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MKGE 3 Nr. 49

MKGE 3 Nr. 49 — Hochstrasser e. D. G. 6.

Mkg · 1939-10-21 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 101 No. 49 stehenden Deliktes se]ber wie auch aus dem Verhalten des Verurteilten in der Voruntersuchung und in der Hauptverhandlung auf eine den be- dingten Strafvollzug ausschliessende Charakterschw!iche geschlossen werden. Es liegt daher keineswegs eine Gesetzesverletzung vor, wenn das Divisionsgericht bei der Beurteilung der Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers diese Momente n1it als ausschlaggebend gewürdigt hat. Ob aber diese Würdigung an sich zutreffend war, ist eine Ermessens- frage, die das Kassationsgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Will- kür überprüfen kann. Von Willkür kann jedoch keine Rede sein, wenn das Divisionsgericht festgestellt hat, es liege in d em ganzen V erhalten des Angeklagten - das auch das Kassationsgericht als ãusserst schwer- wiegend erachtet - eine derart masslose G1eichgültigkeit und Willens- schwãche, dass nur der Vollzug der Strafe einen nachhaltigen und bes- sernden Eindruck·hinterlassen kõnne. Der Verteidiger nimmt zu Unrecht an, dass bei Verbrechern aus Willensschwãche der bedingte Strafvollzug grundsãtzlich gewãhrt werden soll. Es kánn nicht angenommen werden, dass bei solchen Delinquenten eine mit bedingtem Vollzug ausgesprochene Strafe unter allen U·:rnstãnden genügt, um si e von weiteren V ergehen abzuhalten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. D. Da der Beschwerdeführer nicht nur wegen Dienstverletzungen, sondern auch wegen \viederholter Zuwiderhandlungen gegen das Bundes- gesetz über den Postverkehr und wegen wiederholter Veruntreuung ver- urteilt worden ist, kommt eine Einstellung der Strafvollstreckung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 18. September 1939 nicht in Frage. (21. Oktober 1939, Hochstrasser e. D. G. 6.) 49. Das Recbtsmittel de1· Revision steht auch den1 wegen Unzu- I·echnungsfabigli:eit Freigesprochenen uud gen1ass l\IStG Art. 12, Abs. 1, aus derr1 1-leere Ausgeschlossenen zu (Erw. A).- Die neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des MStGO Art. 199 n1üssen für das Gericbt neu sein. Die Ansicht des Bescliuldigten über die Ilichtigl{eit o d er U nrichtigl{eit eines psychiatrischen Gutachtens, das ihm erst nacb der Urteilsfallung zur Kenntnis }{am, bildet líeine Tatsache im prozessualen Sinn (Erw. B und C). La revision (l'un jugement peut êt1·e demandéc pa1· le prévenu qui a été acquitté pour cause d'ir1·esponsabilité et qui, en vertu de l'art. 12, al. 1, CPJ\11, a été exclu de l'armée (cons. A). - Les faits ou moyens de preuve nouveaux au sens de l'art. 199 doivent être nouveaux pour le tribunal. L'opinion que peut avoir le prévenu sur un 1·apport psychiatrique dont il u'a eu connaissance qu'apres

No. 49 - 102 le jugement ne constitue pas un fait au sens ou ce mot est pris en procédure (cons. B et C). Puõ chiedere la revisione di una sentenza ancl1e chi fu assolto come it·responsabile ed escluso dall'armata a norma dell'art. 12, .al. l, del CPM (cons. A). - I fatti o mezzi di prova nuovi, richiesti dall'art. 199 OGJ\;1, non devono essere già stati a conoscenza del tribunale. L'opinione del ~ondannato, contraria a quella del tri- bunale, circa un rapporto psichiatrico dai tribunale già esaminato e di cui egli e venuto a conoscenza solo dopo il giudizio, non puõ costituire un fatto nuovo nel senso voluto dalla legge (cons. B e C). A. Sch. ist durch das angefochtene Urteil freigesprochen worden. Sein Ausschluss aus dem Heere wurde daher vom Divisionsgericht nicht als Strafe, sondern als sichernde Massnahme unter ausdrücklichem Hin- weis auf Art. 12, Abs. l, MStG verfügt. Es ist richtig, dass nach dem Wortlaut des Art. 199 MStGO nur der > (oder nach seinem Tode bestimmte Verwandte) die Revision (Wiederaufnahme) eines durch rechtskrãftiges U rteil geschlossenen militãrgerichtlichen V erfahrens ver- langen kann. Diese enge Ausdrucksweise ist zweifellos darauf zurück- zuführen, dass zur Zeit des Erlasses der Militãrstrafgerichtsordnung dem materiellen Strafrecht das Institut der sichernden Massnahmen noch fremd war. Nachdem heute auf Grund des neuen Militãrstraf- gesetzes vom 13. Juni 1937 der Ausschluss aus dem Heere sowohl gegen- über einem Verurteilten als Strafe (gemãss Art. 29, Abs. 2, MStG) wie auch gegenüber einem wegen Unzurechnungsfãhigkeit Freigesprochenen als sichernde Massnahme (gemãss Art. 12, Abs. l, MStG) verhãngt werden kann, würde es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des letztern be- deuten, wenn diesem das Rechtsmittel der Revision nicht zuerkannt würde. Auch als sichernde Massnahme kann der Ausschluss aus dem Heere für den Betroffenen eine schwere materielle und moralische Be- eintrãchtigung bedeuten. Ein solcher Ausschluss kann daher sehr wohl vom Angeschuldigten als eine Verurteilung empfunden werden, mag sie es auch rechtlich nicht sein. Es rechtfertigt sich daher, das Rechtsmittel der Revision durch analoge Anwendung des Art. 199 MStGO auch einem Freigesprochenen, aber auf Grund von Art. 12, Abs. l, MStG aus dem Heere Ausgeschlossenen zuzuerkennen. B. Auf das vorliegende Revisionsbegehren kann aber aus einerp anderen Grunde nicht eingetreten werden, nãmlich weil die vom Revi- sionsklãger gegen das angefochtene Urteil geltend gemachten Einwen- dungen keine neuen Tatsachen im Sinne des Art. 199 MStGO dar- stellen. Sch. erschopft sich in seiner Revisionsschrift in der Bestreitung der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Hiebei han deit es sich j edoch n ur um di e Wür-