opencaselaw.ch

MKGE 3 Nr. 45

MKGE 3 Nr. 45

Mkg · · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

- 95 No. 45 verneinen, müsse dieser Umstand, wonach über die Pflicht zu einer be- stimmten Dienstleistung Unsicherheit bestehe, dem Angeschuldigten zu- gute gehalten werden. Die Vorinstanz will damit zum Ausdruck bringen, dass, wenn bei d er Militãrdirektion selber über eine bestehende V or- schrift U nklarheit herrsche, m an bei einem Dienstpflichtigen nicht vor- aussetzen· kõnne, dass er sich deren bewusst sei. Das würde darauf hinaus- Jaufen, dass die Versãumung der Dienstpflicht durch einen nach Ablauf seines Urlaubes im Ausland verbleibenden Wehrmann in der Regel nicht strafrechtlich geahndet werden kõnnte, obwohl Art. 83, Abs. 2, d er V er- ordnung die strafrechtliche Verfolgung noch ausdrücklich vorbehalten hat. Die Richtigkeit dieser Auffassung braucht hier jedoch nicht nãher untersucht zu werden; denn D. ist nicht, ohne sich· um seine Urlaubs- verlãngerung zu kümmern, im Auslande verblieben. Vielmehr hat er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz beim zustãndigen Konsulat um eine Verlãngerung nachgesucht. Diese ist ihm dann aller- dings ni eh t bewilligt worden, so das s er obj ektiv verpflichtet gewesen wãre, Dienst zu tun. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich jedoch nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass D. aus dem ihm gegebenen Bescheid kiar und endgültig auf eine Ablehnung seines Gesuches schliessen musste. Das Hindernis, das einer Genehmigung seines Ge- suches im W ege stand, lag na eh d er Feststellung d er ·Vorinstanz darin, dass D. das Dienstbüchlein, das ihm seinerzeit bei seinem Unfall auf der Rhone verloren gegangen war, nicht vorweisen konnte. Es scheint nun im Hinblick darauf, dass d er Tatbestand l ni eh t võllig abgeklãrt wurde, nicht ausgeschlossen, dass D. der Meinung war, es werde ihm - wie dies spãter auch tatsãchlich der Fali gewesen ist- ein Duplikat verschafft · und seine Urlaubsangelegenheit damit geregelt, so dass er nicht einzu- rücken b ra u eh e. Bei dieser Sachlage ist da h er d er Beweis nicht erbracht, dass. D. sich seiner Einrückungspflicht bewusst gewesen war. Die Frei- sprechung von der Anklage der Dienstversãumnis erscheint daher In Ermangelung des· Schuldbeweises gerechtfertigt. (4. September 1939, Auditor e. D. G. 3 i. S. Dickenstein.) 45. Rüge im Sinne des Art. 188, Abs. 2, MStGO (Erw. B). Rechte des Angeklagten bei der Befragung durch den Grossrichter gemass MStGO Art. 144/145 uud bei Erteilung des Schlusswortes gemass Art. 155 (Erw. C). - ])er Angeklagte hat seine Vorbringen unter allen Umstanden auf Erõrterungen zu bescl1ranl{en, die für die Entscheidung wesentlicl1 sind. Der Grossrichter ist berechtigt, ihm das W ort zu entziehen, wenn er si eh nicbt an di ese Schranl{e halt (Erw. D).

No. 45 - 96 Moyens de cassation visés à l'art. 188, al. 2, PPM (cons. B). - Droit du prévenu d'être interrogé par le Grand-Juge conformément aux art. 144 et 145 PPM et d;avoir la parole le dernier, co~formément à l'art. 155 (cons. C). - Le prévenu doit de toutes façons limiter son exposé à la discussion des questions qui sont essentielles pour le jugement. La Grand-Juge a le droit de lui retirer la parole s'il sort de ces limite s (e o ns. D). Mezzi di cassazione previsti dall'art. 188 ultimo alinea della OGM. - Diritti del prevenuto all'atto dello interrogatorio da parte del Gran Giudice, a norma degli art. 144 e 145 della OGM ed al momento in cui riceve per ultimo la parola, in conformità del- l'art. 155 (cons. C). - 11 prevenuto deve in o g ni caso limitarsi nella sua esposizione a considerazioni ebe abbiano importanza per il giudizio. 11 Gran Giudice ha diritto di togliergli la parola quando egli no n si mantenga entro questi limiti (cons. C). Füs. K. richtete am Einrückungslage ein .Schreiben an seinen Regimeniskommandanlen sowie an das M ilitiirdeparlemeni des Kanions Basel-Stadi, worin er erkliirie, grundsiiizlicher Aniimiliiarisl z u sein. Gestülzt hierauf Lvurde e ine milifiirgerichtliche U nler- suchung gegen K. durchgeführt, nach deren Abschluss er dem Unier- suchungsrichter e in umfangreiches, di e Überschrifl > tragendes Dokument übersandle, in welchem er sein e anti- militaristische Gesinnung un d I deen auseinanderselzie. Als K. nach erfolgier Anklage in d er H aupiverhandlung vor d em DG 4 anliisslich · seiner personlichen Befragung durch den Grossrichter dieses Schrifl- siiick vorlesen wollte, wurde ihm dies verweigert, da das V erfahren mündlich sei. Auf Protesl des K. hin verwies ihn der Grossrichter auf das Recht der Kassationsbeschwerde. Hierauf Lvurde das Belveis- verfahren geschlossen. N a eh d en Parieivorlriigen des A uditors un d des V erteidigers erleilte der Grossrichter dem Angeklagten vorschrifls- gemiiss das leizte Wort, von welchem Recht K. jedoch keinen Gebrauch machte. Gegen das verurleilende Erkenntnis des DG 4 stellle K. rechlzeitig ein Kassalionsbegehren, worin er sich u. a. darüber beschwerle, dass ihm der Grossrichier widerrechilich das Verlesen seiner Verleidigungs- schrifl verwelzrl habe. A. K. hat in seiner Beschwerdeschrift die Kassationsgründe, auf die er seine Beschwerde stützen will, nicht ausdrücklich genannt. Es ergibt sich jedoch aus seinen Ausführungen, dass er seine Rüge, wonach

