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No. 54
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54.
Voraussetzungen für .die Zusprechung des Revisionsbegehrens
(MStGO Art. 199). Der Prãsident des Militãrkassationsgerichts kaun
die Einstellung des Strafvollzuges anordnen, vorbehãltlich der Be-
stãtigung durch das Gesamtgericht (MStGO Art. 201, Abs. 2).
Conditions auxftuelles une demande de revision peut être ad-
mise (art. 199 PPM). Le PI~ésident du Tribunal militaire de cassation
peut, sous I~éserve de faii~e confirmer cette décision par le Tribunal
lui-même, suspendre l'exécution de la peine (art. 201, al. 2, PPl\'1).
Condizioni p er l'ammissione di una do manda di revisione (O Gl\tl
art. 199). Il presidente del Tribunale di cassazione puõ ordinare
la sospensione della esecuzione della pena, con 1·iserva di ratifica
da parte de l Tribunal e (art. 201, al. 2, O G J\11).
A. Gemãss Art. 199 MStGO kann der Verurteilte jederzeit auf Grund
neuer, für die Verteidigung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel die
Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskrãftiges Urteil geschlossenen
militãrgerichtlichen V erfahrens verlangen. N e u sin d -
wie das Kassations-
gericht in stãndiger Rechtsprechung entschieden hat -
Tatsachen und
Beweismittel, die das urteilende Gericht nicht kannte uud von dem
überdies der Revisionsklãger ohne sein Verschulden in der 1-Iauptverhand-
lung nicht Gebrauch gemacht hat; und erheblich sind solche neu an-
geführten Tatsachen oder Beweismittel dann, wenn sie wichtig genug
sind, um das frühere Beweismaterial als in wesentlichen Punkten zu-
ungunsten des Revisionsklãgers lückenhaft erscheinen zu lassen und
eine neue Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Das Revisionsgericht
muss daher die Frage prüfen, ob das Divisionsgericht, wenn es die neuen,
zugunsten des V erurteilten angeführten Tatsachen o d er vorgelegten
Beweismittel gekannt hãtte, voraussichtlich z u einem andern U rteil ge-
langt wãre (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 30, S. 92 ff.).
B. Diese Voraussetzungen sind hier sowohl mit Bezug auf die Frage
der Neuheit wie auch der Erheblichkeit gegeben. Der Fund des Geld-
beutels erfolgte erst nach Fãllung des Urteils, so dass er im Zeitpunkte
der Hauptverhandlung weder dem Gerichte noch dem Angeklagten be-
kannt sein konnte. Durch diese Tatsache wird aber die Feststellung
des .Divisionsgerichtes, dass der Geldbeutel dem R. gestohlen worden
sei- was lediglich auf Grund von Indizien als erwiesen erachtet wurde -,
aufs stãrkste erschüttert, zumal als nach der Aktenlage das Erinnerungs-
vermõgen des R. nicht zuverlãssig erscheint. Das Revisionsgesuch ist
daher gutzuheissen.
C. Die Gutheissung des Revisionsgesuches rechtfertigt es, die bereits
vom Prãsidenten des Kassationsgerichtes nach Eingang des Gesuches