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- 91 No. 43 dabei keine Ro li e; vielmehr ist massgebend, o b es si eh bei d em anvertrauten Gu t wirtschaftlich um fremdes V ermogen gehandelt hat. Mit dieser au eh dem neuen schweizerischen bürgerlichen Strafgesetzbuch zugrunde lie- genden Auffassung des V eruntreuungstatbestandes hat d er Gesetzgeber das noch teilweise in der bisherigen Rechtsprechung anerkannte·, dem Rechtsempfinden jedoch widersprechende Prinzip abgelehnt, wonach in den Fãllen, da eine anvertraute Sache ins Eigentum des Tãters über- gegangen ist, eine strafrechtliche Haftbarkeit entfãllt, obwohl der Tãter hierüher entgegen den ihm erteilten Weisungen in seinem Nutzen ver- fügte (vgl. Stooss, Motive zum Vorentwurf 1894, S. 164; Hafter, Schwei- zerisches Strafrecht, Besonderer Teil, S. 240 f.; Naegeli, Die Vollendung der Unterschlagung, Zürcher Dissertation 1919, S. 47). Bei dieser Sachlage hat das Divisionsgericht mit Recht die Frage nach dem zivilrechtlichen Rechtsverhãltnis zwischen dem Beschwerde- führer und G. bzw. H. nicht nãher geprüft. Massgebend ist einzig, dass ihm das Geld sowohl wie die Zigaretten von G. nicht zur freien Verfügung in eigenem Nutzen, sondern zu einem bestimmten Verwendungszweck anvertraut worden waren. Er hatte das Geld an H. abzuliefern und die Zigaretten zu verkaufen und den Erlõs, bis zur Deckung des geschuldeten Kaufpreises, ebenfalls an H. abzuführen. Sowohl das Geld wie auch die Zigaretten bzw. der an ihre Stelle getretene Erlõs waren daher wirt- schaftlich fremdes Vermõgen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Beschwerdeführer das Recht hatte, die Zigaretten zu verkaufen und dass die Kãufer das Vertragsverhãltnis, in welchem er zu G. bzw. H. stand, nicht berührte, so dass sie ihm deshalb das Geld nicht zu einem bestimmten Verwendungszweck anvertrauten. Nicht ·in der Übergabe des Kaufpreises durch die Kãufer an K., wohl aber in der Aushãndigung der Zigaretten durch G. an K. lag ein Anvertrauen im Sinne von Art. 131, Ziff. l, MStG; denn diese war mit der ausdrücklichen Weisung erfolgt, dass K. aus dem Erlos die Forderung des H. zu begleichen habe. In d er Missachtung einer solchen W eisung durch V erwendung des Erlõses einer übergebenen Sa eh e in eigenem N utzen liegt aber in gleicher W eis e eine V eruntreuung, wie wenn di e übergebene Sae h e selbst rechtswidrig im eigenen Nutzen verbraucht worden ist. Die Verurteilung des Be- schwerdeführers auf Grund von Art. 131, Ziff. l, MStG erfolgte daher zu Recht. (3.Juni 1939, Kaufmann, E. J., e. D. G. 6.) 43. Unzucht mit einem Kinde (MStG Art. 156). Begriff des Rechts- irrtums (MStG Art. 17). Attentat à la pudeur des enfants (art. 156 CPl\1). Notion de l'erreur de droit (art. 17 CPM).
No. 43 - 92 Atti di libidine su faneiulli (art. 156 CPM). Nozione dell'errore di diritto (art. 17 CPl\1). A. Der Beschwerdeführer gibt zu, Unzucht mit einem Kinde unter 16 Jahren getrieben zu haben. Er kann auch nicht behaupten, dass er sich hinsichtlich des Alters des Kindes in einem entschuldbaren Irrtum befunden habe, denn er hat in der Hauptverhandlung zugestanden, das Mãdchen auf 15-17 Jahre geschãtzt zu haben, so dass er zum mindesten mit der Mõglichkeit gerechnet hat, dass er sich an einem unter 16 Jahren alten Kinde vergriff. Der Verteidiger macht jedoch geltend, S. habe sich zur Tat für berechtigt gehalten, weil das Mãdchen bereits geschlechts- erfahren und nicht mehr keusch gewesen sei. Es liege daher ein Rechts- irrtum gemãss Art. 17 MStG vor, den das Divisionsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. B. Für die Annahme eines gemãss Art. 17 MStG zu beachtenden, entschuldbaren Rechtsirrtums genügt es nicht, dass der Tãter die in Betracht kommende Strafvorschrift nicht gekannt hat oder sich deren Tragweite nicht bewusst gewesen war. Vielmehr ist das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit schon dann als gegeben zu erachten, wenn der Tãter auch nur das Empfinden gehabt hat, gegen das Recht zu ver- stossen, sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genaue Vorstellung einfach gegen das, was Recht ist (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtes 60 I, S. 418; Hafter, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechtes, Allgemeiner Teil, S. 117; Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, S. 64). Dieses Empfinden hat aber der Beschwerdeführer gehabt. Das ergibt sich aus sein em eigenen V erhalten. Er hat sich selber im ganzen V erfahren nie auf den Standpunkt gestellt, dass er sich wegen des Benehmens des Mãdchens zu seiner T'at für berechtigt gehalten habe. Gegenteils hat er schon in seiner ersten Einvernahme durch Hauptmann R. und auch nachher dem Untersuchungsrichter gegenüber ausdrücklich anerkannt, er gebe zu und sehe ein, zu weit gegangen zu sein. C. Selbst wenn man aber auch hierin allein nicht einen Beweis dafür, dass S. sich der Unzulãssigkeit seines Handelns bewusst gewesen war, erblicken wollte, so kõnnte von einem entschuldbaren Rechtsirrtum dennoch nicht die Rede sein. Die Unzucht mit Kindern unter 16 Jahren ist in jedem FaHe verboten, unbekümmert darum, ob das betreffende Kind der Tat zugestimmt oder ihr sogar Vorschub geleistet hat; denn das Kind muss, gleich wie eine geisteskranke oder blõdsinnige Frau, zufolge seiner eigenen Einsichtslosigkeit selbst gegen seinen Willen ge- schütztwerden (vgl. auchEntscheidungen MKG 1926-1935, No. 61, S. 172). Dieses V er bot entspricht au eh d em V olksbewusstsein, un d bei einer zu- rechnungsfãhigen Person kann Unkenntnis nicht angenommen und nicht als Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 17 MStG gewertet werden.