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MKGE 3 Nr. 46

MKGE 3 Nr. 46 — Kaufmann Jos. e. D. G. 8.

Mkg · 1939-10-21 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 46 Die 24stündige Kassationsfrist (MStGO Art. 189, Abs. 2) ist innegehalten, wenn die Beschwerde innert der Frist der Post über- geben wurde. Jedoch muss die Beschwerde an einen dem Divisions- gericht zugeteilten Offizier gesandt worden sein. Wurde sie an eine andere Amtsstelle geschickt, so ist der Zeitpunkt massgebend, an dem sie von dieser zuhanden des Divisionsge1·ichtes der Post übergeben wurde. Le délai de cassation de 24 heures (art. 189, al. 2, PPM) est o bservé lors que le 1·ecours est remis à la poste dans ce délai. Mais le recours doit être adressé à un officier attaché au Tribunal de division. S'il a été adressé à une autre personne, c'est le moment ou cette derniere le remet à la poste à l'adresse du Tribunal de di- vision qui est déterminant. Il termine di 24 ore per l'annun~io del ricorso in cassazione e osservato quando, entro lo stesso, tale annuncio e messo alia

99 No. 47 posta. La dichiarazione deve perõ essere diretta ad un ufficiale addetto al Tribunale di divisione. Si venne inviata ad altro ufficio e determinante il momento in cui detto ufficio la consegna alia posta all'indirizzo del Tribunale di divisione. A. Gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO ist die Kassationsbeschwerde binnen 24 Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruches beim Gerichts- schreiber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Dabei genügt es nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes, dass die Be- schwerde innert dieser Frist der Post übergeben wurde (vgl. statt vieler Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 19, S. 26 ff., und No. 46, S. 67 ff.). Auch hat das . Kassationsgericht, um dem Verurteilten die Ergreifung dieses Rechtsmittels nach Krãften zu erleichtern, auch solche Beschwerden als rechtzeitig bezeichnet, die innert der gesetzlichen Frist statt an den im Gesetze vorgeschriebenen Gerichtsschreiber an einen andern dem Divisionsgericht zugeteilten J ustizoffizier g esan d t w orden sin d (vgl. Ent- scheidungen MKG 1915-1925, No. 68, S. 104 ff.). Doch .erkannte es wiederholt (vgl. die Urteile in Sachen Leupin vom 31. Oktober 1938 1) und in Sachen Fitzi vom 4. September 1939), es gehe nicht an, den Kreis der an Stelle des gesetzlich vorgeschriebenen Organs zur Empfangnahme einer Kassationsbeschwerde zustãndigen Personen entgegen dem Wort- laut ·des Gesetzes noch weiter auszudehnen. B. Angesichts dieser Rechtsprechung vermochte die Zusendung der Beschwerdeschrift an das Militar- und Polizeidepartement Luzern zuhanden der Bundesanwaltschaft keine Rechtswirkung zu entfalten. Als massgebendes Datum für die Einreichung der vorliegenden Be- schwerde ist daher der Zeitpunkt zu erachten, an welchem der Armee- auditor die ihm zugesandte Beschwerde seinerseits zur Weiterleitung an das Divisionsgericht der Post übergeben hat. Dies geschah aber erst am 20. Mãrz, d. h. also nachdem die Frist des Art. 189, Abs. 2, MStGO bereits verstrichen war. Es kann infolgedessen auf die Beschwerde wegen Verspãtung nicht eingetreten werden. (21. Oktober 1939, Kaufmann Jos. e. D. G. 8.)

E. 47 Die Kassationsbeschwerde ist auch dann zulassig, wenn die durch das Divisionsgericht ausnesprochene Strafe gemãss Bundes- ratsbeschluss vom 18~ September 1939 vorlaufig nicht vollzogen wird. Un recours en cassation est recevable même dans le cas ou l'exécution de la peine p1·ononcée par le Tribunal de division est

1) Oben No. 30.

