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MKGE 3 Nr. 60

MKGE 3 Nr. 60

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

127

No. 60

60.

Abgrenzung der Tatbestãnde der Veruntreuung (MStG Art. 131)

und der Unterschlagung (Art. 132).

Différence entre le délit d'abus de confiance (art. 131 CPM)

et eelui de détournement (art. 132).

Differenza fra appropriazione indebita (art. 131 CPl\1) ed appro-

pi·iazione di cose cadute in possesso o trovate (art. 132 CPM).

A. Art. 131 und 132 MStG stimmen in den Grundtatbestãnden

mit den Art. 140 und 141 des bürgerlichen StGB überein. Das Gesetz

geht in Art. 131 vom Tatbestand der Veruntreuung aus. Sie stellt einen

qualifizierten Unterschlagungsfall derart dar, dass eine fremde bewegliche

Sache dem Tãter anvertraut worden ist und dass er sich die auf diese

Weise in seinen Gewahrsam gelangte Sache aneignet, um sich oder einen

andern damit unrechtmãssig zu bereichern. Das Gesetz verwendet den

Ausdruck Gewahrsam in Art. 131 nicht, aber er Iiegt im Sinne der Be-

stimmung un d bedeutet, dass eine Person die · tatsiichliche V erfügungs-

gewalt über eine Sache erlangt hat. Mit den Bestimmungen über den

Besitz gemãss Art. 919 ff. des ZGB braucht sich der strafrechtliche

Gewahrsamsbegriff nicht zu decken.

B. Wãhrend im Falle des Art. 131 eine Gewahrsamsbegründung

durch Übergabe einer Sa eh e, durch ein Anvertrauen (confier), erfolgt,

erlangt der Tãter in den in Art. 132 genannten Fãllen die Verfügungs-

gewalt über eine fremde Sache in anderer Weise. Sie kommt ihm > zu, o d er

der Tãter findet eine verloren gegangene Sache.

C. Nach den für das Kassationsgericht verbindlichen Feststellungen

der Vorinstanz kommt im Falle R. nur in Frage, ob es zutreffend· ist,

dass der Angeklagte durch einen Irrtum die Verfügung~gewalt über den

seinem Kameraden M. gehorenden Geldbeutel erlangt und sich ihn in

der Folge angeeignet hat.

Das Divisionsgericht hat angenommen, dass R., als er noch schlaf-

trunken um 2 Uhr morgens sich zur Stallwache bereitmachte, vermeintlich

seinen eigenen, tatsãchlich aber den seinem Kameraden M. aus der Tasche

gefallenen Beutel vom Strohlager aufgehoben und zu sich gesteckt hat.

Dass damit R. aus einem aus den Umstãnden zu erklãrenden Irrtum

gehandelt hat, ist nach den für das Kassationsgericht verbindlichen Fest-

stellungen d er Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. J edenfalls stellt

die Ansichnahme des Beutels nicht einen sogenannten Diebsgriff dar.

R. hat bei der Wegnahme in einer irrigen Vorstellung über den Sach-

verhalt gehandelt. Er hat fremdes Eigentum für eine ihm gehorende

Sache gehalten, so dass gemãss Art. 16, Abs. l, MStG der Richter die