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MKGE 3 Nr. 69

MKGE 3 Nr. 69

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 151 No. 69 Bestimmungen der Verordnung durch Art. 235 MStG ausdrücklich vor- hehalten worden sind. Dieser Vorbehalt ist jedoch nur dahin zu verstehen, dass die Strafvorschriften der Verordnung als Disziplinarstrafbestim- mungen, die das Militãrstrafgesetz ergãnzen, \Veiterbestehen sollen, nicht aher, dass dadurch die Anwendbarkeit der Bestimmungen des l\1StG au f die in dieser \7 erordnung geregelten Verhãltnisse üherhaupt aus- geschlossen werden wollte. Die Bestimmungen des MStG sind denn auch in der Verordnung wiederholt ausdrücklich vorbehalten worden (vgl. Art. 83, Abs. 2, 85, Abs. 2). U n d g era de d er von1 Verteidiger angeführte Art. 86 zeigt, dass man durch die in der VO aufgestellten Strafbestim- n1ungen diejenigen \Terstosse ahnden wollte, die nicht unter die Bestim- mungen des l\1StG fallen. 1-I. Es trifft nun aber nicht zu, dass das Verhalten R.s bloss den als Disziplinarvergehen qualifizierten Tatbestand des Art. 86 der VO erfüllt. Die Vorinstanz hat 1nit Recht hervorgehoben, dass R. sein Dienst- hüchlein ni eh t n ur mangelhaft aufbewahrt un d durch di ese lJ nachtsam- keit de1n S. ermoglicht hat, sich des Büchleins zu bemãchtigen und damit die vorerorterten rfãuschungshandlungen zu begehen. Vielmehr hat er das Büchlein dem S. mit Wissen uncl \Villen ausgehãndigt, obwohl er, wie' di e V orinstanz für das Kassationsgericht verbindlich festgestellt hat, wusste, das s di ese r U nerlaubtes da1nit vorhatte. Das geht üher eine bloss > weit hinaus un d stellt si eh al s einen typischen Fali von lVlissbrauch dar. Die Verurteilung auf Grund von Art. 73 l\1StG- erfolgte daher zu l{echt. J. Den Besch\verdeführern ist die von ihnen nach Ausfãllung des vorinstanzlichen lJrteils ausgestandene Sicherheitshaft gemãss Art. 50 l\1StG auf ihre Freiheitsstrafe anzurechnen. (20. 1\ílãrz 1940, Salvini und Ruckstuhl e. 'T. G. 2.) 69. Vorscbriften über das Pferdestellungs\veseu gehõren, da sie zur Wabrung militih·iscber Int{~ressen dienen, zu de n nacl1l\IStG Art. 107 !Jescl1ützten i\nordnungen (E1·\v. B). - Freisprecbung des j_L\n- geklagten, da in casu ein allgemeiner, offentlicli beli:anntgemachter Befehl nicbt vorlag (Erlv. C). Les prescriptions relatives à la réquisitiou des chevaux sont édictées dans un intérêt militaire et rentrent, par conséquent, dans la catégorie de celles don t Pinobservation est sanctionnée p ar Part. 107 CPJ\11 (cons. B). - Acquittement du prévenu pour le Inotif qu'il n'existait pas, in casu, d'ordre général réguliei·ement publié (cons. C).

No. 69 - 152 Presc1·izioni relative alia consegna dei cavalli, poiche servono alia tutela di interessi militari, costituiscono degli ordini generali, quali previsti dall" a1·t. 107 del CPM (cons. B). - Assoluzione de l prevenuto perche, in casu, niancava un ordine genei·ale, debita- mente pubblicato (cons. C). A. Das Territorialgericht begründet die V erurteilung des Beschwerde- führers damit: B. habe sich, indem er sich weigerte, seine Funktion als Pferdebegleiter auszuüben, gegen· einen allgemeinen Befehl im Sinne des Art. 107 M S t G vergangen, namlich gegen de n Befehl, das s di e als Pferdebegleiter bezeichneten und aufgebotenen Personen ihren Dienst auszuüben hatten. Dass dieser allgemeine Befehl dem Angeklagten noch durch einen besonderen Befehl des Gemeinderates Sch. in Erinnerung gerufen worden sei, ãndere nichts daran, dass Art. 107 l\1StG auf den vorliegenden Tatbestand zutreffe. Diese Argumentation wird vom Verteidiger des B. als rechtsirrtüm- lich bestritten. B. habe nicht einer allgemeinen Vorschrift zuwider- gehandelt, sondern einem an ihn personlich gerichteten Befehl. Zudem seien die Vorschriften betreffend die Pferdestellung nicht zur Wahrung militarischer Interessen oder der Neutralitat oder in Ausübung der J>olizei- gewalt aufgestellt. B. konnte daher hochstens in Anwendung der im Kanton Bern geltenden Strafbestimmungen gegen Bürger, die die ihnen von der Gemeinde übertragenen Aufgaben nicht ausführen, bestraft werden. Dazu waren aber die bürgerlichen Gerichte zustandig. B. Nach A..rt. 107 MStG wird mit Gefangnis oder Busse bestraft, wer im F'all eines aktiven Dienstes vorsãtzlich oder fahrlassig offentlich bekanntgemachten Verordnungen oder allgemeinen Befehlen zuwider- handelt, die vom Bundesrate, vom Armeekommando, von kantonalen li.egierungen oder andern zustandigen bürgerlichen oder militarischen Stellen zur Wahrung der militarischen Interessen oder der Neutralitãt oder in Ausübung der Polizeigewalt erlassen sind, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft. Es ist kein Zweifel, dass die Vorschriften über das Pferdestellungswesen zur Wahrung der > aufgestellt worden sin d; d en n darunter fallen -- entgegen d er Auffassung des Verteidigers - nicht nur Vorschriften, die den Staat und die Armee gegen allfãllige Schwãchungen schützen sollen, sondern ganz allgemein alle auf das Heereswesen bezüglichen Anordnungen, also auch solche, die sich auf die Bereitstellung der Armee heziehen. C. Die Voraussetzungen des Art. 107 MStG sind jedoch aus einem andern Grunde nicht gegeben. Die Pflicht zur Pferdestellung ist in Art. 215 MO niedergelegt. Diese Vorschrift wendet sich nicht an Einzel- personen, sondern ausschliesslich an die Gemeinden, und es ist Sache deren Behõrden, ihrerseits die zur Erfüllung der gestellten Aufgabe not- wendigen Anordnungen zu treffen. Dies ist jedoch hier nicht in Form