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No. 82 - 174 - und es kõnne von einer gesetzwidrigen Ermessensüberschreitung dann nicht die Rede sein, wenn das Divisionsgericht aus auf den besonderen Umstãnden beruhenden Erwãgungen im konkreten Fall zu einer Ver- weigerung gelange. Das ist aber hier geschehen. Das Divisionsgericht hat d em Besch werdeführer de n bedingten Strafvollzug rtichf deshalb versagt, weil es die Zubilligung dieser Rechtswohltat in Fãllen von Führerflucht grundsãtzlich für ungerechtfertigt erachtet. Vielmehr hat es ausdrücklich auf > abgestellt un d hiebei eine Reihe besonderer Tatumstãnde, die es zu seinem ablehnenden Entscheide veranlassten, angeführt. Dabei hat es sich aber, da deren Berücksichtigung an sich keineswegs dem Grundgedankert und dem Zweck des Gesetzes zuwiderlãuft, im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens gehalten, das vom Kassations- gericht nicht überprüft werden kann. (5. J uni l 940, Strãssli e. D. G. 7 a.) 82. Der Mangel eines ausdrücklich formulierten Antrages ist dann ol1ne Bedeutung, wenn aus dem Inhalt der l(assationsschrift ohne weiteres ei·sichtlich ist, wot·auf sie abzielt (MStGO Art. 189, Abs. 3) (Erw. A). - Die Vorgesetzten des Beschuldigten sind nicbt un- fahig, als Richter an de1· Gerichtsverhandlung teilzunebmen (MStGO Art. 52), es sei denn, dass durch Geltendmachung konl{reter Tat- umstande ih1·e llefangenheit (Art. 53) da1·getau wird (Erw. B)~ - Abgrenzung der Tatbestande von Ausreissen (l\IIStG Art. 83) und unerlaubter,Entfernung (Art. 84) (Erw. C).- Anrechnung der Haft (MStG Art. 50) (Erw. D). L'absence de conclusions formelles n'invalide pas le recours lorsqu'on voit sans autre par l'a ete de 1·ecoui·s à quoi il tend (art. 189, al. 3, PPl\'1) (cons. A). - I~es ebe f s de l'accusé ne son t pas inhabiles à siéger eomme juges (art. 52 PPM), à moins que l'on ne fasse valoir des raisons concretes établissant qu'ils se trouvent dans des circonstances de nature à compromett1·e le ur impartialité (ar t. 53 · PPM) (cons. B). - Caracteres distinctifs de la désertion (art. 83 CPM) et (le l'absence injustifiée (a1·t. 84 CPM). - Imputation de la · détention p1·éventive (art. 50 CPl\1) (cons. D). La mancanza di una domanda espressa, in un ricorso in cassa- zione, non ne infirma la validità, quando dai contenuto del 1·icorso risulti, senz' altro, ciõ ebe esso chiede (OGM art. 189, alinea 3)
- 175 No. 82 (cons. A). - I superiori militar i di un accusato possono prendere part~, come giudici, al dibattimento (art. 52 OGM), salvo il caso in cui si invochino fatti positivi che mettano in dubbio la loi~o im- parzialità (art. 53 O Gl\1) (cons. B). - Distinzione fra la diserzione (art. 83 CPM) e l'assenza ingiustificata (art. 84). Imputazione de l carcere preventivo (ar t. 50 CPl\11) (cons. D). i\. Der Auditor erhebt in erster Linie den Einwand, es sei fraglieh, ob überhaupt eine den gesetzlichen Anforderungen Genüge leistende Kassationsbeschwerde vorliege, da es sowohl an einer Antragstellung wie an einer Begründung fehle. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Behauptung, dass das Gericht zufolge Mit~irkung von Hptm. P. 1) nicht richtig besetzt gewesen sei und dass das Divisions- gericht z u U nrecht d en Tatbestand des Ausreissens statt d er unerlaubten Entfernung als gegeben erachtet habe, muss an sich als genügende Begründung erachtet werden~ Und der lVIangel eines ausdrücklich formulierten Antrages ist, "'ie das Kassationsgericht in stãndiger Recht- sprechung entschieden hat (vgl. statt vieler, Entscheidungen MKG 1926-1935, N o. 28, S. 90, litt. A), dan n ohne Bedeutung, vvenn aus d em Inhalt der Beschwerdeschrift ohne weiteres ersichtlich ist, woraüf sie abzielt. Dies ergibt sich aber hier aus den erhobenen Rügen. B. Nach Art. 188, Abs. 2, MStGO kann die Kassation aus dem vom