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MKGE 3 Nr. 74

MKGE 3 Nr. 74 — Kaister e. D. G. 4.

Mkg · 1940-04-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

159 No. 74 74. Not\vendiglíeit genauer Formuliei·ung des Kassationsbegehrens (Er\v. A). - Anwendung von J\!IStG Art. 17 (Rc~btsirrtum) bei Irrtum über die Einrü~kungspflicbt (E1·w. B). Le recouraut doit préciser les moyens de cassatiou qu'il veut faire valoir et indiquer les conclusions qu'il en tire (cons. A). - Application de l'art. 17 CPJ\il (erreur de (lroit) à l'erretii' 1·elative à Pobligation de se présenter au service (cons. B). E necessario ebe i motivi di cassazione sieno esattaiilente indi- cati, colle relative domande (cons .. A). - Ap}llicazione de H' ar t. 17 del CPJ\:1 (errore di diritto) qualo1·a si tratti di un e·ITore circa l'ob- bligo di }Jresentarsi in servizio (cons. B). A. Der Auditor hat es unterlassen, in seiner Beschwerdeschrift an- zugeben, welche von den in Art. 188 MStGO aufgeführten Beschwerde- gründen er geltend machen will. Auch hat er keinen formulierten Antrag gestellt, in welcher I-Iinsicht das angefochtene Urteil abzuãndern sei. Über diesen l\1angel kann deshalb hinweggegangen werden, weil sich aus der Begründungsschrift implizite ergibt, worauf die Beschwerde ah- zielt (vgl. v:ntscheidungen lV1KG- 1926-1935, No. 42, S. 122 f.). Das Kassationsgericht muss aber darauf dringen, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Kassationsgründe genau bezeichnet und die daraus sich ergebenden Antrage for1nuliert. B. Das lJrteil des Divisionsgerichtes geht davon aus, dass l{. der lVIeinung vvar, er habe, solange das frühere, gegen ihn durchgeführte Strafverfahren nicht endgültig erledigt sei 1), nicht einzurücken. I~s hat also einen Irrtun1 des K. angenommen und deshalb verneint, dass K. die ihm zur Last gelegte Dienstverweigerung vorsãtzlich begangen hahe. An die darin liegende tatsãchliche Feststellung ist das l{assationsgericht gehunclen. Anders verhãlt es sich mit dem aus dieser I~.,eststellung ge- zogenen rechtlichen Schluss. Das Divisionsgericht hat die Irrtums- bestin1mungcn des l\1St('i-, insbesonclere den Art. 17 (l{echtsirrtuin), durch den die Vorsatzbestünmung des Art. 15, Abs. 2, eine F~inschrãnkung er- fãhrt, übersehen. K. hielt sich na eh d er F,eststellung d er \r orinstanz irrtümlich nicht für verpflichtet, dern lVIobilisationsbefehl Folge zu leisten. J)arin liegt ein Irrtu1n über eine Flechtspflieht, ein llechtsirrtum. Art. 17 fordert allerdings, dass der Tater aus zureichenden Griinden angenommen

1) Er war an1 17. Juni 1939 vorn D. G. 4 zu 100 Tagen Gefãngnis verurteilt ·worclen. Sein dagegen gerichtetes l(assationsbegehren ·wurde am 4. Septeinber 1939 vo1n l\IIZG abgewiesen. Er war neuerdings angeklagt, da er ain 1. Septe1nber nicht zum Aktivdienst sein er Einheit eingerückt w ar.

No. 74 160 haben muss, er sei zu seiner Tat, d. h. zum Nichteinrücken, berechtigt gewesen. Aber der Ausdruck > ist subjektiv,

d. h. vom Standpunkt des Tãters aus aufzufassen. D ara us ergibt sich, dass Art. 17 MStG auf K. Anwendung zu finden hat. Von seinem Stand- punkt aus lãsst sich der Irrtum, er habe nicht einzurücken, einigermassen erklãren, wenn auch nicht entschuldigen, deswegen nicht, weil es für d en Mann lei eh t gewesen wãre, sich über sein e dienstlichen V erhãltnisse zu erkundigen. Ein anderes Moment kommt dazu: D er Angeklagte hãlt an seiner Auffassung fest, dass er auch in Zukunft keinen bewaffneten Dienst mehr leisten wolle. Wãre das die alleinige Feststellung des Divi- sionsgerichtes gewesen, so hãtte das Gericht schlechthin den Art. 81 des MStG zur Anwendung bringen müssen. Da aber die Vorinstanz in einer für das Kassationsgericht verbindlichen Weise den Jrrtum des K. über seine Einrückungspflicht in den Vordergrund gestellt hat, muss der Art. 17 Initherücksichtigt werden. Darin, dass das Divisionsgericht diese Rechts- lage verkannt hat, liegt der Kassationsgrund der Verletzung des Straf- gesetzes (Art. 188, Ziff. 1, MStGO). C. Das lTrteil des Divisionsgerichtes ist daher wegen falscher Gesetzes- anwendung zu kassieren, und das Kassationsgericht hat gemãss Art. 194 MStG selbst das dem Gesetz entsprechende Urteil zu fãllen. Dabei kann im Hinblick auf die Einstellung des K. zum Militãrdienst nur die An- wendung des Art. 81 MStG in Betracht kommen, wobei strafmilclernd die Irrtumsbestimmung des Art. 17 zu berücksichtigen ist. Im IIinblick auf ein von der Vorinstanz eingeholtes und von ihr als schlüssig bezeich- netes psychiatrisches Gutachten muss K. als vermindert zurechnungs- fãhig erachtet werden. Es liegt daher auch der Strafmilderungsgruncl gemãss Art. 11 MStG vor. Anderseits ist die wiederholte Dienstverwei- gerung des K. bei der Straffindung erschwerend in Betracht zu ziehen. lJnter Berücksichtigung aller lJmstãnde erscheint eine Gefãngnisstrafe von vier Monaten sowie die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfãhigkeit auf die Dauer von zwei Jahren, über die I-Iauptstrafe hinaus, angemessen. Die Zubilligung des bedingten Strafvollzuges kann im Hinblick auf Art. 32, Ziff. 1, Ahs. 2, MStG nicht in Frage kommen. Auch für die Gewãhrung des militãrischen Strafvollznges si.nd die Voraussetzungen nicht gege-qen. Endlich sind K. auch die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. D. Das Divisionsgericht hat in seinem Entscheide der Truppe die Überprüfung der Frage empfohlen, ob dem von K. wiederholt vor- getragenen Antrag auf Umteilung zur Sanitãt nicht Folge gegeben vverden sollte. Das Kassationsgericht schliesst sich dieser Anregung an. (25. April 1940, Kaister e. D. G. 4.)