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- 177 No. 83 compagnie (cons. B et C). - Le Tribunal de division apprécie Iibre- ment les preuves (art. 158 PPl\1) (cons. D et E). - IÁa dég1·adation (art. 37 CPl\1) ne doit être prononcée que si l'officier, le sous-officier ou l'appointé en causc s'est ren(lu indigne de son grade par les actes pour lesquels il est jugé (cons. F). Appropriazione indebita (art. 131, cifra 1, alinea 2, CPl\1). - Esiste appropriazione indebita quando si facciano entrare in una cassa speciale, di proprietà della Compagnia, degli introiti, che, secondo le disposizioni in vigore, spettano alia cassa genet·ale, di proprietà de lia Confederazione (cons. A). - 11 delitto e commesso, anche quando la illecita utilizzazione avvenne a favore di un milite della compagnia (cons. B e C). - L'apprezzamento delle prove e di competenza del tribunale di divisione (art. 158 OGl\1) (cons. D e E). - La degradazioue (art. 37 CPl\tl) puõ essere pronunciata solo quando la indegnità a coprire un gt·ado risulti dai delitto stesso, per il quale un officiale, sottufficiale od appuntato e sottoposto a giudizio (cons. F). Gemass einem Armeebefehl vom 10. September 1939 sind Gelder, die einer Einheii aus der Vermieiung uan Pferden an Gemeinden oder Privaie zufliessen, der allgemeinen Kasse zuzuführen. Entgegen dieser W eisung führie der Rechnungsführer d er K p. X - nach sein er Darsiellung auf Anwe(sung des Kp. Kdt. I-Iaupimann B. - am
18. November 193g einen derari uereinnahmien Beirag von insgesami Fr. 110 einer Spezialkasse zu, Lvelche zu dem Zwecke errichiei z.vorden LVaT, um d ara us U niersiüizungen an W elzrmanner auszuzalzlen sowie um geLvisse Auslagen für Kompagnieabende, die man clem einzelnen M anne ni eh i auferlegen Lvollie un d für di e di e H aushal- tungskasse nichi belastei werden durfie, decken zu konnen. Am 6. November 1939 veransialieie Iíauptmann B. einen Kompagnieabend, z.vobei der M annschafi 80 Siück «Güggeli)) ver- abreicht Lvurden. Diese Lvurden bei Geflügelfarmer S. bezogen, wobei II aupimann B. mii ihm vereinbarie, dass die Bezahlung des auf Fr. 198 veranschlagien Kaufpreises auf dem Verrechnungswege durch Á_')tellung von Leuien und Pferden zur Arbeii erfolgen Lverde. Gesiüizt hierauf erkannie das Divisionsgericht 6 H aupimann B. der Verunireuung und der ungetreuen Geschiifisführung und den Miiangeklagien Fourier J. der wiederholten Veruntreuung schuldig. A. De r Verteidiger wendet in erster Li ni e ein, bei de r am 30. N o- vember 1939 erfolgten Übergabe der fraglichen Spezialkasse an den
No. 83 178 Nachfolger des Fourier J. se1 1n dieser noch ein Betrag von Fr. 108.65 - welcher den Einnahmen aus Pferdemietgeldern entsprochen habe - vorhanden gewesen. Diesen Betrag habe der Nachfolger J.s der richtigen Kasse zugeführt. Er sei somit nicht zum Nutzen eines andern verwendet worden, so dass nicht von einer unrechtmãssigen Verwendung von an- vertrautem Gut gesprochen werden kõnne. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die unrecht- mãssige Verwendung war in dem Momente vollendet, wo das Mietgeld statt in die allgemeine Kasse, deren Inhalt Eigentum des Bundes bildet, in die Spezialkasse gelegt und damit ins Eigentum der Kompagnie überführt worden war. Durch die vom Nachfolger J.s naehtrãglich vor- genommene Rückübertragung wurde daher das Geld wohl dem recht- mãssigen Eigentümer wieder zugeführt; do eh vermochte dies die 1~at als solche nieht ungeschehen machen. B. Der Verteidiger macht ferner geltend, es sei willkürlich, dem Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verhalten vorzuwerfen, nachdem eine eigentliche Betãtigung eines verbrecherischen Willens nicht nach- gewiesen worden sei. Das Benehmen des Angeklagten sei viel eher auf seine Hilfsbereitschaft, welcher die richtige Überlegung fehlte, zurück- zuführen, als auf eine beabsichtigte Schãdigung des Bundes. Auch dieser Einwand ist nicht schlüssig. Nach Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, MStG ist nicht nur die unreehtmãssige Verwendung