- 97 No. 45 ihm in unzulãssiger W eise das V erlesen sein er V erteidigungsschrift ver- sagt worden sei, auf Art. 188, Ziff. 5 und 6, MStGO stützen will, da er in diesem V er bot di e V erletzung einer wesentlichen V erfahrensvorschrift sowie eine Beschrãnkung d er V erteidigung in einem für di e Entscheidung wesentlichen Punkte erblickt. B. Der Grossrichter und der Oberauditor werfen in erster Linie die Frage auf, ob auf diese Beschwerdepunkte eingetreten werden kõnne, da nach Art. 188, Abs. 2, MStGO aus den unter Ziff. 2-6 genannten Gründen die Kassation nur dann begehrt werden kann, wenn die Partei den Mangel in der Hauptverhandlung gerügt hat. Eine solche Rüge sei aber hier ni eh t angebracht worden. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Grossrichter hat in seiner Vernehmlassung selber ausgeführt, dass K. sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt habe, der Grossrichter habe keine gesetz- liche Grundlage, ihm das Verlesen sein er V erteidigungsschrift zu ver- bieten. Darauf habe er, der Grossrichter, ihn auf das Recht der Kassa- tionsbeschwerde aufmerksam gemacht. In jenemEinwand desBeschwerde- führers muss eine Rüge im Sinne des Art. 188, Abs. 2, MStGO erblickt werden. Eine Wiederholung der Bemãngelung in Form einer ausdrück- lichen Erklãrung, konnte von K. weder erwartet noch verlangt werden, nachdem er vom Grossrichter im Anschluss an seinen Einwand darauf hingewiesen worden war, dass er, wenn er sich unrechtmãssig in seinem Verteidigungsrecht geschmãlert erachte, beim Kassationsgericht Be- schwerde führen kõnne. C. Gemãss Art. 144 MStGO hat der Grossrichter den Angeklagten in der I-Iauptverhandlung zu befragen, ob er die ihm in der Anklage zur Last gelegten Tatsachen anerkenne. Gesteht der Angeklagte dies unumwunden zu und besteht über die Glaubwürdigkeit des Gestãndnisses kein Zweifel, so kann das Gericht von einer weiteren Beweisverhandlung absehen. Muss diese dagegen durchgeführt werden, so hat der Gross- richter nach Art. 145 MStGO zur Einvernahme des Angeklagten zu schreiten. In diesem Stadium des V erfahrens hat d er Angeklagte somit lediglich . di e an ihn gestellten Fragen, zu beantworten. E s stand K. daher kein Anspruch zu, in jenem Zeitpunkte Ausführungen_ zu seiner Verteidigung zu machen. Als ihm aber gemãss Art. 155 MStGO nach d en Parteivortrãgen das letzte W ort erteilt wurde, hat K. hievon keinen Gebrauch gemacht. Di e W eigerung des Grossrichters, d er d em Beschwerde- führer im Zeitpunkt sein er Einvernahme das Verlesen sein er V erteidi- gungsschrift versagte, stellt daher keine Verletzung einer wesentlichen V erfahrensvorschrift dar. D. Das schliesst indessen nicht aus, dass unter Umstãnden eine unzulãssige Beschrãnkung in d er V erteidigung gemãss Art. 188, Ziff. 6, MStGO vorliegen kõnnte; denn.hiezu würde ganz allgemein der Nachweis einer materiellen Benachteiligung der Verteidigung genügen, ohne dass 7