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93 No. 44 D. Das Divisionsgericht hat eine teilweise Begnadigung des Ver- urteilten angeregt im Hinblick darauf, dass S. bisher ein unbescholtener Mann war und durch die gesetzlichen Folgen seiner unbedachten Tat schwer getroffen wird. Das l(assationsgericht unterstützt die Anregung auf eine Milderung des Urteils durch teilweise Begnadigung, zumal auch im Hinblick darauf, dass die Frieda X. die Tat des Beschwerdeführers durch ihr leichtfertiges Verhalten in hohem Masse begünstigt hat. (4. September 1939, Stege~ e. D. G. 7.) 44. D er W ehrntann, dessen Auslandsurlaub ni eh t verlangert wurde, ist verpflichtet, zum Wiederholungsl{urs einzurücken. Versãumt er den Dienst, so ist er nach MStG Art. 82 und nicht nur wegen Ver- letzung von Kotttrollvorschriften strafbar. Die Verfügung des EMD vom 16. Juni 1922 ist für die Gericltte nicht verbindlich (Erw. B). - Freispruch mangels Schuldbeweises (E1•w. C). Le militaire dont le congé à l'étranger n'a pas été prolongé voit se présenter au cours de I~épétition. S'il ne le fait pas, il est punissable en vertu de l'a1·t. 82 CPM et non pas seulement pour diolation des prescriptions sur les contrôles. La décision du Dl\lF du 16 juin 1922 ne Iie pas les tribunaux (cons. B).- Acquittement du au fait que la pre u v e de la faute n'a p as été rapportée (cons. C). 11 milite, che non ha ottenuto una proroga del suo eongedo all'estero, e obbligato a presentarsi ai eorsi di ripetizione. Se non si presenta e punibile in forza dell'art. 82 CPM e non solo per violazione delle prescrizioni relative ai eontrolli militari. La de- cisione del Dipat'timento militare federale del 16 giugno 1922 non vincola i tribunali (cons. B). - Assoluzione per no n provata col- pevolezza (eons. C). A. Die Vorinstanz hat für das Kassationsgericht verbindlich fest- gestellt, dass D., als er im Frühjahr 1936 vor seiner Ausreise nach Frank- reich um einen einjãhrigen Auslandsurlaub nachsuchte, noch nicht die Absicht hatte, in fremden Militãrdienst einzutreten. Jener Urlaub muss daher als rechtsgültig erachtet werden. D. ist aber auch nach Ablauf dieses J ahres, obwohl ihm d er U r la ub nicht erneuert wurde, weiterhin im Ausland verblieben und infolgedessen in den Jahren 1937 und 1938 nicht zum Wiederholungskurs eingerückt. B. Nach den Art. 160 und 161 MO ist es Sache des Bundesrates, di e 'r orschriften über das Aufgebot un d di e Dispensation vom Militãr- dienst zu erlassen. Gestützt hierauf hat der Bundesrat in der Verordnung
No. 44 - 94 über das militãrische Kontrollwesen vom 7. Dezember 1925 (lVIilitãramts- blatt 1925, S. 165 ff.) hinsichtlich d er Erteilung von Auslandsurlaub folgende Regelung getroffen: J eder im militãrpflichtigen Alter stehende Schweizerbürger, der sich für die Dauer von mehr als drei Monaten im Auslande aufhalten will, hat militãrischen Urlaub nachzusuchen, der für eine bestimmte, zwei J ahre ni eh t übersteigende Da u er erteilt wird (Art. 37). Bei lãngerem Aufenthalt im Auslande ist vor Ablauf des Ur- laubes beim betreffenden Konsulat ein Gesuch um Erneuerung zu stellen, welches bewilligt wird, wenn d er betreffende W ehrpflichtige sein en mili- tãrischen Pflichten nachgekommen ist (.. L\.rt. 37 und 41). In Friedens- zeiten sind die Dienstpflichtigen wãhrend der Dauer ihres Urlaubes, sofern sie sich im Ausland aufhalten, von den dienstlichen Obliegen- heiten befreit. Dienstpflichtige, die sich ohne Urlaub im Auslande auf- halten, sind zur Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet, wie wenn sie in der Schweiz wohnen würden (Art. 38). Aus diesen Vor- schriften ergibt sich, dass D., da ihm sein Urlaub nicht verlãngert worden ist, verpflichtet gewesen wãre, in de n J ahren 1937 un d 1938 Dienst z u leisten. Da er dies nicht getan hat, obwohl er sich ohne Urlaub im Aus- lande aufhielt, ist objektiv der Tatbestand der Dienstversãumnis im Sinne von Art. 82 MStG erfüllt. Zwar ist richtig, dass nach einer Ver- fügung des eidgenossischen Militãrdepartementes vom 16. Juni 1922 (SMA S. 144) diejenigen Wehrmãnner, die es unterlassen hahen, um Erneuerung eines ihnen erteilten Auslandsurlaubes nachzusuchen, lediglich nach den Bestimmungen der Verordnungen über das Kontrollwesen zu bestrafen sind. Diese Verfügung ist jedoch, wie das Kassationsgericht schon früher entschieden hat, nur eine interne Verwaltungsvorschrift und daher für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 62, S. 176). Si e ist übrigens no eh unter d er Herrschaft d er früheren, bezüglich der einschlãgigen Bestimmungen anders lautenden Verordnung vom 18. Oktober 1909 erlassen worden und findet in der neuen Verord- nung vom 7. Dezember 1925 keine Stütze mehr; denn nicht nur der Dienstpflichtige, der ohne vorgãngige Einholung eines Urlaubes sich ins Ausland begibt, sondern auch derjenige, der nach Ablauf eines ihm er- teilten Urlaubes im Auslande verbleibt, hãlt sich ohne Urlaub im Auslande auf. Infolgedessen schreibt denn auch Art. 83 der neuen Verordnung, der für die Unterlassung der Einholung von Urlaub oder der Erneuerung desselben eine Busse von Fr. 10 bis 40 vorsieht, in Abs. 2 ausdrücklich vor, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen Nichterfüllung der Dienst- pflicht (Art. 38, Abs. 4) vorbehalten bleibt. C. Es fragt sich nun aber, ob der Tatbestand des Art. 82 MStG au eh in s ub j ektiver Hinsicht als gegeben era eh tet werden muss. Das Divisionsgericht hat dies mit folgender Begründung verneint: Da na eh einer von der Militãrdirektion des Kantons Bern gegebenen Auskunft die Praxis dahingehe, in derartigen Fãllen die Einrückungspflicht zu