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No. 51 - 106 D. Ein Verzicht auf die Strafvollstreckung gemãss Art. 3 des Bundes- ratsbeschlusses vom 18. September l 939 betreffend Einstellung von Straf- verfolgung und Strafvollstreckung bei Dienstverletzungen vor der Mobil- machung kommt hier nicht in Frage, da U. dem Aufgebot zur Kriegs- mobilmachung nicht Folge geleistet hat. Er hat sich allerdings im Zeit- punkt der Mobilmachung bereits in Haft befunden, so dass es ihm gar nicht mõglich gewesen wãre, einzurücken. Allein angesichts des bisherigen pflichtvergessenen Verhalten~ des Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf di e Tatsache, das s U. si eh na eh sein er Rückkehr in di e Schweiz den Behõrden durch die Flucht zu entziehen versuchte, ist kein Anhalts- punkt dafür vorhanden, dass er den Willen gehabt hãtte, sich zu stellen. (21. Oktober 1939, Urech e. D. G. 6.) 51. Das Kassationsbegehren kann auch mündlich angemeldet werden (MStGO Art. 189, Abs. 2) (Erw. A). - Der Verteidiger hat d em V erurteilten auf Verlangen insoweit sein en Beistand an- gedeihen zu lassen, als er dessen Kassationsbeschwerde, auch wenn sie aussichtslos erscheint, in eine juristisch ricl1tige Forru zu kleiden hat (Erw. B). - Die Revision ist nicht zuHissig auf Grund von Tatsachen, die der Angeklagte im ersten Ve1·fahren schuldhafter- weise nicht vorgebracht hat (Erw. C). - Die für den Aktivdienst geltenden schãrferen Strafbestimmungen treten nicht erst naeh er- folgter Vereidigung der Truppe, sondern schon zu Beginn des be- treffenden Aktivdienstes in Kraft (Erw. E). - Auf Antrãge, die im Nachgang zum Kassationsbegehren, nacl1 Ablauf der dem Be- scliwerdeführer gesctzten Frist, gestellt werden, li:ann das 1\llilitãr- kassationsgericht ni eh t eintreten (Erw. F). Le reeours en eassation peut être annoncé verbalement (art. 189, al. 2, PPl\11) (cons. A). - Le défenseur doit, lorsque l'aceusé le lui demande, Ini prête1· son assistance pour rédiger un recours ré- gulier à la forme, même lorsque ce recours parait dépourvu de toute ehance de succes (cons. B).- La revision ne peut pas être demandée pour des faits que le prévenu a, par sa faute, omis de faire valoir dans la premiere procédure (cons. C). - Les peines aggravées pré- vues pour le service actif ne sont pas applicables seulement apres l'assermentation de la troupe, mais bien des l'entrée au service (cons. E). - Ne son t pas recevables les conclusions formulées dans le mémoi1·e déposé à l'appui du recours (art. 189, al. 3, PPM) apres l'expiration du délai imparti pour ce dépôt (cons. F).
- 107 No. 51 11 ricorso in cassazione puo essere annunciato anche verbal- mente (OGM art. 189, al. 2)· (cons. A).- 11 difensore deve assistere il condannato, a di lui richiesta, per dare forma giuridicamente corretta al ricorso, anche se gli sembri destinato all'insuccesso (cons. B). - No n e ammissibile una revisione in base a fatti, che il prevenuto l1a trascurato per colpa sua di produrre nella prima pro- cedura (cons. C). - Le p ene p iu gravi, previste p er il servizio attivo, sono applicabili non dopo il giuramento delle truppe, Ina tosto che sia cominciato il servizio (cons. E). - 11 tribunal e ntilitare di cassa- zione non puõ prendere in considerazione delle domande, che ven- gano prodotte, quali aggiunte al ricorso, dopo scaduto il termine per la sua motivazione (cons. F). A. Gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO ist das Kassationsbegehren binnen 24 Stunden nach der Eroffnung des Urteilsspruches dem Gerichts- schreiber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Eine besondere Form ist hiebei nicht vorgeschrieben, so dass die Anmeldung - wie das Kassa- tionsgericht schon früher entschieden hat (vgl. Z. 14, S. 470 ff.) - auch mündlich erfolgen kann. Es ist daher auf die vorliegende Beschwerde, welche dem Gerichtsschreiber innerhalb der vorgeschriebenen 24stün- digen Frist durch den Gefangenenwart im Auftrage des Angek1agten telefonisch übermittelt worden ist, einzutreten. B. Das V erhalten des V erteidigers, d er si eh weigerte, di e Beschwerde des Angeklagten zu begründen, wei1 er diese für aussichtslos erachtete, ist zu rügen. Ein V erteidiger ist au eh in einem solchen Fali e verpflichtet, d em V erurteilten wenigstens insofern sein en Beistand angedeihen zu lassen, als er dessen Antrãge und Begründung in eine juristisch richtige Form zu kleiden hat. Da sich jedoch K. über diese Weigerung nicht be- schwert, ist sie nicht weiter zu berücksichtigen. Übrigens hat der An- geklagte in der von ihm selber verfassten Beschwerdeschrift die Einwãnde, die er gegen den angefochtenen Entscheid erheben zu konnen glaubt, in einer W eis e dargelegt un d begründet, dass das Gericht über sein e Absichten volle Klarheit besitzt. C. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Untersuchungsverfahrens sowie in d er Hauptverhandlung das V erlassen d er Truppe immer wieder auf andere Weise begründet. Zuerst behauptete er, er habe gehofft, in Basel Arbeit zu finden. Dann machte er geltend, er habe bei der sanitarischen Eintrittsmusterung eine Geschlechtskrankheit verheim- licht, und er habe nun befürchtet, seine Kameraden anzustecken. Spãter widerrief er diese Darstellung und erklãrte, dass er die Truppe aus Angst vor dem Kriege verlassen habe. Und in der Hauptverhandlung berief er sich darauf, er habe aus Angst vor einer ihm von einer früheren Ge- liebten angedrohten Vaterschaftsklage den Kopf verloren. In seiner heu-
No. 51 108 tigen Beschwerdeschrift gibt er wieder eine neue Darstellung, indem er beliauptet, er habe sich wegen der erwãhnten Vaterschaftsanzeige zum Gericht begeben und dieses ersuchen wollen, allfãllige Mitteilungen in dieser Sache nicht an seine Privatadresse, sondern ihm direkt in den Dienst zu schicken, da er mit seiner Braut im selben Haushalte wohne und daher befürchtet habe, diese werde, da sie die Gepflogenheit habe, seine Postsachen zu õffnen, von der von seiner früheren Geliebten er- statteten Vaterschaftsanzeige Kenntnis erhalten. D er Beschwerdeführer ist nicht in der Lage,, die Erwãgungen der Vorinstanz als gesetzwidrig anzufechten. Vielmehr beschrãnkt er sich darauf, durch eine abermals erneute Sachdarstellung sein Verhalten zu begründen. Ein solcher Einwand kann jedoch nicht zum Gegenstand einer Kassationsbeschwerde gemacht werden. Wenn ein Verurteilter neue, für di e V erteidigung erhebliche Tatsachen geltend machen will, so steht ihn1 hiefür das Revisionsverfahren gemãss Art. 199 MStGO offen. Ein solches kõnnte j edoch hier ebenfalls nicht in Frage kommen, da e s si eh vorwiegend um Tatsachen handelt, die, wenn sie zutreffen würden, dem Beschwerdeführer schon im Zeitpunkte der Hauptverhandlung bekannt waren. Die Revision ist nicht zulãssig auf Grund von Tatsachen, die d er Angeklagte im ersten V erfahren schuldhafterweise ni eh t vorgebracht hat (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 17, S. 50 B.). Zudem verdient die, neue Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin wenig Glauben angesichts des Umstandes, dass er in der Zeit von1 2. bis zum
4. September, als er in Basel weilte, keinerlei Schritte beim betreffenden Gerichte unternommen hat, wie er dies beabsichtigt haben will. D. Das Divisionsgericht hat auf Grund der von ihm als glaubwürdig erscheinenden Zeugenaussagen des Polizeimannes S. als erwiesen erachtet, dass K. diesem anlãsslich seiner Überführung nach dem Gefãngnis einen heftigen Fusstritt an den linken Ober~chenkel versetzt habe. Demgegen- über behauptete der Beschwerdeführer, er habe S. beim Fortspringen versehentlich mit den Schuhen getroffen. Auch auf diesen Einwand kann nicht eingetreten "\verden, da es sich hier um die Beurteilung rein tatsãchlicher Verhãltnisse handelt, die in die ausschliessliche Entschei- dungsbefugnis des Divisionsgerichtes fãllt und daher einer Überprüfung durch das Kassationsgericht entzogen ist. E. Der Beschwerdeführer behauptet sodann, er sei, als er die Truppe verlassen habe, noch nicht vereidigt gewesen. Das ist ohne Belang. Das Ausreissen wird, wenn dieses Delikt im Aktivdienst begangen wird, nur insofern strenger geahndet, als statt auf Gefãngnis auf Zuchthaus er- kannt werden kann. Das Divisionsgericht hat aber von einer Zucht- hausstrafe Umgang genommen. Zudem treten - wie das Kassations- gericht schon früher entschieden hat (vgl. Z. 13. S. 4, 20, S. 169 und 181) - die für den Fali eines Aktivdienstes im Gesetze enthaltenen schãrferen