anvertrauten Gutes in eigenem Nutzen, sondern auch diejenige in eines andern Nutzen strafbar. Dass Hptm. B. hiebei das Wohl seiner Kompagnie im Auge hatte, lãsst sein Verhalten in milderem Lichte erscheinen, schliesst aber dessen Strafbarkeit nicht aus, da der Beschwerdeführer nicht behaupten kann, dass ihm der Befehl, wonach die Mietgelder der allgemeinen Kasse zuzuführen sind, also dem Bunde gehoren, nicht bekannt gewesen sei. C. Dass bei dieser Sachlage der Tatbestand des Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2; l\1StG erfüllt ist und nicht nur- wie der Verteidiger behauptet- eine Dienstverletzung ge1nãss Art. 72 MStG vorliegt, bedarf keiner weiteren ~~rorterung. D. D er V erteidiger wendet sodann e in, wegen d er in Frage stehenden;\ufnung der Hilfskasse gehen die Aussagen des Beschwerdeführers und des Fouriers J. auseinander. J. behaupte, Hptm. B. habe ihm den Befehl erteilt, von den eingehenden Pferdemietgeldern hin und wieder etwas für die dritte Kasse wegzunehmen, was Hptm. B. aber in Abrede stelle. Wenn nun das Divisionsgericht den Behauptungen des Fouriers J. mehr Glauhen schenke als denjenigen des Beschwerdeführers, so liege darin eine Überschreitung des Ermessens. Dem kann nicht beigepflichtet werden: Das Divisionsgericht hat, nicht ohne die beidseitigen, sich widersprechenden Aussagen vorher gegeneinander abgewogen zu haben, der Darstellung des Fouriers J. d en
179 No. 83 Vorzug gegeben, und es hat die Gründe, die es zu dieser Entscheidung führten, ausdrücklich dargelegt. Von einer willkürlichen Ermessens- überschreitung kann daher nicht die Rede sein. E. Dasselhe trifft auch mit Bezug auf die von der Vorinstanz als . erwiesen erachtete Tatsache zu, wonach der Beschwerdeführer mit Geflügelfarn1er S. vereinharte, dass die Bezahlung der am Kompagnie- abend verabreichten > auf d em Verrechnungswege, durch Stellung von l..euten und Pferden, erfolgen werde. Auch hier hat das Divisionsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung, unter Abwãgung der vorgebrachten Beweise und Gegenbeweise, den Sachverhalt festgestellt. Von Willkür kann hiebei ebenfalls nicht die Rede sein. F. Endlich rügt der Verteidiger, dass das Divisionsgericht den Beschwerdeführer seines Grades als Hauptmann entsetzt habe. Darin liege eine Verletzung von Art. 37, Abs. l, MStG. Das Divisionsgericht hat diese Massnahme folgendermassen begründet: Das Leugnen des Hptm. B. wãhrend des ganzen Strafverfahrens in Verbindung mit seinem bedenklichen Benehmen an1 11. November 1939 vor seinem Arrestantritt gegenüber dem rapportierenden Lt. W. belasten, neben dem begangenen V ergehen, sein en Charakter derart, das s er seines G ra des unwürdig etscheine. Das Gericht halte daher seine Degradation für notwendig. Lt. W. hatte wegen einer Weibergeschichte einen Rapport erstattet, worauf ihn I-Iptm. B. vor versammelter Kompagnie als ''erleumder hingcstellt haben soll, obwohl der Rapport der Wahrheit entsprach. Nach Art. 37, Abs. l, MStG ist eine J)egradation auszusprechen, wenn sich ein Offizier, Unteroffizier oder Gefreiter durch cin Verbrechen oder Vergehen > hat. Hierunter ist selbstverstãndlich. dasjenige Verbrechen oder Vergehen gemeint, das im gegebenen Falle zur Beurteilung steht. Anderweitige Vorkommnisse konnen daher n ur insoweit herangezogen werden, als si e mit de m in Rede stehenden Delikt in einem gewissen Zusammenhange stehen und dem- zufolge zu Rückschlüssen auf dessen Schwere oder Tragweite geeignet sin d. Das hat das Divisionsgericht verkannt. D er Vorfall vom 11. N o- vember 1939 war nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und berührt auch die hier zur Beurteilung stehenden Delikte in keiner Weise. Nun hat aher der Grossrichter in seiner Vernehmlassung aus- drücklich erklãrt, dass die eingeklagten Vergehen allein nicht zur De- gradation geführt haben würden. Demzufolge hat das Divisionsgericht den Art. 37 MStG verletzt, wenn es trotzdem die Degradation aus- gesprochen hat. Diese muss daher aufgehoben werden. (5. Juni 1940, B. e. l). G. 6.)