No. 48 - 100 provisoirement suspendue en vertu de l'arrêté du CF du 18 septemhre

1939. U n ricorso in cassazione e producibile ancl1e ne l caso in eui l'esecuzione della pena pi~onunciata dai Tribunale di divisione sia sospesa in forza del decreto del Cons. ied. del 18 settembre 1939. D. Seit der Verurteilung des Beschwerdeführ~rs durch das Divisions- gericht ist d er Bundesratsbeschluss vom 18. September l 939 betreffend Einstellung von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei Dienst- verletzung vor der Mobilmachung in Kraft getreten, wonach im Falle von Dienstversãumnis ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren zu sistieren ist (Art. 2) bzw. auf den Vollzug einer bereits ausgefãllten, aber noch nicht angetretenen Freiheitsstrafe vorlãufig verzichtet wird (Art. 3), sofern d er V erurteilte si eh zur Kriegsmobilmachung gestellt, hat. Das kann jedoch einen Verurteilten nicht hindern, die Kassations- beschwerde zu erheben, um dadurch eine ausgesprochene Verurteilung nichtig erklãren zu lassen und einen Freispruch zu erwirken. Es war daher auf die vorliegende Kassationsbeschwerde einzutreten. Nachdem diese abgewiesen worden ist, und es somit beim angefochtenen Entscheide sein Bewenden hat ist auf den Vollzug der vom Divisionsgericht aus- gefãllten Gefãngnisstrafe, da Lt. B. sich zur Kriegsmobilmachung ge- stellt hat, gemãss Art. 3 des erwãhnten Bundesratsbeschlusses vorlãufig zu verzichten. (21. Oktoher 1939, Lt. B. e. D. G. 8.)

E. 48 Voraussetzungen für die Gewah1·ung des bedingten Strafvoll- zuges (J\riStG A1·t. 32, Abs. 3) (E1·w. C) und fü1· die Anwen{lung des lluudesi·atsbescl1lusses vom 18. Septemb.er 1939 (E1·w. D). Conditions de l'octroi du sursis (art. 32, al. 3, CPM) (cons. C) et de l'application de l'arrêté du CF du 18 septembre 1939 (cons. D)~ Condizioni per l'am1nissione della condanna condizionale (art. 32, al. ·2, CPl\1[) (cons. C) e p er l'applicazione de l decreto (\ei Cons. fed. del 18 settembre 1939 (cons. D). C. Gemass .A.rt. 32, Abs. 3, MStG bildet eine notwendige Voraus- setzung für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges, dass das Vor- leben un d d er Charakter des V erurteilten erwarten lassen, er werde durch di ese l\1assnahme von weiteren V erbrechen o d er V ergehen ab- gehalten. Bei dieser Charakterwürdigung soll der Richter, wie das Kassa- tionsgericht schon früher entschieden hat (vgl. das Urteil in Sachen Dr. S. vom 4. Mai 1936 1), alle ihm bekannten Tatsachen heran- ziehen. Insbesondere kann auch aus dem Wesen des zur Beurteilung

