1· im Al{tivdienst stehenden Einheit nicht Hinger als zwei Tage beurlaubt ist, bleibt dem Milita1·sti·afrecht unterstellt. Compétence de la juridiction militah·e pour connaitre des délits commis par un soldat en congé. 1..4c soldat qui, alors que son tinité est en service actif~ n'est mis en congé que }lOUI" deux jours reste soumis au d1·oit pénal mi.litaire. Comtletenza della giurisdizioue mHitare dn1·ante i congedi. 11 milite, cl1e riceve un congedo non superio1·e a due giorni, mentre la sua unità trovasi in servizio attivo, rhnane soggetto al diritto penale n1ilitare. B. Das Kassationsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Juli 1918

i. S. Neumeyer (vgl. Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 82, S. 135 ff.) den Grundsatz aufgestellt: die Beurlaubung eines einzelnen Wehrmannes, wãhrend seine Einheit noch unter den Waffen steht, sei nicht als Ent- lassung aus dem Militãrdienst zu behandeln. Sie kõnne daher dessen U nterstellung un te r di e Militãrgerichtsbarkeit nicht aufheben. J)iese Praxis kan n bei de r Ausgestaltung, di e das lJ rlaubswesen im gegen- wãrtigen Aktivdienst erfahren hat, nicht mehr im vollen Umfang auf- rechterhalten werden. Andererseits erscheint es aber, entgegen der vom Verteidiger vertretenen Auffassung, nicht gerechtfertigt, einen beurlaub- ten Wehrmann in jedem Falle als nicht im Militãrdienst befindlich und daher nicht dem Militarstrafrecht unterstehend zu betrachten. C. Wer auf lãngere Zeit beurlaubt oder gar dispensiert wird, kehrt für die Dauer des Urlaubes bzw. der Dispensation vollstãndig ins Zivil- leben zurück, wogegen seine militãrische Stellung gãnzlich in den Hinter- grund tdtt. Bei solchen Leuten hesteht kein innerer Grund, sie, wenn sie sich wãhrend der lJrlaubszeit strafbar machen, dem Militãrstrafrecht zu unterstellen, n ur weil ihre Einheit im Dienste steht; denn sie delin- quieren al s Zivilisten, o h ne j e de Bezieh un g zum l\1ilitãrdienst, so das s weder die Armee noch die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, sie ihrem ordentlichen Richter zu entziehen. Anders verhãlt es sich jedoch bei einer nur kurzen Beurlaubung, die einem Wehrmann, sei es zum Zwecke der Erholung oder zur raschen Erledigung einer dringenden An- gelegenheit, gewãhrt wird. Hier bleibt der Wehrmann grundsãtzlich im Dienst, und es handelt sich nur um eine vorübergehende Entbindung von den dienstlichen Obliegenheiten. Eine Abgrenzung dieser beiden Kategorien na eh de n konkreten V erhãltnissen des einzelnen Falles .würde praktisch zu unertraglichen Schwierigkeiten führen. Es erscheint daher

