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MKGE 3 Nr. 58

MKGE 3 Nr. 58 — Greber e. T. G. 2.

Mkg · 1939-12-20 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 58 - 122 diese Eigenschaft nicht zu. Sie waren nicht von einer kommandíerten W ache ausgestellte, na eh de n Vorschriften des Dienstreglementes auf ~ geführte und ãusserlich erkennbare Schildwachen. Vielmehr hatten sie - entsprechend ihrer relativ geringfügigen Aufgabe der vorübergehenden Umleitung des Verkehrs - lediglich die Eigenschaft von Ordonnanzen. Demgemãss ist die Kassationsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Ver- urteilung G.s wegen Ungehorsams gegen eine militãrische Wache richtet, gutzuheissen und das ang~fochtene Urteil in diesem Punkte aufzuheben. E. Findet die Kassation lediglich wegen falscher Anwendung des Gesetzes statt, so hat das Kassationsgericht gemãss Art. 194 MStGO gleichzeitig selbst das d em Gesetz entsprechende U rteil zu fãllen. Wie bereits dargetan worden ist, stellt si eh 'das von G. an d en Tag gelegte Verhalten als U ngehorsam gegen eine von einer Militãrperson in Ausübung der ihr zustehenden Dienst- oder Polizeigewalt erlassene Weisung im Sinne von Art. 108 MStG dar. Er ist daher auf Grund dieser Bestimmung zu bestrafen. F. Art. 108 MStG ist zwar von der Anklage nicht angerufen worden~ Das hat jedoch vorliegend nicht zur Folge, dass eine Verurteilung G.s im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 160, Abs. 2, MStGO nur hãtte stattfinden kõnnen, wenn er - was nicht geschehen ist - auf die Ver- ãnderung des rechtlichen Gesichtspunktes aufmerksam gemacht worden wãre. Der Tatbestand des Ungehorsams gegenüber einer militãrischen W a eh e stellt, wie bereits bemerkt, einen Sonderfall des allgemeinen Tat- bestandes des. Ungehorsams gegenüber Militãrpersonen im Sinne von Art. 108 MStG dar. Beide Tatbestãnde sind daher nach denselben recht- lichen Gesichtspunkten zu beurteilen, nur dass es sich bei Art. 65 MStG um eine besonders qualifizierte Militãrperson handelt. Die Anklage auf Grund von Art. 65 MStG schloss daher diejenige auf Grund von Art. 108 MStG in sich. G. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich über die ihm von einer ganzen Reihe von Militãrpersonen gegebene Weisung, anzuhalten, einfach hinwegsetzte, erfordert eine strenge Ahndung, so dass, auch wenn nicht U ngehorsam gegen eine rriilitãrische Wache vorliegt, die von der Vorinstanz ausgefãllte Strafe von 30 Tagen Gefãngnis mit militãrischem Strafvollzug trotzdem angemessen erscheint. Auch an der von der Vor- instanz verfügten Kostenauflage ist nichts zu ãndern. (20. Dezember 1939, Greber e. T. G. 2.) 58. Verletzung militarisclter Geheimnisse gemass MStG Art. 86. Violation de secrets intéressant la défense nationale (art. 86 CPM).

- 123 No. 58 Violazione di segreti militari a norma dell'art. 86 CPl\11. H. arbeitete vom 29. November bis 11. Dezen1ber 1938 als Maurer am Artilleriewerk und Infanteriewerk in X. In der Folge Lvurde er wegen I_Jiederlichkeit fortgeschickt, am 14. Dezen1ber aber Lvieder ein- gestellt, worauf er erneut in den gleichen W erken beschiifiigt Lvar, bis er anfangs J anuar 1939 endgültig entlassen wurde. Ende Juli 1939 zog I!. in eine nahe der Schweizergrenze gelegene ausliindische Ortschafi. Ca. am 18. August zeigte er der Tochter seiner Logis- geberin A ufzeichnungen un d Skiz:z:en, di e er si eh über di e vorerwahnten Festungswerke angefertigt hatte. Diese enthielten Angaben über die allgemeine Lage und Anordnung der Festung, die Anzalzl der Ver- teidigungsstollen, die Schussrichtung, die Lage der Eingangsstollen und der Munitionskammern sowie über die Masse der Stollen der Munitionskammern und die Dicke der Panzerplatten, Lvelche vor den Schussoffnungen eingebaut werden sollten. H. will diese Aufzeich- nungen im April 1939 aus dem Gediichtnis gemacht haben in dem Gedanken, damit gelegentlich Geld verdienen zu konnen. A. Der Verteidiger stützt die Kassationsbeschwerde auf Art. 188, Ziff. l, MStGO. Er behauptet, das Divisionsgericht habe zu Unrecht den Tatbestand des Art. 86, Ziff. l, Abs. l, MStG als gegeben erachtet; denn H. habe die von ihm aufgezeichneten Tatsachen nicht, sondern anlãsslich seiner Tãtigkeit in den fraglichen Festungswerken zur K enntnis genommen. Zudem seien diese Feststellungen ni eh t erfolgt, um sie nachtrãglich der Offentlichkeit bekanntzugeben. Erst im Sommer 1939 habe er seine Beobachtungen niedergeschrieben und den Entschluss gefasst, diese Aufzeichnungen eventuell gelegentlich zu verkaufen. B. Es ist nicht bestritten und steht auch ausser Zweifel, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgezeichneten A,ngaben um Tat- sachen handelt, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim- gehalten werden. Ob die Wahrnehmung dieser Tatsachen eine notwendige Folge der dem H. in seiner Eigenschaft als Maurer obgelegenen Pfliehten war oder ob es hiezu - wie das Divisionsgericht angenommen hat - besonderer, nicht durch die zugewiesene Arbeit bedingter Beobachtungen bedurfte, ist eine Tatfrage, deren Beurteilung durch die Vorinstanz vom Kassationsgerieht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden kann. Von Willkür kann jedoch entgegen der Behauptung des Verteidigers nicht die Rede sein, wenn das Divisionsgericht erklãrt, dass der Angeklagte gewisse Detailkenntnisse nicht nur durch seine Arbeit er- worben haben kõnne; denn zur Feststellung d er von ihm aufgezeichneten genauen Masse usw. waren Beobachtungen notwendig, die nicht in den Kreis seiner Pflichten als gewõhnlicher Maurer fielen.