Beschwerdeführer in erster Linie geltend gemachten Grunde, wonach das Gericht nicht vorschriftsgemãss besetzt gewesen sei, nur dann begehrt werden, wenn die Partei wãhrend der Hauptverhandlung den Mangel gerügt hat. Das ist hier nicht geschehen. ~-=s kann daher auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Beilãufig mag immerhin erwãhnt werden, dass dieser Einwand, auch wenn darauf hãtte eingetreten werden müssen, nicht hãtte gutgeheissen werden kõnnen. Art. 52 MStGO enthãlt eine vollstãndige A.ufzãhlung derjenigen Personen, die generell unfãhig sind, an einer Gerichts- verhandlung als Richter teilzunehmen. Darin sind die Vorgesetzten eines Beschuldigten nicht erwãhnt. Es kõnnte sich daher hõchstens darum handeln, dass diese gemãss Art. 53 MStGO wegen Befangenheit vom Beschuldigten abgelehnt werden kõnnen. Dazu reicht aber die · Tatsache, dass ein Richter Vorgesetzter des Beschuldigten ist, für sich allein nicht aus. Vielmehr müsste durch Geltendmachung konkreter Tatumstãnde die Befangenheit dargetan werden. C. Für die Abgrenzung der Tatbestãnde der Art. 83 (Ausreissen) und 84 (Unerlaubte Entfernung) MStG, resp. für die Entscheidung der Frage, ob ein Wehrmann mit oder ohne >, sich von der Truppe entfernt hat, ist - wie das Kas-
1) K p. Kdt. des Angeklagten.
No. 83 - 176 sationsgericht schon mehrfach entschieden hat (vgl. Entscheidungen MKG, 1926--1935, No. 19, S. 53 ff.) - massgebenq, ob der Grund der Nichtleistung des Dienstes vorwiegend im Dienst - abstrakt oder konkret verstanden - oder vorwiegend in den personlichen Verhãltnissen des Pflichtigen liegt. Das Divisionsgericht hat festgestellt, der Beschwerde- führer sei hauptsachlich deshalb nicht zu seiner Truppe zurückgekehrt, weil ihm der Militardienst verleidet gewesen sei. Diese Abneigung, weiter Militardienst zu leisten, habe ihn zunãchst zu diesem Verhalten bestimmt, wahrend sein schwankender Gesundheitszustand sowie sein Wunsch, bei seiner ehemaligen Frau zu bleiben, nur von nebensachlicher Bedeutung gewesen seien. Diese Feststellung ist tatsãchlicher N atu r un d daher für das Kassationsgericht verbindlich. Unter diesen Umstanden ist aber gegen die Verurteilung des B. wegen Ausreissens nichts ein- zuwenden, da die für sein Nichteinrücken ausschlaggebende Dienst- überdrüssigkeit einen Grund, der im Dienste selber lag, darstellt. D. B. wurde nach seiner Verurteilung durch das Divisionsgericht in Haft gesetzt. Es rechtfertigt sich, ihm diese gemass Art. 50 MStG auf seine Freiheitsstrafe anzurechnen. (5. Juni 1940, Boltshauser e. D. G. 5.) 83~ Veruntreuung gemass MStG Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2: Die un- reclltmassige V er\vendung ist vollendet, wenn Einnahmen, di e na eh bestehender Vorscl1rift in die allgemeine Kasse der Einl1eit, die Eigentum des Bundes bildet, gelegt \verden sollen, in eine Spezial- }{asse, die Eigentum der Kompagnie ist, überführt werden (Erlv. A). - Der Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn die unrechtmassige Ve1·wendung zugunsten der Angehõrigen (ler Kompagnie erfolgte (Er\v. B und C). - Die Belveiswürdigung (1\IStGO Art. 158) liegt im Ermessen des Divisionsgerichtes (Erw. D und E). - Die Degra- dation (MStG Art. 37) darf nur erfolgen, \venn sich der betreffenfie Offizier, Uuteroffizier oder Gefreite durch das im gegebenen Fali zur Beurteilung stebende Verbrechen o d er V e1·gehen seines G ra des unwürdig gemacht l1at (Erlv. F). A b us de confiauce (a1·t. 131, eh. 1, al. 2). Il y a emploi illégal des le moment ou des recettes qui doivent, d'apres les presc1·iptions en vigueur, être versées dans la Caisse générale qui est la prop1·iété de la Confédération sont affectées à une caisse spéciale propriété de la compagnie (cons. A). - Le délit est réalisé même lorsque l'emploi illicite a eu lieu au p1·ofit d'hon1mes appartenant à la