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die Rede sein, wenn das Divisionsgericht in dem unwahrhaftigen Ver-
halten des D r. S. einen Charakterfehler erblickte, d er ihm di e Z ubilligung
des bedingten Strafvollzuges nicht gerechtfertigt erscheinen liess. Der
Entscheid der Vorinstanz ist allerdings hart ausgefallen, da für Dr. S.
die Gefahr besteht, dass ihm für die Zeit seiner Einstellung in der bürger-
lichen Ehrenfãhigkeit die Ausübung des Arztberufes im Kanton ...
versagt werden wird. Das berechtigt aber das Kassationsgericht nicht,
das vom Divisionsgericht im Rahmen seines freien Ermessens ausgefãllte
Urteil abzuãndern. D em Angeklagten wird nahe gelegt, im W ege eines
Begnadigungsgesuches eine Milderung anzustreben, sofern die kantonale
Behõrde nicht von sich aus dazu gelangen sollte, hier von einem Entzug
der Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes abzusehen.
(4. Mai 1936, Dr. S. e. D. G. 5a.)
4.
Bedingter Strafvollzug (1\JISt G Art. 32); bei d er Würdigung des
Charakters des Angel{lagten ist ni eh t nui~ sein V oi· le ben, sondern
au eh sein V erhalten bei un(l na eh d er zur Beurteilung stehenden
Tat zu berüclísichtigen. -
Das 1\IIStG hat für }{eine Delil{tskategorie
die Zubilligung des bedingten Strafvollzugs von vorneherein aus-
geschlossen.
Sursis (art. 32 CPl\11); pour apprécier le caractere du prévenu,
il faut tenir compte non seulement de ses antécédents, 1nais aussi
de la façon dont il s'est comporté lors de la commission du délit
et ultérieurement. -
Le sursis est en principe applicable à toutes
les eatégories de délits.
Condanna condizionale (art. 32 CPl\1).
P er apprezzare il
carattere del prevenuto bisogna tcner conto non solo dei suoi antece-
denti, ma anche del suo contegno al momento della perpetrazione
del delitto e posteriormente. La condanna condizionale non puõ
essere esclusa per determinate categorie di delitti.
Die Gewãhrung des bedingten Strafvollzuges im Sinne des Art. 32
MStG ist in erster Linie Sache des freien richterlichen Ermessens. Dabei
darf der Richter freilich nicht über die gesetzlichen Voraussetzungen
hinaus Anforderungen stellen, die zu einer Beschrãnkung des Anwendungs-
gebietes des bedingten Strafvollzuges führen, die den Intentionen des
Gesetzgebers nicht entspricht (vgl. statt vieler den Entscheid des MKG
in Sachen Eicher vom 31. Oktober 1932 1). Das ist aber im vorliegenden
Fall, entgegen der Annahme der Verteidigung, auch nicht geschehen.
1) Entscheidungen des MKG 1926-1935. No. 31.