l) Oben No. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

No. 46 - 98 eine Verletzung einer bestimmten Vorschrift der Strafprozessordnung vorliegen müsste. Auch dieser Beschwerdegrund ist jedoch hier nicht gegeben. Zwar kann es einem Angeklagten grundsãtzlich nicht verwehrt werden, am Schlusse der Hauptverhandlung Ausführungen zu seiner Verteidigung zu machen und sich hiebei unter· Umstãnden schriftlicher Aufzeichnungen zu bedienen. Auch ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er aus d em V er bot des Grossrichters geschlossen haben mag, es sei ihm überhaupt, nicht nur im Zeitpunkt seiner Einvernahme, verwehrt, sein e V erteidigungsschrift zu verlesen, so dass sein V erzicht auf das letzte Wort nicht einem freiwilligen Entschluss entsprang. Das bedeutet aber nicht, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen wãre, am Schluss der Hauptverhandlung beliebige Ausführungen zu machen bzw. zu verlesen. Der Angeklagte hat seine Vorbringen unter allen Um- stãnden auf Erõrterungen zu beschrãnken, die für die Entscheidung wesentlich sin d. D er Grossrichter ist daher berechtigt, ihm das W ort z u entziehen, wenn er si eh ni eh t an di ese Schranke hãlt. V orliegend steht fest, dass die fragliche Verteidigungsschrift nichts als eine Darstellung der antimilitaristischen Ideen des Beschwerdeführers enthielt, welche dem Gerichte bereits bekannt waren. Bei dieser Sachlage kann von einer unzulãssigen Beschrãnkung der Verteidigung in einem für die Ent- scheidung wesentlichen Punkte nicht die Rede sein, wenn der Gross- richter das Verlesen dieser Verteidigungsschrift, deren Inhalt er, da sie bereits bei den Akten lag, kannte, verbot. (4. September 1939, Kaister e. D. G. 4.) 46. Die 24stündige Kassationsfrist (MStGO Art. 189, Abs. 2) ist innegehalten, wenn die Beschwerde innert der Frist der Post über- geben wurde. Jedoch muss die Beschwerde an einen dem Divisions- gericht zugeteilten Offizier gesandt worden sein. Wurde sie an eine andere Amtsstelle geschickt, so ist der Zeitpunkt massgebend, an dem sie von dieser zuhanden des Divisionsge1·ichtes der Post übergeben wurde. Le délai de cassation de 24 heures (art. 189, al. 2, PPM) est o bservé lors que le 1·ecours est remis à la poste dans ce délai. Mais le recours doit être adressé à un officier attaché au Tribunal de division. S'il a été adressé à une autre personne, c'est le moment ou cette derniere le remet à la poste à l'adresse du Tribunal de di- vision qui est déterminant. Il termine di 24 ore per l'annun~io del ricorso in cassazione e osservato quando, entro lo stesso, tale annuncio e messo alia

99 No. 47 posta. La dichiarazione deve perõ essere diretta ad un ufficiale addetto al Tribunale di divisione. Si venne inviata ad altro ufficio e determinante il momento in cui detto ufficio la consegna alia posta all'indirizzo del Tribunale di divisione. A. Gemãss Art. 189, Abs. 2, MStGO ist die Kassationsbeschwerde binnen 24 Stunden nach der Erõffnung des Urteilsspruches beim Gerichts- schreiber zuhanden des Grossrichters anzumelden. Dabei genügt es nach der stãndigen Rechtsprechung des Kassationsgerichtes, dass die Be- schwerde innert dieser Frist der Post übergeben wurde (vgl. statt vieler Entscheidungen MKG 1915-1925, No. 19, S. 26 ff., und No. 46, S. 67 ff.). Auch hat das . Kassationsgericht, um dem Verurteilten die Ergreifung dieses Rechtsmittels nach Krãften zu erleichtern, auch solche Beschwerden als rechtzeitig bezeichnet, die innert der gesetzlichen Frist statt an den im Gesetze vorgeschriebenen Gerichtsschreiber an einen andern dem Divisionsgericht zugeteilten J ustizoffizier g esan d t w orden sin d (vgl. Ent- scheidungen MKG 1915-1925, No. 68, S. 104 ff.). Doch .erkannte es wiederholt (vgl. die Urteile in Sachen Leupin vom 31. Oktober 1938 1) und in Sachen Fitzi vom 4. September 1939), es gehe nicht an, den Kreis der an Stelle des gesetzlich vorgeschriebenen Organs zur Empfangnahme einer Kassationsbeschwerde zustãndigen Personen entgegen dem Wort- laut ·des Gesetzes noch weiter auszudehnen. B. Angesichts dieser Rechtsprechung vermochte die Zusendung der Beschwerdeschrift an das Militar- und Polizeidepartement Luzern zuhanden der Bundesanwaltschaft keine Rechtswirkung zu entfalten. Als massgebendes Datum für die Einreichung der vorliegenden Be- schwerde ist daher der Zeitpunkt zu erachten, an welchem der Armee- auditor die ihm zugesandte Beschwerde seinerseits zur Weiterleitung an das Divisionsgericht der Post übergeben hat. Dies geschah aber erst am 20. Mãrz, d. h. also nachdem die Frist des Art. 189, Abs. 2, MStGO bereits verstrichen war. Es kann infolgedessen auf die Beschwerde wegen Verspãtung nicht eingetreten werden. (21. Oktober 1939, Kaufmann Jos. e. D. G. 8.) 47. Die Kassationsbeschwerde ist auch dann zulassig, wenn die durch das Divisionsgericht ausnesprochene Strafe gemãss Bundes- ratsbeschluss vom 18~ September 1939 vorlaufig nicht vollzogen wird. Un recours en cassation est recevable même dans le cas ou l'exécution de la peine p1·ononcée par le Tribunal de division est