- 181 No. 85 angezeigt, eine für alle Fãlle gültige zeitliche Grenze festzusetzen. Als Grundlage hiefür eignet sich die vom Generaladjutanten in seinem Befehl No. 74 betreffend das Urlaubs- und Dispensationswesen vom 4. Novernber 1939 aufgestellte Vorschrift, wonach die Wehrmãnner, welche sich für mehr als zwei Tage im Urlaub befinden, sofort bei der Ankunft an ihrem Wohnorte ihre Zivilkleidung zu tragen haben, wãhrend bei Urlaub his zu zwei Tagen, entsprechend dem bisherigen Grundsatz, die Uniform getragen werden muss. Diese Vorschrift bringt dem Wehrmann unmittel- bar zum Bewusstsein, dass er sich bei einem Urlaub von nicht mehr als zwei Tagen als im Dienste befindlich zu erachten hat, zumal da er wãhrend dieser Zeit auch soldberechtigt ist. O b er, wie dies hier geschehen ist, sein e U niform, entgegen d er be- stehenden Vorschrift, ausgezogen und in Zivilkleidung eine strafbare Handlung begangen hat, spielt für die Frage der Rec]ftsanwendung keine Rolle, da sich der Tãter selbstverstãndlich nicht durch ein derartiges eigenmãchtiges, befehlswidriges Verhalten der Anwendung des Militãr- strafrechtes entziehen kann. Auch ist ohne Bedeutung, dass dem Be- schwerdeführer im vorliegenden Falle entgegenkommenderweise gestattet worden war, sich schon am Vorabend seines lJrlaubes nach dem Haupt- verlesen von der Truppe zu entfernen; denn L. wusste - wie er in der Voruntersuchung selber zugegeben hat -, dass ihm formell nur ein zwei- tãgiger Urlaub zugebilligt worden war, so dass er sich des Wehrkleides nicht entledigen durfte und er sich auch als im Dienste befindlich zu betrachten hatte. · Der.Verteidiger hat endlich noch darauf hingewiesen, dass die 1\riilitãr- versicherung nicht für Unfãlle eines lJrlaubers hafte. Auch daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Urlauber in keinem Fali als im Dienst befindlich betrachtet werden kann; d en n di ese Ein- schrãnkung liegt im W esen d er Militãrversicherung begründet, die ni eh t für U nfãlle haften soll, welche sich ausserhalb des Dienstbetriebes - wozu allerdings auch die normale Ruhezeit zu rechnen ist -- ereignen. Das Divisionsgericht hat daher im vorliegenden Falle mit Recht seine Zustãndigkeit bejaht. (17. Juli 1940, Leemann e. D. G. 6.) 85. Grün(le für die Verweigerung des . bedingten Strafvollzuges (1\JIStG· AI~t. 32). Raisons qui peuvent motiver le I~efus du sursis (art. 32 CPM). Motivi p er il rifiuto della coudanna condizionale (ai~t. 32 CPl\11). 13

No. 86 - 182 A. Die Feststellungen d er Vorinstanz, dass V. das fragliehe Porte- monnaie gefunden und sieh angeeignet habe und dass daher seíne Be- streitung in der Voruntersuchung sowie in der Hauptverhandlung eine Lüge darstelle, sin d tatsãchlicher N atu r un d daher für das Kassations- gerieht verbindlieh. Dies wird vom Verteidiger nieht' bestritten. Er behauptet aber: wegen des Leugnens dürfe einem Verurteilten, wenn sein Vorleben einwandfrei sei, der bedingte Strafvollzug nieht versagt werden. B. Dieser Einwand kann nieht gehõrt werden. Wie das J(assations- gericht sehon früher entschieden hat (vgl. das Urteil vom 4. l\1ai 1936

i. S. -S.) 1), soll der Riehter bei der Würdigung des Charakters seines Angeklagten alle ihm bekannten Tatsachen heranziehen. Er ist nieht nur auf Grund des Vorlebens zu beurteilen, denn sonst wãre in Art. 32~ Abs. 2, MStG nieht ausdrüeklich neben dem Vorleben aueh noeh der Charakter des Angeklagten aufgeführt worden. lJnter diesen Umstãnden kann aher von einer Ermessensübersehfeitung nieht die Rede sein, wenn das Divisionsgerieht in d em unwahrhaftigen V erhalten des Besehwerde- führers einen Charakterfehler erbliekte, der ihm die Zubilligung des be- dingten Strafvollzuges nicht gereehtfertigt erseheinen liess. Die- Rüge des Verteidigers ist um so unbegründeter, als die Vorinstanz ihren Ent- seheid au eh auf das militãrisehe Führungszeugnis V .s stützt, in welehem dieser als nieht einwandfreier, unzuverlãssiger Charakter gesehildert wird. (17. Juli 1940, Villa e. D. G. 6.) 86. Revisionsgründe (MStGO Art. 199, Abs. 2). 1\lotifs de revision (art. 199, al. 2, PPl\1). 1\lotivi di 1·evisione (OGM art. 199, al. 2). Dureh das naehtrãgliehe Gestãndnis M.s ist erwiesen, dass er die fragliehen Festungsplãne nieht nur im Sinne des Art. 106 MStG wider- reehtlieh abgebildet, sondern gemãss Art. 86, Ziff. l, Ahs. 2, MStG dem Agenten eines fremden Staates hekanntgegeben hat. Es ist somit sowohl die Grundlage für die rechtliehe Qualifikation der Tat als aueh - da die Strafandrohung des Art. 86 eine schwerere ist als im Art. 106 MStG- für das Divisionsgerieht angewendete Strafmass eirie andere geworden. Die Voraussetzungen für eine Revision des Verfahrens gemãss Art. 199, Abs. 2, MStGO sind daher gegeben. (17. J u li 1940, Auditor e. D. G. 7 a i. S. Modespaeher.)

l) Oben No. 3.