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- 89 No. 42 completi (cons. B). - Esiste appropriazione indebita à sensi dell'art. 131 del CPM quando colui, al quale una cosa e consegnata per farne un uso determinato, se ne serva arbitrariamente e con- trariamente ai suoi obblighi, a profitto proprio o di un terzo. Puõ dunque esistere appropriazione indebita a riguardo di una cosa che, dai punto di vista del diritto civile, e proprietà dell'autore del delitto. E determinante in materia ii fatto ebe, economica- mente, si tratta di proprietà altrui (cons. C). Ende November 1938 kaufie der Gefreite G. von Otto H., Biickerei und Handlung in F., auf Kredit 50 Piickchen Zigaretten zum Preise von Fr. 29, um sie an seine Kameraden weiterzuveriiussern. Als er am 14. Dezember 1938 abgelost wurde, übergab er den bis dahin für bereits verkaujte Ware erzielten Erlos von Fr. 6.50 sowie die noch vorhandenen Zigaretten (40 Piickchen) seinem N achfolger, Kanonier K., wobei er ihn verpflichtete, die erwiihnten Fr. 6.50, sowie auch den zukünftigen Erlos für die noch vorhandenen Piickchen bis zur vollen Deckung der Forderung des Otto H. an diesen abzuliefern. In der Folge verkaufte K. auch den Rest der Zigaretten, bezahlte aber den Otto H. nicht, sondern verbrauchte sowohl die ihm von G. über- gebenen Fr. 6. 50 wie auch den von ihm erzielten Verkaufserlos für si eh. Gestützt hierauf verurteilte das Divisionsgericht 6 d en K. wegen Veruntreuung im Sinne des Art. 131, Ziff. 1, Abs. 2, M StG. Die dagegen gerichtete Kassationsbeschwerde wurde abgewiesen. A. Das Divisionsgericht stützt die Verurteilung des Beschwerde- führers auf folgende Erwãgung: Bezüglich d er zur Ablieferung an H. erhaltenen Fr. 6. 50 kõnne ohne weiteres angenommen werden, es habe sich für K. um anvertrautes fremdes Geld gehandelt. Aber auch hin- sichtlich des Zigarettenvorrates un d des Erlõses aus d em V erkauf dieser Ware liege wenigstens wirtschaftlich anvertrautes Gut vor, welches der Angeklagte nicht in seinem Nutzen habe verwenden bzw. verbrauchen dürfen. Dass der Angeklagte seinerzeit, selber diese Meinung gehabt habe, gehe aus seiner Erklãrung hervor, er habe ursprünglich sowohl die Fr. 6. 50 wie au eh d en Erlõs aus d em Zigarettenverkauf getrennt von seinem Privatgelde aufbewahrt. · Di ese Erwãgungen bezeichnet d er V erteidiger als rechtsirrtümlich. Er behauptet, die Frage, ob es sich bei den von G. dem K. übergebenen Werten um anvertrautes Gut gehandelt habe, kõnne nicht anhand des Strafgesetzes entschieden werden. Vielmehr müsse auf die einschlãgigen obligationen- un d sachenrechtlichen Begriffe zurückgegangen werden; denn es kõnne kein Zweifel darüber bestehen, dass auch für das Militãr- strafrecht die im schweizerischen Privatrecht · niedergelegten Rechts-
No. 42 - 90 grundsãtze massgebend sein müssten. Die Beurteilung der zivilrechtlichen Seite ergebe aber, dass zwischen G. und H. ein Kaufvertrag mit Stundung des Kaufpreises abgeschlossen worden sei und dass K. dann diese Kauf- preisschuld im Sinne von Art. 175 OR übernommen habe. IC. sei somit Eigentümer sowohl der Fr. 6. 50 wie auch d er Zigaretten geworden un d habe lediglich eine obligatorische Verpflichtung zur Zahlung des Kauf- preises an H. gehabt. W enn di e Zigaretten sein Eigentum geworden sei en, so sei d er Erlõs aus deren W eiterverkauf ebenfalls sein Eigentum geworden. E ine V eruntreuung an diesen Geldbetrãgen habe d er Be- schwerdeführer somit nicht begehen kõnnen, da man seine eigene Sache nicht veruntreuen kõnne, sondern nur eine fremde Sache. Der vom Divi- sionsgericht verwendete Begriff des > sei der Zivil- wie der Strafrechtsordnung fremd. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer unzulãssigen Erweiterung des Art. 131 MStG, so dass eine Verletzung des Strafgesetzes im Sinne von Art. 188, Ziff. l, MStGO vorliege. In dem Umstande, dass das Divisionsgericht sich in rechtswidriger W eise mit d er privatrechtlichen Frage ni eh t auseinander- gesetzt habe, liege zudem der Kassationsgrund desArt.l88, Ziff. 7, MStGO. B. Art. 188, Ziff. 7 MStGO kann nur angerufen werden, wenn ein Urteil überhaupt keine Entscheidungsgründe enthãlt, nicht dagegen, wenn diese bloss mangelhaft sind (vgl. auch Stooss, Kommentar zur MStGO, S. 169). Nun hat aber das Divisionsgericht im angefochtenen Entscheide alle in Art. 161 MStGO vorgeschriebenen Punkte erõrtert und sich ins- besondere auch über die Voraussetzungen des Art. 131 MStG ausgespro- chen. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, dass dies in unrichtiger bzw. unzulãnglicher W eis e geschehen sei, so kan n dies n ur unter d em Gesichts- punkt der Rechtsverletzung gemãss Art. 188, Ziff. l, MStGO geltend ge- macht werden. Der Kassationsgrund des Art. 188, Ziff. 7, MStGO liegt j edoch nicht vor., C. Aber auch die Rüge, dass das Divisionsgericht den Art. 131 MStG unrichtig ausgelegt habe, geht fehl. Di e V eruntreuung umfasst na eh dieser Bestimmung zwei Tatbestãnde, die in Ziffer l wie folgt umschrieben sin d: > (Absatz l) un d > (Absatz 2). Absatz l spricht aus- drücklich von fremden Sachen, wãhrend in Absatz 2 dieses Beiwort fehlt. Diese Weglassung erfolgte absichtlich. Daraus ergibt sich, dass eine Veruntreuung, entgegen der Annahme des Beschwerdeführers, auch an einer Sache mõglich ist, die sich zivilrechtlich im Eigentum des Tãters befindet. Dieses Delikt liegt dann vor, wenn der Tãter eine ihm mit der Weisung zu einer bestimmten Verwendung anvertraute Sache eigen- mãchtig und pflichtwidrig in seinem eigenen oder eines andern Nutzen verwendet. Die Frage des zivilrechtlichen Eigentumsverhãltnisses spielt