1) Oben No. 30.

No. 48 - 100 provisoirement suspendue en vertu de l'arrêté du CF du 18 septemhre

1939. U n ricorso in cassazione e producibile ancl1e ne l caso in eui l'esecuzione della pena pi~onunciata dai Tribunale di divisione sia sospesa in forza del decreto del Cons. ied. del 18 settembre 1939. D. Seit der Verurteilung des Beschwerdeführ~rs durch das Divisions- gericht ist d er Bundesratsbeschluss vom 18. September l 939 betreffend Einstellung von Strafverfolgung und Strafvollstreckung bei Dienst- verletzung vor der Mobilmachung in Kraft getreten, wonach im Falle von Dienstversãumnis ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren zu sistieren ist (Art. 2) bzw. auf den Vollzug einer bereits ausgefãllten, aber noch nicht angetretenen Freiheitsstrafe vorlãufig verzichtet wird (Art. 3), sofern d er V erurteilte si eh zur Kriegsmobilmachung gestellt, hat. Das kann jedoch einen Verurteilten nicht hindern, die Kassations- beschwerde zu erheben, um dadurch eine ausgesprochene Verurteilung nichtig erklãren zu lassen und einen Freispruch zu erwirken. Es war daher auf die vorliegende Kassationsbeschwerde einzutreten. Nachdem diese abgewiesen worden ist, und es somit beim angefochtenen Entscheide sein Bewenden hat ist auf den Vollzug der vom Divisionsgericht aus- gefãllten Gefãngnisstrafe, da Lt. B. sich zur Kriegsmobilmachung ge- stellt hat, gemãss Art. 3 des erwãhnten Bundesratsbeschlusses vorlãufig zu verzichten. (21. Oktoher 1939, Lt. B. e. D. G. 8.) 48. Voraussetzungen für die Gewah1·ung des bedingten Strafvoll- zuges (J\riStG A1·t. 32, Abs. 3) (E1·w. C) und fü1· die Anwen{lung des lluudesi·atsbescl1lusses vom 18. Septemb.er 1939 (E1·w. D). Conditions de l'octroi du sursis (art. 32, al. 3, CPM) (cons. C) et de l'application de l'arrêté du CF du 18 septembre 1939 (cons. D)~ Condizioni per l'am1nissione della condanna condizionale (art. 32, al. ·2, CPl\1[) (cons. C) e p er l'applicazione de l decreto (\ei Cons. fed. del 18 settembre 1939 (cons. D). C. Gemass .A.rt. 32, Abs. 3, MStG bildet eine notwendige Voraus- setzung für die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges, dass das Vor- leben un d d er Charakter des V erurteilten erwarten lassen, er werde durch di ese l\1assnahme von weiteren V erbrechen o d er V ergehen ab- gehalten. Bei dieser Charakterwürdigung soll der Richter, wie das Kassa- tionsgericht schon früher entschieden hat (vgl. das Urteil in Sachen Dr. S. vom 4. Mai 1936 1), alle ihm bekannten Tatsachen heran- ziehen. Insbesondere kann auch aus dem Wesen des zur Beurteilung

l) Oben No. 3.