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- 77 No. 38 Die Vorinstanz hat festgestellt, Schm. habe gewusst, dass das Pferd nicht Eigentum des H. sei und dass dieser es übernommen hatte, um es mit sich in den Dienst zu nehmen. Er habe daher die beiden Beschei- nigungen wider besseres Wissen, aus Gefãlligkeit, ausgestellt. Diese Feststellungen sind tatsãchlicher Natur und daher, da von Willkür nicht die Recie sein kann, für das Kassationsgericht verbindlich. Bei dieser Sachlage liegt aber keine Rechtsverletzung vor, wenn das Divisionsgericht den Tatbestand der Gehilfenschaft als gegeben er- achtet hat. Zwar mag zutreffen, dass Schm. über die von H. verletzte V erfügung des eidgenõssischen Militãrdepartementes nicht o d er ni eh t genau orientiert war. Der Umstand aber, dass H. von ihm die Ausstellung einer inhaltlich unrichtigen Bescheinigung verlangte, musste ihn not- wendig zur Erkenntnis bringen, dass dieser die Begehung einer unerlaubten Handlung vorhatte. Das genügt für den Vorsatz, die Tat des H. zu unterstützen, selbst wenn dem Schm. die konkrete Norm, die H. zu ver- letzen im Begriffe stand, nicht bekannt gewesen sein sollte (vgl. auch Hafter, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechtes, S. 117). Damit ent- fãllt aber auch der Einwand, Schm. habe nur fahrlãssig gehandelt. (4~ Mãrz 1939, Schmid e. D. G. 6.) 38. Der Mangel eines ausdrücklich formulierten Ant1·ages (MStGO Art. 192) schadet nichts, "renn sich aus dem ganzen Inhalt der Beschwerdeschrift ohne weiteres ergibt, auf was sie abzielt (Erw. A). - Begriff der Fahrlassigkeit bei einem,Verkehi·sdelili:t (MStG Art. 124, Ziffo 1) (Erw. C). L'absence de conclusions (art. 192 PP1\I) formelles n'invalide pas le recours lo1·squ'on voit, sans autre, par le contenu même de ce dernier, à quoi il tend (cons.A).- Notion de la négligence dans un délit en matiere de circula tion (ar t. 124, eh. l, CPM) (cons~ C). l.~a mancanza di una espressa domanda (OGM art. 192) non invalida il ricorso in cassazione, quando dai suo insieme risulti chiaramente ciõ eh e esso propone (cons. A). - Nozione della negligenza in materia di circolazione d ei veicoli (art. 124, cif.ra l, CPM) (cons. C). A. Der Auditor weist in seiner Vernehm]assung darauf hin, die Kassationsbeschwerde enthalte keinen fõrmlichen Antrag, so dass vor- erst zu untersuchen sei, ob überhaupt auf diese eingetreten werden kõnne. Gemãss Art. 192 MStGO unterliegen der Prüfung des Kassations- gerichtes >, woraus geschlossen werden muss,
No. 38 - 78 dass ein Antrag auf Kassation ein formales Erfordernis einer Kassations- beschwerde darstellt. Es kann jedoch über den Mangel eines ausdrück- lichen fõrmlichen Antrages dann hinweggegangen werden, wenn sich aus dem ganzen Inhalt der Beschwerdeschrift ohne weiteres ergibt, auf was sie abzielt (vgl. Entscheidungen MKG 1926-1935, No. 28, S. 90). Letzteres ist hier d er Fali; d en n di e Ausführungen des Beschwerde- führers lassen keinen Zweifel, dass er die Aufhebung des angefochtenen · Entscheides und Freisprechung, eventuell eine mildere Bestrafung ver- langen will. C. S. macht weiter geltend, nicht er, sondern der Knabe T. habe den Unfall verschuldet, womit er offenbar behaupten will, dass das Divi- sionsgericht zu Unrecht den Tatbestand des Art. 124, Ziff. l MStG als gegeben erachtet und dass es daher eine Rechtsverletzung begangen ha be. Das Divisionsgericht hat eine Fahrlãssigkeit des Beschwerdeführers darin erblickt, dass dieser von dem Momente an, da er die Kinder erblickte seine Fahrgeschwindigkeit nicht herabgesetzt, sondern mit unverminder- tem Tempo, mõge dieses nun 40, 50 oder 60 Std.-km. betragen haben, weitergefahren sei, obwohl er gesehen habe, dass er Kinder vor sich hatte, deren Verhalten immer unberechenbar sei, und dass er sich zudem mitten im Dorf befunden habe. Es dürfe als erwiesen angenommen werden, dass der Knabe T. unschlüssig zuerst nach links und dann nach rechts in sein er Gehrichtung habe ausweichen wollen und dadurch den Angeklagten zu seinem unrichtigen Ausweichen verleitet habe. Ein solches Verhalten von Kindern sei aber derart natürlich, dass der Angeklagte als Motor- fahrer dies habe voraussehen müssen und daher die Pflicht gehabt hãtte, seine Geschwindigkeit derart herabzusetzen, dass er sofort hãtte anhalten kõnnen. Hiezu hãtte er um so mehr Veranlassung gehabt, als zudem auch andere Kinder vom Schulhaus daher gekommen seien. Darin, dass der Angeklagte ohnehin mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei und diese angesichts der Kinder nicht herabgesetzt habe, liege eine Fahrlãssigkeit, die für den Unfall kausal gewesen seL Diese Erwãgungen der Vorinstanz sind, soweit es sich um Fest- stellungen über 'den Unfallhergang sowie um die Berücksichtigung der konkreten Sachlage handelt, durchwegs tatsãchlicher Natur und daher der Überprüfung durch das Kassationsgericht entzogen. Dieses hat nur zu untersuchen, ob das Divisionsgericht, das auf Grund des festgestellten Tatbestandes ein vorschriftswidriges un d daher fahrlãssiges V erhalten des Beschwerdeführers angenommen hat, hiebei nicht von einer falschen Auslegung des Fahrlãssigkeitsbegriffes, wie er im Gesetze umschrieben ist, ausgegangen sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es ist ein allgemeines Rechtsgebot, dass derjenige, der einen gefahrbringenden Zustand schafft, di e j enigen Sicherheitsmassnahmen z u treffen hat, di e geeignet sin d, Schãdigungen Dritter tunlichst zu vermeiden. W enn n un di e Vorinstanz